27.03.2017 · Fachbeitrag ·
Europarecht
Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, ist nicht unmittelbar diskriminierend. Ohne eine solche Regel kann der Wille eines ArbG, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer ArbN erbracht werden sollen, die ein islamisches Kopftuch trägt, jedoch nicht als berufliche Anforderung angesehen werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen vermag.
14.03.2017 · Fachbeitrag ·
Bewerbungsverfahren
Fehlende oder späte Antworten auf Bewerbungen sind der nervigste Aspekt im Bewerbungsprozess. Dies bestätigen 62 Prozent der Teilnehmer einer Forsa-Befragung im Auftrag der Jobbörse Jobware. Ausbleibende ...
10.03.2017 · Nachricht · Urlaubsrecht
Erfasst der Arbeitgeber fortlaufend die offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen, lässt das auf den Vertragswillen schließen, dass der im laufenden Arbeitsverhältnis erworbene, aufgezeichnete Urlaub nicht ...
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01.03.2017 · Nachricht · Statistik
„Die Entwicklung am Arbeitsmarkt ist weiter positiv. Die Zahl der arbeitslosen Menschen hat sich im Februar verringert, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt deutlich über dem Vorjahreswert und auch die Nachfrage der Betriebe nach neuen Beschäftigten bleibt auf hohem Niveau.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-J. Weise, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
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27.02.2017 · Nachricht ·
AGG
Eine abgelehnte Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch stellt eine Benachteiligung nach § 7 AGG dar. Als Entschädigung sind zwei Monatsgehälter der Lehrerstelle in Höhe von 8.680 EUR angemessen.
27.02.2017 · Nachricht ·
Europäisches Arbeitsrecht
Die Kündigung eines Angestellten, der schriftlich und mündlich einem Vorgesetzten Rechtsbeugung vorgeworfen hat, verstößt nicht gegen Europarecht.
27.02.2017 · Fachbeitrag ·
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann das Verfahren nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX über die Klärung von Möglichkeiten, eine bestehende
Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die ArbG und Betriebsrat jeweils benennen. Die Beteiligung des Betriebsrats an dem Klärungsprozess nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX setzt das Einverständnis des betroffenen ArbN voraus. Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Initiativrecht für eine ...