· Fachbeitrag · Berufsrecht/Arbeitsrecht
Ärztin kann AU beim LAG Düsseldorf als Zeugin erfolgreich rechtfertigen
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) kommt ein hoher Beweiswert zu. Gelingt es dem Arbeitgeber jedoch, Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers darzulegen, kann es im weiteren Verlauf dazu kommen, dass der Arbeitnehmer den ausstellenden Arzt von der Schweigepflicht entbindet. Dies kann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gar dazu führen, dass der Arzt durch das Arbeitsgericht (AG) als Zeuge vernommen wird. So erging es einer Ärztin, die vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die von ihr ausgestellte AU-Bescheinigung nachvollziehbar erläutern konnte (Urteil vom 18.11.2025, Az. 3 Sa 138/25).
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis in seinem Betrieb gekündigt. Allerdings wurde ihm von der Personalabteilung mitgeteilt, dass die von ihm berechnete Kündigungsfrist fehlerhaft sei und er so noch einen Monat länger arbeiten müsse als angenommen. Nachdem er dieser Aufforderung einige Tage nachkam, reichte er eine zweiwöchige AU-Bescheinigung ein, die – wie sich später herausstellte – aufgrund von „Spannungskopfschmerz“ ausgestellt wurde. Die AU-Bescheinigung endete einen Tag vor Antritt seines Resturlaubs. Er kehrte lediglich einen Tag in den Betrieb zurück, um seine Arbeitsmittel zurückzugeben. Der Arbeitgeber zweifelte die Krankheit des Arbeitnehmers an und Verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum. Einbehalten wurden knapp 1.400 Euro. Der Arbeitnehmer klagte und verlor erstinstanzlich vor dem AG Düsseldorf (Urteil vom 06.02.2025, Az. 10 Ca 3837/24).
Entscheidungsgründe
Der Arbeitnehmer ging in Berufung. Vor dem LAG Düsseldorf kam es nun auf die Aussage der Ärztin an, die die AU-Bescheinigung für den Arbeitnehmer ausgestellt hatte. Die Ärztin wurde von ihrer Schweigepflicht entbunden und musste als Zeugin aussagen.
Obwohl ein Spannungskopfschmerz schwierig nachzuweisen sei, war die Ärztin von dem tatsächlichen Vorliegen der AU bei ihrem Patienten überzeugt. Es sei nicht unüblich, dass ein durch Stress und Belastung ausgelöster Kopfschmerz sich gegen Ende des Arbeitsverhältnisses verschlimmere. Darüber hinaus könne sie auch durch ihre 24-jährige Berufserfahrung bestätigen, dass eine zweiwöchige AU in diesem Kontext durchaus angebracht sei. Diesen Ausführungen folgte das LAG Düsseldorf. Hierfür sprach zunächst, dass die extremen Kopfschmerzen des Arbeitnehmers nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der betreffenden Praxis diagnostiziert worden waren.
Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Patienten, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. Der Arbeitnehmer hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Schließlich war die 24-jährige Erfahrung der Ärztin zu berücksichtigen. Auch nach der persönlichen Anhörung des Arbeitnehmers durch das Gericht und unter Würdigung des Umstands, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, sei die AU insbesondere aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel.
Hintergrund: Beweislastverteilung bei AU
Grundsätzlich gilt: Zunächst trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für das Vorliegen krankheitsbedingter AU, wenn er Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verlangt. Diesen Beweis führt er in der Regel dadurch, dass er eine AU-Bescheinigung vorlegt. Die Gerichte messen dieser Bescheinigung einen hohen Beweiswert zu.
Dieser Beweiswert ist jedoch nicht unerschütterlich. Der Arbeitgeber kann versuchen, ihn zu entkräften, indem er konkrete Umstände darlegt, die ernsthafte Zweifel an der AU begründen. Typischerweise geschieht das in gewissen Konstellationen (AU-Bescheinigung wird zeitgleich mit einer Kündigung eingereicht; AU-Zeitraum deckt passend die Zeiten eines noch bestehenden Resturlaubs oder bestehende Restarbeitszeiten ab etc.) Anzutreffen sind aber auch Fallgestaltungen, in denen ein Arbeitnehmer während seiner AU nachweislich anderen Aktivitäten nachgeht, die möglicherweise einer AU „widersprechen“ bzw. einer Genesung nicht zuträglich sind. Wird der durch die AU an sich dokumentierte Beweiswert durch einen solchen Umstand erschüttert, muss der Arbeitnehmer die Details seiner AU darlegen. Dies kann z. B., wie hier geschehen, durch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht erfolgen, in den allermeisten Fällen ist es der Hausarzt.
