19.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252614
Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 19.11.2025 – 8 SLa 372/25
1. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
2. Erklärt ein Arzt, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, und nimmt er daraufhin ohne weitere Nachfragen an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist seine Aussage idR nicht geeignet, den dem Arbeitnehmer bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung obliegenden Beweis für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu führen.
3. Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen "auf Zuruf" des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne des Patienten ansichtig zu werden, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der AU-Richtlinie . Eine solche, regelhaft vorgenommene, Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.03.2025 - 3 Ca 455/24 - abgeändert:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Die Klägerin ist seit 00.00.2018 bei der Beklagten als Innenreinigerin zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.025,00 EUR, einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden mit einem Bruttostundenlohn von 13,50 € beschäftigt. Das Arbeitsentgelt ist jeweils zum Monatsende zur Zahlung fällig.
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung. Die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbringen Reinigungsdienstleistungen bei den jeweiligen Auftraggebern der Beklagten.
Die Klägerin war hauptsächlich in einer Schule beschäftigt, wo sie regelmäßig von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr in der Essensausgabe in der Mensa arbeitete. Nach 13:00 Uhr führte die Klägerin Reinigungsarbeiten in der Schule aus. Des Weiteren gehörten Reinigungsarbeiten in dem Kindergarten neben der Schule und in dem angrenzenden Kinderheim zu ihren Aufgaben.
Die Klägerin meldete sich am 12.08.2024 gegen 6:42 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin Frau S. arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.08.2024 für den Zeitraum bis zum 18.08.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der zuständigen Objektleiterin der Beklagten, Frau S., und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin Frau S. reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr, d.h. der Frau S., oder der Vorarbeiterin Frau E. damit "eins auswischen" wolle. Nach der Rückkehr ihres Ehemannes von der Arbeit bat die Klägerin diesen, für sie ein Kündigungsschreiben aufzusetzen, das sie sodann unterschrieb und das vom Ehemann per Einschreiben auf den Weg zur Beklagten gebracht wurde. Am 13.08.2024 ging das Kündigungsschreiben der Beklagten zu.
Mit Schreiben vom 15.08.2024 bat die Klägerin die Beklagte um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Wirkung zum 31.08.2024. Sie verwies zur Begründung in dem Schreiben darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne (Anlage K6, Bl. 158 d.A. 1. Instanz). Mit Schreiben vom 23.08.2024 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bestätigung des Kündigungszugangs am 13.08.2024 mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.09.2024 ende (Anlage K7, Bl. 159 d.A. 1. Instanz).
Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht (Bl. 154-157 d.A. 1. Instanz), die folgende Inhalte aufweisen: Bl. 154 = Erstbescheinigung für die Zeit vom 12.08. bis zum 18.08. am 12.08., angabegemäß ausgestellt von E.; Bl. 155 = Folgebescheinigung bis 25.08., am 16.08. ausgestellt, angabegemäß von E., aber abweichendes Unterschriftsbild; Bl. 156 = Folgebescheinigung bis 31.08., am 23.08. ausgestellt, angabegemäß von E. ausgestellt; Bl. 157 = Folgebescheinigung bis 13.09., am 02.09. ausgestellt, angabegemäß von E., wiederum abweichendes Unterschriftsbild. Der 14. und 15.09.2024 war ein arbeitsfreies Wochenende. Danach wurden keine AU-Bescheinigungen mehr ausgestellt.
Ab dem 01.10.2024 trat die Klägerin eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen.
Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.08.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Mit Schreiben vom 24.09.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie habe die Situation am Arbeitsplatz in den Monaten vor ihrer Kündigung als belastend empfunden. Aufgrund Personalmangels habe sich das Arbeitspensum stetig erhöht. Bereits seit Juli 2024 habe sie unter massiven Schlafproblemen gelitten und ganze Nächte nicht schlafen können. Sie habe erhöhten Druck verspürt und sich von der Arbeit zunehmend erschöpfter gefühlt, sodass sie nach der Arbeit regelmäßig kurz eingeschlafen und dann schnell wieder erwacht sei und im Nachgang lange gar nicht habe schlafen können. Sie habe ihren Vorarbeiterinnen mehrfach die Überlastung angezeigt, was ignoriert worden sei. Nachdem sie am 09.08.2024 abermals angezeigt habe, dass sie ihre Arbeit nicht mehr allein schaffe, sei sie "abgewimmelt" worden und habe in der Folge zuhause einen Nervenzusammenbruch erlitten, bei dem sie am ganzen Körper gezittert habe. Das Wochenende über habe sie dann an Schlaflosigkeit, Grübeln, völliger Erschöpfung und Ängsten gelitten, weswegen sie sodann am Montag, den 12.08.2024 ihre Ärztin aufgesucht habe. Ihre Erschöpfung sei so groß gewesen, dass sie nicht einmal mehr einfache Tätigkeiten in ihrem eigenen Haushalt wie Staubsaugen oder Wäschewaschen habe ausführen können. Die Tochter der Klägerin habe die Haushaltsführung für die Familie für die folgenden Wochen vollständig übernehmen müssen.
