Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, ob der ArbN sein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Löhne im Sinne von § 273 BGB geltend machen kann, wenn er als Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit (lediglich) darauf hinweist, ihm fehle das Geld, um seinen PKW, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, zu betanken.
„Die Arbeitslosigkeit ist gesunken, Erwerbstätigkeit und Beschäftigung haben erneut kräftig zugenommen. Damit hat sich der Arbeitsmarkt auch in diesem Monat gut entwickelt.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der ...
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Beamtin gegen die Aufforderung, ihre Nebentätigkeitsvergütung teilweise an den Dienstherrn abzuliefern, abgewiesen.
Kommt ein ausgeschiedener ArbN seiner Pflicht nicht nach, Wettbewerb zu unterlassen, verliert er gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an ein im Aufbau befindliches Konkurrenzunternehmen wird von einem Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung von Konkurrenzunternehmen bezieht, umfasst. Das Unterlassen der Rückforderung eines solchen Darlehens steht dem Tätigwerden für das Unternehmen gleich, wenn das ...
70 Beamte der Städte Münster und Ibbenbüren erhalten eine Entschädigung in Höhe von jeweils 100 EUR monatlich, weil ihre Besoldung bis zum 31.5.13 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß.
Eine gedankliche Zuordnung reicht für einen Kausalzusammenhang
zwischen zeitweiligem Ausfall eines ArbN und der Einstellung einer Vertretungskraft aus. Der ArbG muss die Vertretung bei Vertragsschluss
offenkundig ...
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