18.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248665
Landesarbeitsgericht Bremen: Beschluss vom 30.05.2025 – 1 Ta 25/25
1. In Fällen, in denen mehrere Anträge zu unterschiedlichen Zeiten angebracht werden und/oder in denen sich Anträge ganz oder teilweise auf verschiedene Art erledigen (Teilrücknahmen, Teilerledigung, Teilvergleich, Teilurteil), bedarf es einer gesonderten und differenzierenden Wertfestsetzung für die einzelnen anwaltlichen Gebühren. (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 28.01.2025 - 3 Ta 181/24 - ).
2. Zu einer Erhöhung des Streitwertes im Falle einer weiteren Kündigung, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führt, kann es entgegen des Wortlautes von Nr. 21.3 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichte in der Fassung vom 01.02.2024 nicht kommen, wenn die weitere Kündigung zwar zu einem späteren Beendigungszeitpunkt ausgesprochen wurde, der gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzantrag jedoch die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt von höchstens drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt der ersten Kündigung beschränkt.
3. Wird in einem gerichtlichen Termin ein überschießender Vergleich ("Mehrvergleich") unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen, so ist der Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche regelmäßig bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG zu berücksichtigen und ein Gegenstandswert für die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG festzusetzen, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen Ansprüche Gegenstand der Verhandlungen des Termins waren und der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht ohne Auftrag gehandelt hat. (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2007 - 23 W 274/06 - )
4. Der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius ist im Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG nicht anwendbar (Anschluss an LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.01.2025 - 3 Ta 98/24 - )
In dem Beschwerdeverfahren
- Kläger-
gegen
- Beklagte-
Prozessbevollmächtigter:
- Beschwerdeführer -
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 30. Mai 2025 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 21. März 2024 - 6 Ca 6001/25 - in Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 09. April 2025 teilweise abgeändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird wie folgt festgesetzt:
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte reduziert wird.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG.
Der Kläger war seit dem 15. September 2024 bei der Beklagten beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 3.343,68 €.
Mit WhatsApp-Nachricht vom 12. Dezember 2024 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er sich ungerecht behandelt fühle und ab Januar nicht mehr arbeiten wolle, woraufhin die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 eine Eigenkündigung zum 31. Dezember 2024 bestätigte. Daraufhin hat der Kläger am 3. Januar 2025 mit folgenden Anträgen Kündigungsschutzklage eingereicht:
Die Beklagte habe von dem Nettoauszahlungsbetrag für November 2024 zu Unrecht den mit dem Antrag zu 4.a) geltend gemachten Betrag in Abzug gebracht und den üblichen Vorschuss für Dezember 2024 i.H.v. 2.000,00 € netto nicht ausgezahlt. Mit Klageerweiterung vom 31. Januar 2025 hat der Kläger den Antrag zu 4.b) auf den gesamten Nettoauszahlungsbetrag für Dezember 2024 in Höhe von 3.312,52 € erweitert.
Mit Kündigungsschreiben vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach der Berechnung der Beklagten zum 18. Februar 2025, gekündigt.
Mit weiterer Klagerweiterung vom 24. Februar 2025 hat der Kläger seine Klage um einen Kündigungsschutzantrag gegen die schriftliche Kündigung vom 3. Februar 2025 erweitert, wobei er nicht die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 20. Februar 2025 begehrt hat. Daneben hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.000,00 € weiteren Nettogehalts für Januar 2025 zu verurteilen. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis mit Abrechnung vom 10. Februar 2025 für Januar 2025 abgerechnet, ihm anstelle der ihm zustehenden 2.121,33 € netto jedoch lediglich 1.121,33 € netto ausbezahlt.
