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  • · Fachbeitrag · AGG

    „Digital Native“ in Online-Stellenbeschreibung ist eine Altersdiskriminierung

    | Mit der Formulierung „… als ‚Digital Native‘ …“ in einer Stellenanzeige möchte der ArbG Bewerber ansprechen, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung ist ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten darüber, ob der ArbG verpflichtet ist, an den Bewerber eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen. Der 1972 geborene Bewerber ist ausgebildeter Diplom-Wirtschaftsjurist. Der ArbG ist ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel. Im April 2023 schrieb er auf zahlreichen Internetplattformen wie stepstone, LinkedIn, Xing eine neue Position aus. In der Stellenanzeige heißt es unter der Überschrift „WIR LIEBEN“ unter anderem wie folgt: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“ und „Du bist ein absoluter Teambuddy …“.

     

    Mit Lebenslauf bewarb sich der Wirtschaftsjurist auf die ausgeschriebene Stelle über das Online Karriere-Portal des ArbG. In dem Anschreiben äußerte er eine Gehaltsvorstellung von rund 90.000 EUR brutto pro Jahr. Er erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Daraufhin verlangte er eine Entschädigung in Höhe von 37.500 EUR wegen Altersdiskriminierung.