Folgen für die Praxis
In der Entbindung von der Schweigepflicht liegt aus ärztlicher Sicht auch ein zentrales Risiko: Gerät eine AU in den Fokus eines Rechtsstreits, kann die Ausstellung der AU durch den Arzt gerichtlich hinterfragt werden. Es kann also dazu kommen, dass der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden und gebeten wird, vor Gericht die Umstände der von ihm bescheinigten AU darzulegen. In solchen Situationen ist eine ärztliche Entscheidung von zentraler Bedeutung, die auf einer nachvollziehbaren und idealerweise gut dokumentierten Anamnese sowie gesicherten Befunden beruht. Besonderes Augenmerk sollte zeitlich „auffälligen“ AU-Bescheinigungen zuteilwerden: Gerade im Falle einer Kündigung stehen Krankschreibungen, die exakt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses reichen, im besonderen Maß in Verdacht, dass eine „Gefälligkeit“ gegeben sein könnte. Ähnliches gilt für AU-Bescheinigungen für Arbeitnehmer, die ggf. wiederholt an Freitagen oder Montagen „erkranken“. Behandelnde Ärzte sollten in Zweifelsfällen ggf. eine Krankschreibung zunächst nur bis zur Wochenmitte ausstellen und sodann eine etwaig weitergehende AU prüfen. Hier sollen selbstverständlich juristische Erwägungen nicht über medizinische gestellt werden. Es sollten die möglichen juristischen Auswirkungen vor Gericht jedoch in Betracht gezogen werden. Flankiert wird dies mittlerweile auch durch eine Prüfmöglichkeit einer AU durch die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1a SGB V: Danach sind Zweifel an der AU anzunehmen, wenn „Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.“ In diesem Fall kann die AU durch den MDK überprüft werden.
Außerdem von Bedeutung für die Thematik ist die AU-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie definiert die Maßstäbe, nach denen AU zu bescheinigen ist. Laut § 2 AU-RL liegt AU dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann. Das bedeutet, dass immer eine berufsbezogene Bewertung vorzunehmen ist: Der Arbeitnehmer muss also nicht einfach krank sein, sondern krank in einer Weise, die die konkrete berufliche Tätigkeit unmöglich oder unzumutbar macht. Folgende Merksätze lassen sich aus der AU-RL und der Rechtsprechung ableiten:
- Die AU-RL verlangt eine gewissenhafte, auf den Einzelfall bezogene Prognose zur voraussichtlichen Dauer der AU.
- Pauschale Verlängerungen ohne erneute Bewertung werden im Streitfall kritisch hinterfragt werden.
- Krankschreibungen über längere Zeiträume (mehr als zwei Wochen) sind nur auf Basis einer besonderen medizinischen Grundlage vorgesehen.
- Eine rückdatierte AU ist nur nach besonderer Prüfung und in der Regel nur für einen Zeitraum von drei Tagen möglich (§ 5 der AU-RL).
In absehbar konfliktreich verlaufenden Fällen kann auch der Originaltext der AU-Richtlinie zurate gezogen werden (beim G-BA online unter iww.de/s14904)
FAZIT — AU-Bescheinigungen sollten möglichst solide in der Patientenakte verankert sein. Subjektive Angaben des Patienten, objektive Befunde und Diagnosen, evtl. bestehende Differenzialdiagnosen, Einschränkungen in Bezug auf die konkrete berufliche Tätigkeit, therapeutische Maßnahmen und die ärztliche Prognose zur voraussichtlichen Dauer der AU sollten erfasst sein. Je klarer sich aus dieser Dokumentation ergibt, warum zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen bestimmten Zeitraum AU angenommen wurde, desto belastbarer sind die Aussagen des Arztes vor Gericht und desto geschützter ist der Patient als Arbeitnehmer. Damit geht auch einher, dass dem Arzt umso weniger nachteilige Folgen drohen, denn die fehlerhafte Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung kann berufsrechtlich, in besonderen Konstellationen auch strafrechtlich wegen des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 278 StGB oder auch Beihilfe zum (Sozialversicherungs-)Betrug geahndet werden. |