20.09.2024 · IWW-Abrufnummer 243887
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 01.07.2024 – 2 Sa 124/23
1. Die Erledigung eines Rechtsstreits A durch einen in einem anderen Rechtsstreit B geschlossenen gerichtlichen Vergleich erfordert, dass die Parteien des Rechtsstreits A im Rechtsstreit B entweder selbst Partei sind oder mindestens zum Zwecke des Vergleichsschlusses dem Rechtsstreit B beitreten. Ein nicht in einer dieser Formen am Rechtsstreit B Beteiligter kann dort für den Rechtsstreit A keine wirksame Prozesserklärung abgeben.
2. Die Parteien des Rechtsstreits B können ihrerseits den Rechtsstreit A ebenfalls nicht für erledigt erklären, solange sie nicht selbst Parteien dieses Rechtsstreits A sind.
In dem Rechtsstreit
... GmbH
vertr. d. d. GF ...
...
- Berufungsbeklagte / Klägerin -
Prozessbevollm.:Rechtsanwälte ...
...
gegen
...
...
- Berufungsklägerin / Beklagte -
Prozessbevollm.:Rechtsanwälte ...
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herr ... auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2024
fürRechterkannt:
Tenor: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19. Oktober 2022 - Az.: 4 Ca 328/21- abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich, welcher in einem beim Arbeitsgericht Zwickau geführten Kündigungsrechtsstreit umgekehrten Rubrums zum Az. 4 Ca 692/20 geschlossen wurde.
Zwischen den Parteien bestand seit 2006 ein Arbeitsverhältnis, welches ausweislich eines "Nachtrag(s) zum Arbeitsvertrag" mit Wirkung ab 1. Januar 2014 mit der ... GmbH "fortgesetzt" wurde. Ob dies zur Beendigung des zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnisses geführt hat, ist streitig. Die hiesige Klägerin (Arbeitgeberin) hat mit Schreiben vom 24.04.2020 eine Kündigung ausgesprochen, verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort .... Die hiesige Beklagte (Arbeitnehmerin) nahm das Änderungsangebot nicht an und erhob mit Zustellung der Klageschrift bei der Arbeitgeberin am 25.05.2020 Kündigungsschutzklage. Das Verfahren wurde unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt.
Zeitgleich erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage gegen die ... GmbH, welche ihr ebenfalls mit Schreiben vom 24.04.2020 gekündigt hatte, auch hier verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort .... Dieses Änderungsangebot nahm die Arbeitnehmerin ebenfalls nicht an. Die Kündigungsschutzklage wurde am 22.05.2020 zugestellt und beim Arbeitsgericht Zwickau unter dem Az. 6 Ca 697/20 geführt. Mit Schreiben vom 28.05.2020 regte die hiesige Beklagte die Verbindung mit dem Verfahren 4 Ca 692/20 an. Das Gericht lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass mit den Verfahren verschiedene Spruchkörper befasst seien.