Im Gütetermin am 27. Februar 2025 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich. In dem Vergleich regelten die Parteien neben den Verfahrensgegenständen unstreitig einen Streit bzw. eine Unsicherheit der Parteien im Hinblick auf etwaige Ansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung, auf Urlaubsabgeltung sowie auf Erteilung eines Zeugnisses und einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen eines Schadens an einem PKW. Diese Ansprüche hatten zusammen unstreitig einen Wert von 3.307,16 €.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2025 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragt, den Streitwert für das Verfahren auf 26.002,73 € sowie den überschießenden Vergleichsmehrwert auf 3.307,16 € festzusetzen. Entsprechend der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 5. März 2019 - 26 Ta (Kost) 6018/19 - sei auch der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer (Probezeit) mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht werde. Die Anträge zu 1. und 2. seien daher mit jeweils 10.031,04 € zu bewerten.
Mit Streitwertbeschluss vom 21. März 2025 (Bl. 61-62 d. ArbG-Akte) hat das Arbeitsgericht den Streitwert wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren: 9.672,67 EUR.
Für den überschießenden Einigungswert: 3.307,16 EUR
Gegen diesen ihnen am 24. März 2025 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. März 2025, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und weiter die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Höhe von 26.002,73 € begehrt. Wegen des Inhalts der Beschwerde wird auf die Bl. 70-71 d. ArbG-Akte verwiesen.
Mit Beschluss vom 9. April 2025 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen, den Streitwert für das Verfahren auf 13.971,69 € festgesetzt und die Beschwerde im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Anträge zu 1, 2 und zu 7 seien insgesamt mit einem Vierteljahresgehalt, demnach mit 10.031,04 EUR zu bewerten. Hinzu käme der Antrag zu 4.a) mit 628,13 € sowie der durch Klageerweiterung vom 31. Januar 2025 auf 3.312,52 € erweiterte Antrag zu 4.b). Der Antrag zu 6. sei dagegen nicht mit weiteren 1.000,00 € zu bewerten, da dieser wertmäßig in den Kündigungsschutzanträgen aufgegangen sei und daher gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition stattfände. Wegen des weiteren Inhaltes des Abhilfebeschlusses wird auf die Bl. 79 - 80 der ArbG-Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Sie richtet sich gegen einen Beschluss nach § 33 Abs.1 RVG.
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass bei einem Wegfall der Gerichtsgebühren aufgrund der Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich (Vorbemerkung 8 zu Teil 8 der Anlage 1 zum GKG) kein Fall des § 33 Abs. 1 RVG, sondern ein Fall des § 32 RVG vorläge (vgl. so zuletzt LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2023 - 8 Ta 232/22 - Rn. 8; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2012 - 1 Ta 104/12 - unter II. der Gründe; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2016 - 5 Ta 93/15 - Rn. 7; LAG Düsseldorf, Beschl. vom 19.03.2018 - 4 Ta 466/17 - Rn. 4; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2021 - 2 Ta 31/21 - Rn. 7).
Dieser Auffassung wird nicht gefolgt. Denn die Wertfestsetzung nach § 63 GKG dient vorrangig dem Zweck, die Höhe der Gerichtsgebühren zu bestimmen. Sind Gerichtsgebühren nicht mehr zu erheben, weil ein Vergleich geschlossen wurde, fehlt ein Anlass für die Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren. Dem Interesse des Rechtsanwalts, seine Gebühren berechnen zu können, wird in diesem Fall durch die sachnähere Wertfestsetzung nach § 33 RVG Rechnung getragen. Die Bindung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG für die anwaltliche Vergütung (§ 32 Abs. 1 RVG) steht dem nicht entgegen. Denn das Streitwertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG erfolgt "für die Gerichtsgebühren" und ist bei einem Wegfall der Gerichtsgebühren ohne Gegenstand (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. 07.2017 - 17 Ta (Kost) 6030/17 - Rn. 6; vom 19.06.2019 - 26 Ta (Kost) 6052/19 - Rn. 5; LAG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2015 - 6 Ta 22/15 - Rn. 10; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2020 - 8 Ta 75/20 - Rn. 22; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21. 06. 2013 - 7 Ta 41/13 - unter II. der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2011 - 6 Ta 198/11 - Rn. unter II. 1. b der Gründe; LAG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2015 - 6 Ta 22/15 - unter II. 2) a) der Gründe; LAG Hessen, Beschluss vom 25.02.2011 - 1 Ta 483/10 -; vom 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98 -; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2004 - 11 Ta 35/04 - unter II. 2) a) der Gründe; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 - 4 Ta 172/13 (2) - unter II. der Gründe). Entscheidend ist für das Beschwerdegericht, dass die in § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG verwandte Formulierung "oder es fehlt an einem solchen Wert" schon nach ihrem Wortsinn nicht lediglich Fälle umfasst, in denen nach den Verfahrensvorschriften schon keine Gerichtsgebühr anfällt, sondern auch Fälle, in denen eine Gerichtsgebühr aufgrund der Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich (oder in den Fällen der Nr. 8210 Abs. 2 KV GKG) nachträglich entfällt. Auch dann "fehlt" es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, weil Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind und eine "Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren" - so die Überschrift des § 63 GKG - seitens des Gerichts (§ 63 Abs. 2 S. 2 GKG) nicht erfolgt (vgl. ausführlich LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 80).