Den Entschluss zur Kündigung habe sie erst gefasst, nachdem sie die WhatsApp ihrer Vorarbeiterin erhalten habe, in der ihr vorgeworfen worden sei, sie wolle ihren Vorarbeiterinnen "eins auswischen". Sie habe sich hiervon gekränkt gefühlt. In Zusammenschau mit dem Hinweis ihrer Ärztin, dass anhaltender Schlafmangel zu chronischen Beschwerden führen könne, habe sie den Entschluss zur Eigenkündigung gefasst und im Nachgang unter Hilfe ihres Ehemannes die Kündigung gefertigt und ausgesprochen. Es sei lediglich Zufall, dass Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit zeitlich eng zusammenfielen.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, 1.846,13 EUR brutto abzüglich bereits geleisteter 452,71 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 an die Klägerin zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, 1.012,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 an die Klägerin zu zahlen.Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.Sie hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig gewesen. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Die Bescheinigungen der Klägerin reichten ab dem Zeitpunkt der Eigenkündigung lückenlos bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Unerheblich sei, dass es sich um mehrere Bescheinigungen handele.
Die Klägerin sei der sodann ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie habe darlegen müssen, auf welcher konkreten Erkrankung ihre Arbeitsunfähigkeit beruht habe und weshalb sie genau in diesem Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen sei. Die Klägerin habe keine weiteren Beweismittel vorgelegt, die eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit substantiiert hätten belegen können.
Die Beklagte meint, die Behauptung der Klägerin, sie habe den Kündigungsentschluss infolge der Nachricht ihrer Vorarbeiterin gefasst, sei unzutreffend, was sich bereits aus der engen zeitlichen Koinzidenz ergebe. Dass die Klägerin selbst eine vorzeitige Beendigung angestrebt habe, stehe im Widerspruch zur behaupteten schweren gesundheitlichen Schädigung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags erster Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.03.2025 vollumfänglich stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zu erschüttern vermocht. Eine Koinzidenz der Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit dem Zeitraum vom Kündigungsausspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses liege zwar im Ausgangspunkt vor. Nach dem Vortrag der Klägerin habe sie den Entschluss erst nach Krankschreibung gefasst und sei damit nicht in dem Bewusstsein zum Arzt gegangen, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden würde. Die Klägerin habe zum diesbezüglichen Geschehensablauf substantiierten Vortrag geleistet. Die Beklagte habe es unterlassen, Anhaltspunkte vorzutragen, die den von der Klägerin geschilderten zeitlichen Geschehensablauf am 12.08.2024 in Frage stellten. Zudem werde eine etwaige Erschütterung des Beweiswertes der Bescheinigungen durch zeitliche Koinzidenz von Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist dadurch aufgelöst, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis habe vorzeitig beenden wollen. Sie habe der Beklagten einen Aufhebungsvertrag zum 31.08.2024 angeboten. Es könne vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin die Kündigungsfrist bei Entgeltfortzahlung habe "aussitzen" wollen. Für den Fall, dass die Beklagte die vorzeitige Beendigung angenommen hätte, hätte die Klägerin die Kündigungsfrist gerade nicht vollständig arbeitsunfähig geschrieben ausgefüllt. Die Hälfte der streitgegenständlichen Entgeltfortzahlung wäre für die Beklagte dann gar nicht angefallen. Die Klägerin hätte vielmehr in Kauf genommen, dass sie ab dem 01.09.2024 keine Entgeltfortzahlung mehr beziehe, was deutlich für die Annahme spreche, dass ihre Darstellung zum Krankheitsgeschehen richtig sei. Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin dabei um andere Ziele gegangen sei, seien nicht vorhanden. Die Klägerin habe eine Anschlussstelle erst am 01.10.2024 angetreten.