Mit Schreiben vom 01.07.2020, beim Arbeitsgericht Zwickau am selben Tag eingegangen, teilte der dortige Klägervertreter im Verfahren 6 Ca 697/20 mit, dass mit der Beklagtenseite eine außergerichtliche Einigung gefunden worden sei. Es wurde der Inhalt eines möglichen Vergleichs mitgeteilt und gebeten, diesen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO den Parteien zu unterbreiten. Dem kam das Gericht mit Schreiben vom 01.07.2020 nach. Die hiesige Beklagte und dortige Klägerin nahm den Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 10.07.2020 an, die dortige Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2020. Daraufhin stellte das Gericht mit Beschluss vom 15.07.2020 das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen der hiesigen Beklagten (Arbeitnehmerin) und der ... GmbH wie folgt fest:
"Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist: 1. die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 24.04.2020 aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 30.09.2020 sein Ende finden wird. 2. ... 3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung i.H.v. 31.500 Euro brutto. Der Abfindungsanspruch ist sofort entstanden und vererblich, fällig indes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4. ... 5. Damit sind der vorliegende Rechtsstreit und der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Zwickau zur Geschäftsnummer 4 Ca 692/20 erledigt."Im mit der hiesigen Klägerin geführten Rechtsstreit zum Az. 4 Ca 692/20 reichte der dortige Klägervertreter den Schriftsatz vom 01.07.2020 inhaltlich gleichlautend ein mit dem Unterschied, dass das Passivrubrum auf die hiesige Klägerin lautete, während im Schriftsatz zum Az. 6 Ca 697/20 im Passivrubrum die dortige Beklagte ... GmbH genannt war. Außerdem unterschied sich der vorgeschlagene Vergleichstext in Nr. 5 dahingehend, dass dort die Erledigung des "vorliegenden Rechtsstreits" (gemeint also des Rechtsstreits 4 Ca 692/20) "und des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Zwickau zur Geschäftsnummer 6 Ca 697/20" vorgesehen war. Entsprechend der im Schriftsatz vom 01.07.2020 geäußerten Bitte unterbreitete das Arbeitsgericht unter dem Az. 4 Ca 692/20 mit gerichtlichem Schreiben vom 06./07.07.2020 den Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 (Bl. 24 PA) nahm die hiesige Klägerin den Vergleichsvorschlag an. Die hiesige Beklagte erklärte unter dem 17.07.2020 ebenfalls die Annahme. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.07.2020 wurde der Vergleich festgestellt. Der Wortlaut entspricht dem oben dargestellten mit Ausnahme der Formulierung in Nr. 5, mit welcher hier der Rechtsstreit zum Az. 6 Ca 697/20 miterledigt wurde.
Die ... GmbH zahlte der hiesigen Beklagten die vereinbarte Abfindung i.H.v. 31.500 € brutto. Von der hiesigen Klägerin erhielt die Beklagte keine Zahlung. Sie leitete daher die Vollstreckung aus dem Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 20.07.2020 ein. Mit Postzustellungsurkunde vom 25.01.2021 des Obergerichtsvollziehers wurde der Vergleich zugestellt. Mit Schreiben vom 27.01.2021 wurde der Prozessbevollmächtigte der hiesigen Beklagten aufgefordert, den Titel herauszugeben. Dies lehnte die Beklagtenseite mit Schreiben vom 02.02.2021 ab. Mit weiterem Schreiben vom 09.02.2021 wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 16.02.2021 die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu bestätigen. Dem kam sie nicht nach.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 01.04.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13.04.2021 zugestellten Vollstreckungsabwehrklage.
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Beklagten stehe der Abfindungsbetrag lediglich einmal zu, diesen habe sie erhalten. Das zwischen der Beklagten und ihr geführte Kündigungsschutzverfahren sei durch den Vergleichsbeschluss vom 15.07.2020 zum Az. 6 Ca 697/20 miterledigt worden. Der Vergleichsfeststellungsbeschluss vom 20.07.2020 zum Az. 4 Ca 692/20 erwachse daher nicht in Rechtskraft. Er habe nicht mehr gefasst werden dürfen, da das Verfahren bereits aufgrund der Erklärungen im Beschluss vom 15.07.2020 erledigt gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG mit dem Vergleichsbeschluss in der Sache 6 Ca 697/20 auch das Verfahren 4 Ca 692/20 einstellen müssen. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung sei die Rechtshängigkeit in der Hauptsache beendet gewesen. Es habe ohnehin nur ein Arbeitsverhältnis bestanden, welches von der Klägerin auf die ... GmbH übergegangen sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22./26.04.2021 dem dort angebrachten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozessvergleich vom 20.06.2020 (gemeint 20.07.2020) sei nicht wirksam zustande gekommen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Verfahren 6 Ca 697/20 habe das weitere Verfahren zum Az. 4 Ca 692/20 miterledigt. Dabei sei unschädlich, dass die hiesige Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht selbst beteiligt war. Die Beteiligung Dritter sei zulässig. Da die hiesige Klägerin als Beklagte im Rechtsstreit 4 Ca 692/20 von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten war, wie die Beklagte im Rechtsstreit 6 Ca 697/20, habe der Vergleich im Verfahren 6 Ca 697/20 wirksam angenommen werden können. Auf die weitere Begründung des Beschlusses (Bl. 31 ff. PA) wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des angerufenen Gerichts vom 20. Juli 2020 zum Az. 4 Ca 692/20 für unzulässig zu erklären. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 20. Juli 2020 zum Az. 4 Ca 692/20 an die Klägerin herauszugeben.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht,
die Vollstreckungsabwehrklage sei bereits unstatthaft, da keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Titel geltend gemacht werden. Es handele sich auch nicht um einen Fall der Titelgegenklage. Eine Beendigung des Rechtsstreits 4 Ca 692/20 durch eine Prozesserklärung im Rechtsstreit 6 Ca 697/20 scheitere schon am fehlenden Beitritt der hiesigen Klägerin zu letzterem Streit. Aus Sicht eines objektiven Empfängers sei im jeweiligen Prozess zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass bei dem jeweiligen Vergleichsschluss eine dritte Partei beteiligt habe sein sollen oder diese sogar Erklärungen zum Vergleichsschluss habe abgeben wollen. Es habe 2 Kündigungsschutzverfahren gegen 2 verschiedene Arbeitgeber gegeben, welche jeweils eine Kündigung ausgesprochen hatten. Es habe auch eine Unsicherheit über den Bestand zweier Arbeitsverhältnisse vorgelegen, spätestens seit Januar 2014 habe die hiesige Beklagte Arbeitsverhältnisse mit beiden Unternehmen, in Summe also 2 Arbeitsverhältnisse gehabt. Das unstreitig mit der hiesigen Klägerin im Jahr 2006 geschlossene Arbeitsverhältnis sei nicht dadurch beendet worden, dass die hiesige Beklagte ihre Arbeitsleistung ab Februar 2014 auch für die ... GmbH erbracht habe. Bis zur Kündigung habe die hiesige Beklagte ihre Arbeitsleistung für beide Unternehmen erbracht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit am 19.10.2022 verkündeten Urteil stattgegeben. Eine Begründung des Urteils liegt nicht vor.
Mit Eingang beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am 18.04.2023 hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche mit Eingang am 08.05.2023 begründet wurde.
Dazu verweist die Beklagte darauf,
dass, wenn das arbeitsgerichtliche Urteil wie hier nicht binnen der Fünfmonatsfrist schriftlich begründet werde, es zur Begründung des Rechtsmittels ausreiche, den Verfahrensmangel zu rügen. Ergänzend verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und setzt sich mit der Begründung des Beschlusses zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung auseinander. Auf die Ausführungen ab Bl. 14 EA wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19. Oktober 2022 (4 Ca 328/21) wird abgeändert und darauf erkannt: Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Sie hat das Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie unter Heranziehung der Ausführungen des Erstgerichts im Beschluss, mit welchem die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wurde, verteidigt. Ergänzend bringt sie vor, dass bei den Vergleichsverhandlungen zum damaligen Zeitpunkt festgestanden habe, dass lediglich eine Abfindung an die hiesige Beklagte gezahlt werden soll bzw. muss und dieses über die ... GmbH zu erfolgen hatte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 01.07.2024.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte und gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, damit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn sie ist unbegründet.
Die Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ArbGG von 5 Monaten nach der Verkündung begann gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 20.10.2022 um 0:00 Uhr und endete am 19.03.2023, 24.00 Uhr. Mit Ablauf dieser Frist begannen die Berufungsfrist von einem Monat, welche somit am 19.04.2023 um 24.00 Uhr endete. Die Berufung ist am 18.04.2023 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen und daher rechtzeitig eingelegt. Hinsichtlich der Begründung ist in der Tat ausreichend, den Verfahrensverstoß des nicht abgesetzten Urteils zu rügen, wie hier geschehen.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag zu 1. als Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO sowie als Titelgegenklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO analog statthaft.
1.