2.
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Wertfestsetzungsbeschluss vom 21. März 2025 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24. März 2025 zugestellt worden, die Beschwerde ist beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am selben Tag eingegangen, wodurch die zweiwöchige Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG unzweifelhaft eingehalten wurde. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist erreicht, die Beschwerdeführer begehren eine Streitwertheraufsetzung, welche zu einer Erhöhung ihrer Gebühren im Umfang von über 200,00 € führen würde.
3.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
a.
Soweit zum Teil vertreten wird, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen habe, wird dieser Auffassung nicht gefolgt. Eine solche nur eingeschränkte Überprüfbarkeit des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses ist der Regelung des § 33 RVG nicht zu entnehmen. Zudem ist das Beschwerdegericht auch in Streitwertsachen eine zweite Tatsacheninstanz, weshalb das Rechtsmittel auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann (§ 571 Abs. 2 ZPO), die bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen sind (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 83 m.w.N.).
b.
In Fällen, in denen - wie hier - mehrere Anträge zu unterschiedlichen Zeiten angebracht werden und/oder in denen sich Anträge ganz oder teilweise auf verschiedene Art erledigen (Teilrücknahmen, Teilerledigung, Teilvergleich, Teilurteil), bedarf es einer gesonderten und differenzierenden Wertfestsetzung für die einzelnen anwaltlichen Gebühren. Der zum Teil vertretenen Auffassung, dass in solchen Fällen eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzung vorzunehmen sei, wird nicht gefolgt.
Nach § 33 Abs. 1 RVG hat das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen. Anwaltliche Tätigkeiten in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren werden regelmäßig durch die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 und ggfs. Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG), die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) und die Einigungsgebühren (Nr. 1000, 1003 VV-RVG) abgegolten. Für diese Gebühren sind auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung, wonach sich die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 Abs. 1 RVG richtet, nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 RVG die Gegenstandswerte zu bestimmen. Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzung ist nach dem Wortlaut der Norm nicht vorgesehen. Auch bestimmt sie nicht den für die Berechnung der einzelnen anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Wert. Sie ist vielmehr erst der "Einstieg" in eine Wertfestsetzung und bedarf noch weiterer Überlegungen, beispielsweise wie hoch der Gesamtgegenstandswert für das Verfahren bei mehreren Abschnitten ist oder wann welcher Termin stattgefunden hat, um zu ermitteln, welche rechtshängigen Anträge Gegenstand der Verhandlung(en) waren. Diese Überlegungen dürfen nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 33 Abs. 1 RVG ("... setzt das Gericht des Rechtszugs ...") aber weder dem für die Bearbeitung der Kosten zuständigen Gerichtsbediensteten noch den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigen überlassen werden. Die Gegenstandswerte für die einzelnen Anwaltsgebühren müssen vielmehr aus sich heraus verständlich und insbesondere für die Parteien transparent sein, um ihnen eine Entscheidung über die Einlegung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG bzw. eine Überprüfung der zu zahlenden Anwaltsgebühren zu ermöglichen. Eine zeitlich gestaffelte Wertfestsetzung ist zudem für die anwaltliche Verfahrensgebühr auch deshalb ohne Aussage, weil sich aus der Festsetzung nach Zeitabschnitten nicht entnehmen lässt, inwieweit sich die Gegenstände der einzelnen Zeiträume decken oder ob es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Die Anwaltsgebühren berechnen sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nicht nach Zeitabschnitten, sondern "nach dem Wert ..., den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat". Da jede Tätigkeit einem Gebührentatbestand zugeordnet ist, ist der für die Gebühren maßgebliche Wert der Tätigkeit im Verfahren nach § 33 RVG nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu bemessen (vgl. ebenso LAG München, Beschluss vom 28.01.2025 - 3 Ta 181/24 - Rn. 45 - 46).
