Um den Kündigungssachverhalt festzustellen, ist der ArbG berechtigt, den Browserverlauf des Dienstrechners eines ArbN auszuwerten, ohne dass dieser hierzu zugestimmt haben muss.
Schließt der ArbN nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter mit der Dreimonatsfrist nach § 113 S. 2 InsO einen Beendigungsvergleich, der das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet, ist dieser ...
Geht der ArbG selbst von einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis in einem Mitarbeiterraum aus, muss er die notwendigen Vorkehrungen treffen und entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen (LAG Düsseldorf 23.2.
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Vertragsrecht, zum betrieblichen ...
Der Anspruch auf Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 Abs. 1 BGB setzt ein erfüllbares, das heißt tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Dem genügt ein rückwirkend ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
So setzen Sie Fluggastrechte effizient und sicher durch
Anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Fluggastrechten wird immer gefragter. Die neue Sonderausgabe von FMP Forderungsmanagement professionell sorgt für zügige Bearbeitung! Sie erhalten einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung sowie direkt nutzbare Lösungen für typische Praxisfragen.
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen jetzt in Ausnahmefällen bis zu drei Tage rückdatiert werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.12.15 beschlossen. Die entsprechende Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ist am 4.3.16 in Kraft getreten. Bisher war eine Rückdatierung nur für zwei Tage möglich. Um jedoch zu gewährleisten, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch für den Zeitraum einer Notfallversorgung rückwirkend bescheinigt werden kann – zum Beispiel für das ...