Die Beklagte macht nur zum Teil zu Recht geltend, dass der erste Klageantrag nicht im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage verfolgt werden könne, weil § 767 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den hier durch Vergleich festgestellten Anspruch (Abfindungszahlung) vorgebracht werden.
1.1.
Entsprechendes macht die Klägerin nämlich geltend, soweit sie die Klage mit der Berufungserwiderung ergänzend damit begründet, dass bei den Vergleichsverhandlungen in den beiden Kündigungsschutzprozessen festgestanden habe, dass lediglich eine Abfindung gezahlt werden sollte und zwar von der ... GmbH. Da diese unstreitig nach Vergleichsschluss bereits gezahlt hat, stellt das Vorbringen der Klägerin letztendlich den Erfüllungseinwand dar. Dieser kann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO als nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene materiell-rechtliche Einwendung gegen den Anspruch selbst im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vorgebracht werden.
1.2.
Mit der weiteren Klagebegründung macht die Klägerin dagegen keine materiell-rechtlichen Einwendungen geltend. Vielmehr greift sie die Vollstreckbarkeit des Titels an (und nicht den Anspruch selbst), weil der Vergleich nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Rechtsstreit sei vielmehr zuvor durch Erledigungserklärung im Verfahren 6 Ca 697/20 bereits erledigt gewesen, sodass im dem Titel zugrundeliegenden Verfahren 4 Ca 692/20 eine Vergleichsprotokollierung wirksam nicht mehr habe erfolgen können.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. August 2007 (Az.: VII ZB 115/06, juris) wie folgt ausgeführt:
Vergleichbar liegt die Sache hier. Der Vergleichsbeschluss stellt jedenfalls dem äußeren Anschein nach einen Vollstreckungstitel dar, von welchem die Klägerin meint, er sei unwirksam. Die vorliegende Klage ist daher mit dem Antrag zu 1 unter dem Gesichtspunkt der analogen Anwendung des § 767 ZPO als "Titelgegenklage" (in saubere Abgrenzung der Terminologie zur "Vollstreckungsabwehrklage" bei direkter Anwendung des § 767 ZPO; die insoweit fehlerhafte Bezeichnung in der Klageschrift steht nicht entgegen, falsa demonstratio non nocet) statthaft.
Die Behauptung der Abgabe von Erledigungserklärungen im anderen Verfahren genügt für die Zulässigkeit der Klage, ob sie zutrifft, ist Frage der Begründetheit (doppelt-relevante Tatsache).
2.
Dem Rechtsschutzinteresse der neuen Klage steht hier nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Unwirksamkeit des Vergleichs das Ausgangsverfahren fortzusetzen ist. Die Parteien streiten vorliegend nicht darum, "ob" das Ausgangsverfahren beendet wurde, sondern nur um das "wie". Ist das Verfahren 4 Ca 692/20 nach (zutreffender) Ansicht beider Parteien beendet, liegt kein Fall der notwendigen Fortsetzung vor (vgl. zur Frage der Fortsetzung des Ausgangsverfahrens versus neues Verfahren: Zeising, Der Prozessvergleich und sein Bestand vor der Rechtsordnung, WM 2011, 774, 780).
3.
Hinsichtlich des Antrags zu 2. sind Zulässigkeitsbedenken weder erkennbar noch geltend gemacht.
II.
Die Klage ist aber unbegründet, denn entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vor dem Arbeitsgericht Zwickau geführte Rechtsstreit zum Az. 4 Ca 692/20 erst durch den Vergleichsbeschluss vom 20.07.2020 beendet worden (1). Mit dem dort festgestellten Vergleich hat sich die Klägerin zur Zahlung einer Abfindung von 31.500 € an die Beklagte verpflichtet. Diese Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von einer Zahlungsverpflichtung der ... GmbH (2). Da die Klägerin ihrer Zahlungspflicht bislang nicht nachgekommen ist, hat die Beklagte den Titel nicht herauszugeben (3).
1.