Entsprechend der vorgenannten Grundsätze hat eine gesonderte und differenzierende Wertfestsetzung für die einzelnen anwaltlichen Gebühren immer dann zu erfolgen, wenn beim Rechtsanwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können und die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert zu berechnen sind (vgl. im Einzelnen LAG München, Beschluss vom 28.01.2025 a.a.O. Rn. 47 - 48). Hierbei ist hinsichtlich des Wertes des Verfahrens eine gesonderte Festsetzung des Wertes für die Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG zulässig (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2016 - 5 Ta 93/15 - Rn. 17ff.) und für eine vollständige Entscheidung gemäß § 33 RVG geboten, soweit ein solcher Wert festzustellen ist.
c.
Die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren (Nr. 3100 VV-RVG und Nr. 3101 VV-RVG), die Wahrnehmung des Termins am 27. Februar 2025 (Nr. 3104 VV-RVG) und den Vergleich (Nr. 1000 und 1003 VV-RVG) sind deshalb im vorliegenden Fall gesondert festzusetzen, und zwar wie folgt:
aa.
Der Gegenstandswert für das Verfahren (Nr. 3100 VV-RVG) ist auf die Beschwerde auf 14.971,69 € festzusetzen. Zusätzlich zu den durch das Arbeitsgericht zutreffend festgesetzten Gegenstandswerten für die drei Kündigungsschutzanträge in Höhe von zusammen 10.031,04 € und den 3.940,65 € für die Zahlungsanträge zu 4.a) und 4.b) sind weitere 1.000,00 € für den Klagantrag zu 6. festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf den Wert des Verfahrens (Nr. 3100 VV-RVG) unbegründet.
Zur Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren (Nr. 3100 VV-RVG) werden nach § 39 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG die den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung. Aus beiden Bewertungsvorschriften folgt, dass die Werte wirtschaftlich nichtidentischer Streitgegenstände unter Beachtung der Ausnahmen nach §§ 42 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 HS. 2, 43, 44, 45 Abs. 1 S. 2 und 3, 45 Abs. 1 S. 1, 3 und Abs. 2 sowie 48 Abs. 3 GKG auch dann zu addieren sind, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden. Teilklagerücknahmen, Teilerledigungen und Teilvergleiche wirken sich daher regelmäßig nicht wertreduzierend auf den Verfahrenswert (Nr. 3100 VV-RVG) aus.
aaa.
Der Gegenstandswert für den Klagantrag zu 6. ist, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, auf 1.000,00 € festzusetzen, insoweit ist die Beschwerde begründet.
Mit dem klageerweiternd angekündigten Klagantrag zu 6. hat der Kläger die Zahlung eines weiteren Nettobetrages für Januar 2025 begehrt.
Die Berücksichtigung dieses Betrages ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes nicht wegen wirtschaftlicher Identität mit den Klagezielen der Kündigungsschutzanträge gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unberücksichtigt zu lassen.
(1.)