Gegen das ihr am 01.04.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.04.2025 Berufung eingelegt und dieselbe mit Schriftsatz vom 27.05.2025 begründet. Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe unzutreffend angenommen, der Beweiswert der klägerischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte exakt ab dem Tag der Kündigungserklärung vom 12.08.2024 arbeitsunfähig gewesen sei und die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lückenlos bis exakt zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses reichten, begründe erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, die nach der Rechtsprechung des BAG den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschütterten. Das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.08.2024 vermöge hieran nichts mehr zu ändern. Im Übrigen bestreitet die Beklagte auch weiterhin, dass die Klägerin ihren Entschluss zur Eigenkündigung erst nach der Krankschreibung gefasst habe.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26. März 2025, Az.: 3 Ca 455/24 abzuändern und die Klage abzuweisen.Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Sie meint, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Berufungsklägerin setze sich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.05.2025 nicht ausreichend auseinander. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt habe, sei die Berufungsklägerin dem Vorbringen der Berufungsbeklagten nicht ausreichend und ohne Beweisangebot entgegengetreten. Dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung sogar ausdrücklich auf einzelne Beweismittel verzichte, bestätige dies noch einmal.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 19.11.2025 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie sei in der Zeit vom 12.08. bis zum 14.09.2024 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, durch Vernehmung ihrer Ärztin, der Zeugin E.. Die Zeugin hat eingeräumt, nur die erste und dritte AU-Bescheinigung unterschrieben zu haben. Wegen des übrigen Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 19.11.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu. Das erstinstanzliche Urteil war auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage war abzuweisen.
I.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
1.
Ein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zahlungen könnte sich nur aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ergeben, da die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine Arbeitsleistung erbracht hat und ein anderweitiger Rechtsgrund, aus dem die Klägerin Lohn ohne Arbeitserbringung fordern könnte, von der Klägerin nicht behauptet wird. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind jedoch nicht gegeben, da die Klägerin ihre behauptete Erkrankung nicht zu beweisen vermocht hat. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert (nachfolgend 2.). Das Zeugnis der die Klägerin behandelnden Ärztin ist nicht geeignet, die klägerischen Behauptungen zu beweisen (nachfolgend 3.).
2.
Die seitens der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermögen entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung keinen Beweiswert zu entfalten.
a) Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 11; 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16, BAGE 169, 117).
b) Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (näher dazu BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 12 mwN; 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 12, BAGE 175, 358).
c) Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 13; 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 13 mwN, BAGE 175, 358). Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - aaO). Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 18 mwN; 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 14, aaO). Für die Frage der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers (vgl. dazu BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 19, aaO) oder um eine Kündigung des Arbeitgebers handelt (vgl. dazu BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - aaO). Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hierauf deutet insbesondere eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hin. Es ist auch nicht entscheidend, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden (näher dazu BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 24 mwN). Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründen darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 18).
d) Vorliegend ist der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert anzusehen.
Die Klägerin ist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ende des Arbeitsverhältnisses feststand, erkrankt. Ob sie, wie sie - objektiv nicht überprüfbar - behauptet, am selben Tage, dem 12.08.2024, zunächst erkrankte und sich dann zur Eigenkündigung entschloss, oder ob beide Ereignisse exakt zeitgleich eintraten oder aber zunächst der Entschluss zur Kündigung gefasst wurde und danach die behauptete Erkrankung eintrat, ist rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Hinzu kommt, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Arbeitspflicht, dem 13.09.2024, bescheinigt wurde. Mindestens in der Gesamtschau sind diese Umstände geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.
Das Schreiben der Klägerin vom 15.08.2024 (Bl. 158 d.A. 1. Instanz), mit dem die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.08.2024 bittet, vermag nichts an der Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu ändern. Wäre es zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gekommen, hätte die Klägerin ebenfalls einen - wenn auch auf einen kürzeren Zeitraum, nämlich die Zeit vom 12.08. bis zum 31.08.2024, bezogenen - Entgeltfortzahlungsanspruch geltend gemacht. Bereits die auf diesen Zeitraum bezogenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterliegen den oben näher beschriebenen Zweifeln. Der Umstand, dass die Klägerin offenbar seinerzeit bereit war, auf die weitergehenden Ansprüche für den halben Monat September zu verzichten, vermag diese Zweifel nicht zu beseitigen.