Der im Verfahren 6 Ca 697/20 unter dem 15.07.2020 festgestellte Vergleich konnte das Verfahren zum Az. 4 Ca 692/20 nicht beenden. Die hiesige Klägerin war dort weder Partei noch ist sie als Dritte zum Zweck der Protokollierung des Vergleichs dem Streit beigetreten. Sie konnte daher auch keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage einer Stellvertretung kommt es daher nicht an. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang im Beschluss über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung darauf abgestellt, dass die hiesige Klägerin und die Beklagte im Rechtsstreit 6 Ca 697/20 durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten waren.
1.1.
Die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift auf S. 5 und 6 zu § 83a Abs. 1 ArbGG können der Klage schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil vorliegend kein Vergleich und keine Erledigungserklärungen aus einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im Sinne des § 2a Abs. 1 und 2 ArbGG zu beurteilen sind. Vielmehr wurden die Kündigungsschutzprozesse richtigerweise im Urteilsverfahren geführt, auf welches die §§ 80 ff. ArbGG keine Anwendung finden.
1.2.
Beim diesem Urteilsverfahren handelt es sich um einen "normalen" Zivilprozess, welcher grundsätzlich eine angreifende und eine den Angriff abwehrende Partei voraussetzt (2-Parteien-Verhältnis). Zwischen diesen 2 Parteien entsteht mit der Klageerhebung das Prozessrechtsverhältnis. Sind auf einer Seite mehrere Rechtspersönlichkeiten beteiligt (Streitgenossenschaft), liegen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse vor. "Partei" ist dabei diejenige natürliche oder juristische Person, von welcher oder gegen welche im eigenen Namen staatlicher Rechtsschutz begehrt wird. Der Parteibegriff ist daher rein formell daran geknüpft, ob man Kläger oder Beklagter ist. Die Parteieigenschaft ist unter anderem von Bedeutung für die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft und die Zwangsvollstreckung (vergleiche zum Ganzen Althammer in Zöller, 34. Aufl., vor § 50 ZPO Rn. 2 ff.). An ihr hängt aber auch die Möglichkeit, wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können. Prozesshandlungen sind nämlich alle auf eine prozessrechtliche Wirkung abzielenden, den Prozessverlauf gestaltenden oder bestimmenden Handlungen der Parteien oder des Gerichts (Greger in Zöller, a.a.O., vor § 128 ZPO Rn. 14). Rechtspersönlichkeiten, die am Prozess nicht beteiligt sind, können dagegen dort keine wirksamen Erklärungen abgeben.
Dieser Grundsatz wird hinsichtlich gerichtlicher Vergleiche insoweit durchbrochen, als anerkannt ist, dass ein Dritter nur zum Zwecke des Vergleichsschlusses dem Streit beitreten kann. Der Beitritt des Dritten kann in der Weise geschehen, dass der Dritte dem gerichtlichen Vorschlag eines Vergleichs, der (auch) Rechte oder Pflichten des Dritten vorsieht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht zustimmt, dass er übereinstimmend mit den Parteien durch Schriftsatz an das Gericht einen Vorschlag dieses Inhalts unterbreitet oder dass er einem solchen Vorschlag der Parteien zustimmt (BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 278 Rn. 36b-36b.1). Der in diesem Zusammenhang bestehende Streit, ob die Erklärung des Dritten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 78 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vergleiche dazu BeckOK ZPO/Bacher, a.a.O.), weil die Parteien das Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor dem Arbeitsgericht selbst führen können.
Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf hier der Streit, ob es erforderlich ist, dass der Dritte neben dem Beitritt zum Vergleich seinen Beitritt zum Rechtsstreit als Streithelfer oder dergleichen erklärt (ablehnend BeckOK ZPO/Bacher, a.a.O.; aA HessLAG BeckRS 2012, 71644, beck-online; Born NZFam 2014, 545, 546 f.).
