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  • 21.04.2011

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 10.11.2010 – 17 Sa 1410/10

    Ein abgelehnter Bewerber um eine Stelle kann eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nur fordern, wenn er für die Stelle objektiv geeignet war und ein anderer Bewerber eingestellt worden ist.


    In Sachen

    pp

    hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer,

    auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010

    durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D. als Vorsitzender

    sowie die ehrenamtlichen Richter Herr W. und Herr D.

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.05.2010 - 54 Ca 19216/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    II. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Der Kläger fordert von der Beklagten eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

    Die Beklagte schrieb unter dem 22. Juni 2009 Stellen für "Net Entwickler" und "SQL Datenbankentwickler" aus, wobei "zwei freiberufliche Mitarbeiter ... zwischen 25 und 35 Jahren" gesucht wurden. Der am ..... 1956 geborene Kläger bewarb sich erfolglos auf eine dieser Stellen. Die Beklagte sah letztlich von einer Einstellung von Mitarbeitern ab.

    Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 26.400,00 EUR in Anspruch genommen, weil die Beklagte ihn wegen seines Alters diskriminiert habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 6. Mai 2010 verkündetes Urteil abgewiesen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger für die ausgeschriebenen Stellen objektiv geeignet gewesen sei; dies stehe dem Entschädigungsanspruch entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

    Gegen dieses ihm am 23. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juni 2010 eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers.

    Der Kläger hält seine Klage unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiterhin für begründet. Er habe entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Dass es nicht zu einer Stellenbesetzung gekommen sei, hält der Kläger für unerheblich.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Mai 2010 - 54 Ca 19216/09 - zu verurteilen, an ihn 26.400,00 EUR zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 23. September und 28. Oktober 2010 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung ist unbegründet.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu.

    1. Beschäftigte können nach § 15 Abs. 2 AGG wegen ihres Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld fordern, wenn sie wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - z.B. wegen ihres Alters - benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 AGG); dabei gelten Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).

    Eine unmittelbare Benachteiligung ist gemäß § 3 Abs. 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Geht es um die Besetzung einer Stelle, kommt eine Benachteiligung eines abgelehnten Bewerbers nur in Betracht, wenn er objektiv für die Stelle geeignet gewesen wäre (BAG, Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - NZA 2010, 1129 ff.); fehlt es an einer objektiven Eignung des Bewerbers, befindet er sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit dem Bewerber, der den Vorzug erhalten hat. Ferner muss die Stelle tatsächlich besetzt worden sein. Dass eine Stellenbeschreibung gegen einen oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe verstößt, bedeutet für sich genommen noch nicht, dass ein abgelehnter Bewerber wegen dieser Gründe auch benachteiligt wurde. Hierfür ist es vielmehr erforderlich, dass ein anderer Bewerber eingestellt wurde und damit den Vorzug gegenüber dem abgelehnten Bewerber erhalten hat. Denn nur dann erfährt der abgelehnte Bewerber eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person.

    2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Klage schon deshalb als unbegründet, weil die zunächst ausgeschriebenen Stellen von der Beklagten nicht besetzt worden sind. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger - wie von ihm in der Berufungsinstanz im Einzelnen geschildert - für die Stellen objektiv geeignet gewesen ist. Auch ist es ohne Bedeutung, dass die erfolgte Stellenausschreibung, die nur Bewerber im Alter von 25 bis 35 Jahren ansprechen sollte, bei einer Besetzung der Stelle ausreichend auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG hingedeutet hätte. Denn der Kläger hat keine schlechtere Behandlung als die übrigen Bewerber erfahren, die ebenfalls nicht eingestellt worden sind.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

    VorschriftenAGG § 15 Abs. 2, AGG § 15 Abs. 3, AGG § 15 Abs. 7