3.
Die danach für das Bestehen einer Erkrankung in der Zeit vom 12.08. bis zum 15.09.2024 darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat ihre Behauptung nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zu beweisen vermocht.
Die Aussage der Zeugin E. ist unergiebig. Die von der Zeugin geschilderte Vorgehensweise entspricht nicht den ärztlicherseits bei der Feststellung einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit einzuhaltenden Regeln. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung wörtlich angegeben: "Ich habe der Kläger ihre geschilderten, im weitesten Sinne psychischen, Symptome geglaubt. Ich glaube meinen Patienten, wenn sie mir Beschwerden schildern." Dies stellt - gerade im Falle rein psychischer, nicht dem Augenschein zugänglicher, Symptome - eine völlig unzureichende Herangehensweise dar. Vor dem Hintergrund, dass der Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung es dem Patienten ermöglicht, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Lohn ohne Gegenleistung zu beziehen, so dass zum Nachteil des Arbeitgebers finanzielle Belastungen durch ihre Erteilung ausgelöst werden, sind in derartigen Konstellationen ärztliche Nachfragen veranlasst. Die Zeugin hätte die Klägerin detailliert nach der Beschaffenheit ihrer Symptome fragen können und müssen. Sie hätte anhand dessen prüfen müssen, ob die Schilderung der Klägerin in medizinischer Hinsicht plausibel und stichhaltig ist. Sie hätte sorgfältig prüfen müssen, ob die Beschwerden der Klägerin tatsächlich eine solche Intensität erreichten, dass der Klägerin eine Weiterarbeit auch bis zum - nahen - Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich war.
Des Weiteren hat die Zeugin eingeräumt, nur die AU-Bescheinigung vom 12.08. und vom 23.08.2024 unterschrieben zu haben, nicht hingegen die AU-Bescheinigungen vom 16.08. und vom 02.09.2024. Sie hat zum Zustandekommen der Bescheinigung vom 16.08. wörtlich erklärt: "Das ist nicht meine Unterschrift, das dürfte die Unterschrift eines Kollegen sein. Die Klägerin war an diesem Tag auch nicht bei mir und ist von mir auch nicht untersucht worden. Es dürfte so gewesen sein, dass die Arzthelferinnen gefragt haben, ob die AU verlängert werden kann. Es dürfte so gewesen sein, dass die Arzthelferinnen auch mich und nicht den Kollegen gefragt haben. Es dürfte so gewesen sein, dass ich das dann bejaht habe, dass die AU verlängert werden kann. Daraufhin hat dann der Kollege wohl unterschrieben." Damit räumt die Zeugin eine Handhabung ein, die einen groben Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darstellt. Dieser bestimmt, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit - auch im Rahmen einer Folgebescheinigung - nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf, welche grundsätzlich unmittelbar persönlich zu erfolgen hat. Die in der AU-RL geregelten Ausnahmen (Videosprechstunde und telefonische Anamnese) sind hier nicht einschlägig, da die Zeugin eine derartige Vorgehensweise nicht behauptet. Vielmehr räumt die Zeugin ein, dass sie die Klägerin beim zweiten und beim vierten Termin nicht untersucht hat. Die Mitwirkung des ärztlichen Kollegen beschränkte sich nach Darstellung der Zeugin auf die Leistung der Unterschrift. Auch die Klägerin behauptet nicht, im Rahmen ihres zweiten und vierten Besuchs von einem anderen Arzt untersucht worden zu sein.
Die seitens der Zeugin geschilderte Handhabung ist unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann. Die Klägerin ist damit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, für den sie Entgeltfortzahlung fordert, beweisfällig für das Vorliegen einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, geblieben.
III.
Der Klägerin waren die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Arbeitsgericht hätte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits als erschüttert ansehen müssen. Die danach in erster Instanz durchzuführende Beweisaufnahme wäre - ebenso wie die nunmehr in zweiter Instanz vorgenommene Beweisaufnahme - unergiebig geblieben, wonach die Klägerin bereits in erster Instanz unterlegen gewesen wäre.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Das erkennende Gericht hat die vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen zur Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall angewandt und eine den Einzelfall betreffende Beweiswürdigung vorgenommen.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.