Die eben genannte auch im hiesigen Verfahren angezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen im Urteil vom 17.02.2012 (Az. 3 Sa 1788/10, a.a.O.) enthält also mit Blick auf wirksame Prozesshandlungen Dritter im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss strengere Anforderungen. Dort ist ausgeführt wie folgt:
Wenn man mit anderen Teilen der Rechtsprechung und der Literatur davon ausgeht, dass ein Beitritt nur zum Zweck des Vergleichsschlusses möglich ist und also außerhalb einer Nebenintervention erfolgen kann, sind an den Beitritt des Dritten geringere Anforderungen zu stellen.
Das ändert aber nichts daran, dass vorliegend die Klägerin im Verfahren 6 Ca 697/20 einen entsprechenden Beitritt überhaupt nicht erklärt hat. Der Schriftsatz vom 13.07.2020, mit welchem die ... GmbH den Vergleichsvorschlag angenommen hat, enthält keinerlei Hinweise darauf, dass die hiesige Klägerin zum Zweck des Vergleichsschlusses dem Streit beitreten und ebenfalls eine Annahmeerklärung abgeben wollte. Anderes lässt sich auch dem Schriftsatz der hiesigen Beklagten vom 01.07.2020, mit welchem der Inhalt des Vergleichs mitgeteilt wurde, nicht entnehmen. Der Schriftsatz enthält am Ende nämlich die Mitteilung, dass der Vergleichstext mit der "Beklagtenseite" bereits abgestimmt sei. Hinweise darauf, dass eine Abstimmung auch mit der hiesigen Klägerin erfolgt sei und sich diese als Dritte am Vergleichsschluss beteiligen wolle, finden sich nicht. Dem folgend hat das Gericht den Vergleichsvorschlag auch nur den Parteien unterbreitet und nicht, wie sonst erforderlich gewesen wäre, der hiesigen Klägerin.
Soweit das Landesarbeitsgericht Hessen in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 1972 (Az. 5 AZR 324/72 - NJW 1973, 918 f) weiter davon ausgeht, dass ein Prozessvergleich gleichzeitig einen außergerichtlichen Vergleich mit einem an dem Prozess nicht beteiligten Dritten beinhalten könne, spielt dies für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Mit einem nur außergerichtlichen Vergleich ist keine Prozessbeendigung verbunden, da keine Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung gegenüber dem Gericht vorliegt.
Die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Dezember 1992 (Az. 4 B 223/92 Rn. 2, juris) betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation. Dort waren in allen 3 genannten Verfahren Antragsteller (der Hotelier) und Antragsgegner (der Freistaat Bayern) identisch. Darüber hinaus ist in dem Prozessvergleich ausdrücklich unter Nr. 10 auch eine Erledigungserklärung der zusätzlichen Beteiligten (Landratsamt Miesbach) in der Form enthalten, dass es dort heißt "sämtliche Beteiligten". Das Landratsamt war also im verwaltungsprozessrechtlichen Sinn "beteiligt" (§ 63 VwGO), wie die Klägerin vorliegend nicht.
Entsprechendes gilt für den von der Klägerseite angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Dezember 2020 zum Az. 4 WF 197/20. Miterledigt wurde dort ein Parallelverfahren umgekehrten Rubrums, somit ein zwischen denselben Parteien geführtes Verfahren. So liegt der Fall hier nicht. Sowohl die Klägerin als auch das Arbeitsgericht übersehen, dass es bei den von ihnen jeweils zitierten Urteilen bzw. Kommentarstellen ausdrücklich heißt: "Die Parteien" (vergleiche z.B. den Beschluss des Arbeitsgerichts zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 22./26.04.2021, dort S. 5, 2. Absatz: "Wenn die Parteien ..."). Vorliegend macht die Klägerin aber keine Erledigungserklärung durch "die Parteien" des Rechtsstreits 6 Ca 697/20, sondern eine Erledigungserklärung durch eine am genannten Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte geltend.
Schlussendlich können die Parteien des Rechtsstreits 6 Ca 697/20 ohne eine Beteiligung der hiesigen Klägerin den Rechtsstreit 4 Ca 692/20 nicht für erledigt erklären. Dieses Recht stand dort lediglich der hiesigen Beklagten als dortige Klägerin zu. Die dortige Beklagte (... GmbH) ist am Streit 4 Ca 692/20 ihrerseits nicht beteiligt gewesen, sodass sie zu diesem Streit auch keine wirksamen Erklärungen abgeben konnte.