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Insoweit gilt, dass gemäß § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Gegenstände grundsätzlich zusammengerechnet werden. Von dieser Wertaddition wird gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgewichen, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen - wirtschaftliche Identität; es ist dann nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Ausgehend von Sinn und Zweck der Norm ist dabei der Begriff "Gegenstand" in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "Streitgegenstand" iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei dem Begriff "Gegenstand" in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen rein kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander mehrerer Gegenstände eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 - 8 Ta 75/20 -, Rn. 36 - 38, juris). Bei der Kombination eines Kündigungsschutzantrages mit einer Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn besteht auf der Grundlage der vorgenannten Grundsätze regelmäßig eine wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Absatz 1 S. 3 GKG, soweit die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. Da der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug kommt, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf, §§ 295, 296 Satz 1 BGB (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 32), stellt der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Regelfall die einzige zwischen den Parteien streitige Voraussetzung dar, von deren Vorliegen der Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB abhängt. In einem solchen Fall ist das Zahlungsbegehren nicht mehr als der wirtschaftliche Annex des Feststellungsantrags und begründet als solcher kein selbstständiges wirtschaftliches Interesse, das eine gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der Streitwertfestsetzung rechtfertigen könnte (BAG, Beschluss vom 1. März 2022 - 9 AZB 38/21 -). Nach zutreffender Auffassung liegt jedoch auch für den von dem Kündigungsschutzantrag erfassten Zeitraum keine wirtschaftliche Identität vor, soweit die Arbeitgeberin gegen den Zahlungsanspruch nicht ausschließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch andere Einwendungen erhebt (LAG Nürnberg, Beschluss vom 02. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 - Rn. 22 m.w.N., a.A. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. November 2020 - 8 Ta 75/20 -, Rn. 48, juris m.w.N.) oder der Zahlungsanspruch aus anderen Gründen nicht ausschließlich von der Voraussetzung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses abhängt.
(2.)
Vorliegend liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze für den mit dem Antrag zu 6. geltend gemachte Nettobetrag i.H.v. 1.000,00 € nicht vor.
Der Kläger hat ausweislich der Begründung seiner Klageerweiterung vom 21. Februar 2025 nicht mit der Begründung, dass die Beklagte ihn aufgrund der "Kündigungen" zum 31. Dezember 2024 im Januar nicht mehr beschäftigt habe, die Zahlung von Annahmeverzugslohn begehrt. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis (trotz der "Kündigungen") zum 31. Dezember 2024 für Januar 2025 abgerechnet und hierbei 1.000,00 € netto zu wenig ausbezahlt habe. Die Beklagte ist diesem Klagebegehren nicht mit dem Argument entgegengetreten, dass der Kläger wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2024 keinen Anspruch auf die begehrten 1.000,00 € netto habe. Damit ist nicht ersichtlich, dass der mit dem Antrag zu 6. geltend gemachte Zahlungsanspruch ausschließlich von der Voraussetzung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses abhing. Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, war der Gegenstandswert des Zahlungsantrags zu 6. i.H.v. 1.000,00 € damit gemäß § 23 Absatz 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG mit den übrigen bereits durch das Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswerten zusammenzurechnen.
bbb.
Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend der Höhe des festgesetzten Gegenstandswertes für das Verfahren (Nr. 3100 VV-RVG) unbegründet.
(1.)
Keine Zweifel bestehen an der Festsetzung des Wertes von 3.940,65 € für die bezifferten Zahlungsanträge zu 4.a) und 4.b), Zweifel hieran wurden auch von den Beschwerdeführern nicht geäußert.
(2.)
Das Arbeitsgericht hat den Wert der drei Kündigungsschutzanträge im Ergebnis ebenfalls zutreffend mit insgesamt 10.031,04 € bewertet.
(a.)
Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 1. Februar 2024 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2024, abgedruckt in NZA 2024, 308 [LAG Baden-Württemberg 27.11.2023 - 17 Sa 5/23]). Dabei wird nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist.
