·Fachbeitrag ·Arbeitsrecht
Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige ‒ Entschädigungsanspruch
von RA Christian Deutz, FA Arbeitsrecht, Aachen
| Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. |
§ 11 AGG regelt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf. Nach der zuletzt genannten Regelung dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. § 1 AGG verfolgt das Ziel, Benachteiligungen unter anderem aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.
Das LAG Nürnberg hatte sich im Rahmen seines ‒ rechtskräftigen ‒ Urteils (27.5.20, 2 Sa 1/20, Abruf-Nr. 216616) in diesem Zusammenhang mit der Frage zu befassen, ob und inwiefern eine Formulierung in einer Stellenausschreibung eine Diskriminierung wegen des Alters bewirkt.
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