Der zwischen der hiesigen Klägerin und der hiesigen Beklagten geführte Kündigungsrechtsstreit umgekehrten Rubrums wurde daher erst mit Vergleichsbeschluss vom 20.07.2020 beendet. Andere Unwirksamkeitsgründe macht die Klägerin nicht geltend. Der Vergleich ist daher Grundlage der Vollstreckung, welche ihrerseits nicht für unzulässig zu erklären ist.
2.
Auch der materiell-rechtliche Erfüllungseinwand verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Die Zahlung der ... GmbH ist nicht geeignet, die Schuld der Klägerin aus dem Vergleich zu tilgen.
Zum einen dürfte es insoweit schon an einer entsprechenden Tilgungsbestimmung fehlen. Die ... GmbH hat auf ihre eigene Verpflichtung aus dem Vergleich zum Az. 6 Ca 697/20 gezahlt. Diese ist mit der Verpflichtung der Klägerin aus dem Vergleich zum Az. 4 Ca 692/20 nicht identisch. Soweit dies mit der Berufungserwiderung geltend gemacht wird, fehlt es an substantiiertem Vortrag bezüglich der getroffenen Absprachen. Die Beklagte hat hierzu vorgebracht, dass keineswegs klar gewesen sei, dass nur eine Abfindung gezahlt werden sollte. Das Gegenteil ergibt sich auch aus den jeweiligen Vergleichsformulierungen. In beiden Verfahren geht Nr. 3 des Vergleichs dahin, dass "die Beklagte" an die Klägerin eine Abfindung zahlt. Beklagte im Verfahren 4 Ca 692/20 ist ausschließlich die hiesige Klägerin. Wäre die Zahlung nur einer Abfindung i.H.v. 31.500 € gewollt gewesen, wäre an dieser Stelle die Formulierung "Die ... GmbH zahlt ..." zu erwarten.
Es mag also sein, dass die beiden Beklagten der Kündigungsschutzverfahren für sich davon ausgegangen sind, dass die Abfindung lediglich einmal gezahlt wird. Dementsprechende Erklärungen wurden aber nicht abgegeben.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer die Ansicht der Beklagten teilt, wonach diese durchaus ein Interesse am Abschluss des Vergleichs in jedem Verfahren hatte. Die in den Kündigungsschutzprozessen jeweils Beklagten haben das Risiko, dass sie beide als Arbeitgeberinnen anzusehen sein können, erkannt und sind dem mit dem Ausspruch zweier voneinander unabhängiger Kündigungen begegnet. Dies hat zur Erforderlichkeit zweier Kündigungsschutzverfahren geführt. Die Voraussetzungen einer subjektiven Klagehäufung dürften jedenfalls dann, wenn es sich tatsächlich um 2 Arbeitsverhältnisse gehandelt haben sollte (und nicht um eine Mehrheit von Arbeitgeberinnen in einem Arbeitsverhältnis), gar nicht vorgelegen haben, was im Übrigen auch einer Verbindung durch das Gericht entgegengestanden haben würde.
3.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Titels.
Zwar kann nach herrschender Meinung aufgrund des Risikos der mehrfachen Inanspruchnahme des Schuldners hinsichtlich des vollstreckbaren Titels ein Herausgabeanspruch gemäß § 371 BGB analog bestehen. Es ist anerkannt, dass die für die Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage/der Schutzbedarf gegeben sind.
Der Anspruch besteht aber nur, wenn die materiell-rechtliche Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat. Das ist vorliegend nicht gegeben, siehe oben.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da auf die Berufung die Klage insgesamt abgewiesen wurde.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind weder erkennbar noch vorgebracht. Es liegt insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, die Kammer hat vielmehr einen Einzelfall unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden.
Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Verkündet am 01.07.2024