Nach Ziff. I Nr. 20 i. V. m. Nr. 21.2 und Nr. 21.3 Streitwertkatalog 2024 wird - wenn mehrere Kündigungen streitgegenständlich sind - die erste Kündigung mit der Vergütung für ein Vierteljahr bewertet, es sei denn, unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten im Streit. Die erste Kündigung ist stets die Kündigung mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Für die Folgekündigungen ist jeweils die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr anzusetzen. Nach Ziff. I Nr. 21.2 ist (wegen wirtschaftlicher Identität) kein weiterer Wert festzusetzen, wenn eine weitere Kündigung zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes führt. Diese Grundsätze für die Wertfestsetzung bei mehreren Kündigungen rechtfertigen sich aus der Überlegung, dass nach der (erweiterten) punktuellen Streitgegenstandstheorie jeder Feststellungsantrag, der sich auf eine konkrete Kündigung bezieht, einen eigenen Streitgegenstand darstellt, es andererseits bei allen Anträgen um wirtschaftlich das gleiche Ziel geht, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (vgl. LAG München, Beschluss vom 9. November 2023 - 3 Ta 170/23 -, Rn. 19 - 20 m.w.N.). Zu einer Erhöhung des Streitwertes im Falle einer weiteren Kündigung, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führt, kann es entgegen des Wortlautes des Streitwertkataloges 2024 jedoch nicht kommen, wenn die weitere Kündigung zwar zu einem späteren Beendigungszeitpunkt ausgesprochen wurde, der gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzantrag jedoch die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt von höchstens drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt der ersten Kündigung beschränkt. Denn der Wert eines Kündigungsschutzantrages bestimmt sich gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nach dem auf drei Monate beschränkten Wert des Arbeitsverhältnisses der Zukunft und damit auf die ersten drei Monate nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt (vgl. Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 42 Rn. 41,). Wird eine Kündigung damit -wie vorliegend- zum 31. Dezember eines Jahres ausgesprochen, liegt der Wertfestsetzung für diese Kündigung der Wert des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum Januar bis März des Folgejahres zugrunde. Wird nachfolgend eine Kündigung zum Beispiel zu Ende Januar des Folgejahres ausgesprochen, wäre eine hiergegen gerichtete unbeschränkte Kündigungsschutzklage, ohne Berücksichtigung der ersten Kündigung, mit ebenfalls drei Gehältern zu bewerten, die den Zeitraum Februar bis April des Folgejahres widerspiegeln. Unter Berücksichtigung der ersten Kündigung liegt damit wirtschaftliche Identität für die Monate Februar und März des Folgejahres vor, weswegen die Folgekündigung im Ergebnis mit lediglich einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen ist. Hieraus begründet sich der Inhalt von Nr. 21.3 des Streitwertkataloges 2024. Nicht im Streitwertkatalog 2024 abgebildet ist der Ausnahmefall, dass die Folgekündigung in einer Klageerweiterung nicht mit einem auf die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungsschutzantrag, sondern mit einem diesbezüglich beschränken Kündigungsschutzantrag angegriffen wird. Wird mit dem gegen die Folgekündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur beschränkt auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt der ersten Kündigung angegriffen, liegt im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert dieses Kündigungsschutzantrages vollumfänglich wirtschaftliche Identität mit dem ersten Kündigungsschutzantrag vor.
(b.)
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind die Klageanträge zu 1. und 2. mit zusammen drei Bruttomonatsgehältern des Klägers, also mit 10.031,04 € zu bewerten. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzugeben, dass auch der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer regelmäßig mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten ist, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht. Die Beschwerdeführer weisen diesbezüglich zu Recht auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg v. 05.03.2019 - 26 Ta (Kost) 6018/19 - hin. Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt jedoch wirtschaftliche Identität zwischen den Klageanträgen 1. und 2. vor, da die beiden angegriffenen "Kündigungen" aus Dezember 2024 zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2024 führen sollten. Dem Klageantrag zu 7. war nach den vorgenannten Grundsätzen wegen Vorliegens wirtschaftlicher Identität ebenfalls kein weiterer Wert zuzumessen, da mit diesem Antrag nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2025 hinaus geltend gemacht wurde.
bb.
Der Gegenstandswert für die (0,8) Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG wird auf 3.307,16 € festgesetzt.
aaa.
Führt der Rechtsanwalt auftragsgemäß in einem gerichtlichen Verfahren Verhandlungen zur Einigung über in dem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche, steht ihm nach Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV eine von 1,3 auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr nach dem Wert dieser Ansprüche zu. Der Gebührentatbestand greift ein, wenn dem Rechtsanwalt hinsichtlich bislang nicht rechtshängiger Ansprüche ein Auftrag für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (Vorbemerkung 3 Abs. 1 RVG-VV) und er das Geschäft betrieben hat (Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt für die Einigungsverhandlungen unter Einsatz seines Fachwissens und seiner beruflichen Erfahrung tätig werden muss; ferner werden die Gerichte bei einer Einigung über noch nicht rechtshängige Ansprüche entlastet (vgl. Motive zum KostRMoG, BT-Drs. 15/1971, S. 211). Für die Annahme eines Verfahrensauftrages i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV-RVG genügt es, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, etwaige bislang außergerichtlich erörterte Streitfragen der Parteien eines Gerichtsverfahrens, einer Einigung zuzuführen und eine etwaige Einigung gerichtlich protokollieren zu lassen; ein umfassender Prozessauftrag ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem - anders als noch in der BRAGO - in VV Vorb. 3 Abs. 1 RVG aufgenommenen Wortlaut: "Auftrag [...] für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren" (vgl. im Einzelnen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3101 Rn. 88). Wird in einem gerichtlichen Termin ein überschießender Vergleich ("Mehrvergleich") unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen, so fällt regelmäßig eine Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG in Höhe des Mehrwertes des Vergleichs an. Denn in der Regel, falls nichts Abweichendes vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass für die mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche ein Auftrag an den Rechtsanwalt vorlag, diese einem gerichtlichen Vergleich zuzuführen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2016 - 5 Ta 93/15 - Rn. 26 sowie in Bezug auf die Berücksichtigung des Vergleichsmehrwerts für die Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG: OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2007 - 23 W 274/06 - m.w.N.).
bbb.
Vorliegend haben die Parteien unter Mitwirkung der Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen, mit welchem eine Einigung auch über etwaige Ansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung, auf Urlaubsabgeltung sowie auf Erteilung eines Zeugnisses und einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen eines Schadens an einem PKW erzielt wurde. Der unstreitige Wert dieser Ansprüche beträgt 3.307,16 €. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer insoweit mit Auftrag der Beklagten Verhandlungen vor Gericht zu einer Einigung über diese in dem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüche geführt haben. Folglich ist in dieser Höhe ein Gegenstandswert für die (0,8) Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV-RVG festzusetzen.
cc.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung des Termins am 27. Februar 2025 (Nr. 3104 VV-RVG) wird auf 13.979,83 € festgesetzt.
aaa.
Findet ein gerichtlicher Termin statt, bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach der Summe des Wertes der im Termin verhandelten rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, wegen welcher der Rechtsanwalt in einem Termin die Partei mit Auftrag vertritt. Hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche, muss wie für das Entstehen der Gebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG ein Verfahrensauftrag an den Rechtsanwalt vorliegen. Wird in einem gerichtlichen Termin ein überschießender Vergleich ("Mehrvergleich") unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen, so ist der Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche grundsätzlich zu berücksichtigten, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen Ansprüche Gegenstand der Verhandlungen des Termins waren und der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht ohne Auftrag gehandelt hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2007 a.a.O. m.w.N.).
Soweit es wegen einer teilweisen Klagerücknahme, einer übereinstimmenden Teilerledigung, eines Teilvergleichs oder eines Teilurteils zu Wertänderungen kommt, weil zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit, die die Terminsgebühr ausgelöst, weniger oder geringere Ansprüche rechtshängig waren, ermäßigt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, wie er für das Verfahren festgesetzt wurde, auf den verminderten Restwert. Haben - anders als vorliegend - mehrere Termine stattgefunden und sind die Gegenstände der einzelnen Termine teilweise verschieden, so erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr aus der Summe der in den verschiedenen Terminen anhängigen Gegenstände, es ist ein Gesamtgegenstandswert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, über die in den verschiedenen Terminen verhandelt worden ist, festzusetzen.
bbb.
Nach dieser Maßgabe beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung des Termins am 27. Februar 2025 in Bezug auf die rechtshängigen Gegenstände 10.672,67 €.
Der Kläger hat mit seiner Klageerweiterung vom 24. Februar 2025 und damit vor dem durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagte wahrgenommenen Termin am 27. Februar 2025 seine Klage durch seinen Antrag zu 7. dahingehend beschränkt, dass er nicht mehr den unbefristeten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich noch den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bis zum 20. Februar 2025 geltend gemacht hat. Aus seinem Antrag zu 7. ergibt sich unzweifelhaft, dass er auch mit seinen ursprünglichen Kündigungsschutzanträgen nicht mehr den unbefristeten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat. Damit hatte der durch die drei Kündigungsschutzanträge rechtshängige Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Terminwahrnehmung noch einen Gegenstandswert i.H.v. 5.732,02 € (Bruttomonatsgehalt des Klägers für den Zeitraum 1. Januar bis 20. Februar 2025). Die übrigen zuvor rechtshängigen Gegenstände waren am 27. Februar unverändert rechtshängig. Folglich ist der Gegenstandswert für die Wahrnehmung des Termins am 27. Februar 2025 im Vergleich zu dem Gegenstandswert für das Verfahren (Nr. 3100 VV-RVG) um die Differenz zwischen 10.031,04 € und 5.732,02 €, also um 4.299,02 € zu reduzieren, woraus sich ein Wert der am 27. Februar 2025 rechtshängigen Gegenstände i.H.v. 10.672,67 € ergibt.
ccc.
Hinzu kommt der Mehrwert des Vergleichs i.H.v. 3.307,16 €. Wie vorerläutert, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch bezüglich dieser Gegenstände im Termin am 27. Februar 2025 im Auftrag der Beklagten Verhandlungen zur Erzielung einer Einigung i.S.d. Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG geführt haben. Summiert ergibt sich für die Terminsgebühr der festgesetzte Wert i.H.v. 13.979,83 €.
dd.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich wird auf 13.979,83 €, davon 3.307,16 € für den Mehrwert des Vergleichs, festgesetzt.
aaa.
Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nicht rechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die durch den Vergleich geregelt wurden. Der Regelung in Nr. 1000 VV-RVG tragen die Empfehlungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Ziffer I Nr. 25.1 Streitwertkatalog 2024 Rechnung, wonach ein Vergleichsmehrwert anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Dabei ist ein eventueller Vergleichsmehrwert in Höhe der Summe der nicht anhängigen, aber durch den Vergleich geregelten Ansprüche gesondert auszuweisen Denn die Höhe der Einigungsgebühr unterscheidet sich gem. Nr. 1000 VV-RVG (1,0) und Nr. 1003 VV-RVG (1,5) danach, ob über den Gegenstand der Einigung bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war oder nicht.
bbb.
Vorliegend haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2025 einen Vergleich über die zu diesem Zeitpunkt rechtshängigen Ansprüche mit einem Gegenstandswert in Höhe von 10.672,67 € sowie zugleich einen Vergleich über die oben erläuterten nicht rechtshängigen Ansprüche mit einem Gegenstandswert in Höhe von 3.307,16 € geschlossen, woraus sich der festgesetzte Wert ergibt.
d.
Soweit sich durch die Beschwerdeentscheidung für einzelne anwaltliche Gebühren ein verringerter Gegenstandswert ergibt, steht dem der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz ist nach zutreffender Auffassung im Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG nicht anwendbar. Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein an (vgl. im Einzelnen: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.01.2025 - 3 Ta 98/24 - Rn. 36 - 44).
III.
Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die Gebühr nach Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Das Beschwerdeverfahren ist - im Gegensatz zum Antragsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG - nicht gebührenfrei. § 33 Abs. 9 S. 1 RVG stellt nur den Antrag von Gerichtsgebühren frei (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 60. Ed. 1.6.2023, RVG § 33 Rn. 37). Angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde war es angemessen, die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).