· Urteilsbesprechung · Elektronischer Rechtsverkehr
Wiedereinsetzung bei unsicherer Rechtslage zur beSt-PflichtSachverhaltEntscheidung
von StB Jürgen Derlath, Münster
Steuerberater, die in der frühen Phase der beSt-Einführung Klagen nach § 47 Abs. 2 FGO in Papierform beim FA anbringen, können sich jedenfalls bis zur Veröffentlichung erster entgegenstehender Entscheidungen in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Damit stärkt der BFH den effektiven Rechtsschutz in einer zuvor ungeklärten verfahrensrechtlichen Konstellation zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (BFH 17.9.25, X R 11, 12/24).
Die Kläger, ein Ehepaar, wurden für die Jahre 2015 bis 2019 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann betrieb eine Pizzeria und sah sich nach einer Außenprüfung mit geänderten Steuerbescheiden konfrontiert, in denen das FA erhebliche Hinzuschätzungen zu den erklärten Erlösen vornahm. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden im Mai 2023 zurückgewiesen.
Der von den Klägern beauftragte Steuerberater (S) brachte am 20.6.23 jeweils unterschriebene Klageschriften in Papierform persönlich in den Briefkasten des zuständigen FA ein, das diese am 1.8.23 per Post an das FG weiterleitete, wo sie am 4.8.23 eingingen. Das FG wies in Eingangsverfügungen auf Zweifel an der Zulässigkeit wegen fehlender Einreichung über das beSt hin; nach Darstellung der Kläger erhielten sie den Hinweis am 17.8.23. Am 30.8.23 beantragten die neuen Prozessbevollmächtigten über das beA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhoben erneut Klage und argumentierten, § 52d FGO sei auf die Klageanbringung beim FA nicht anwendbar und S habe sich an den Wortlaut des § 47 Abs. 2 FGO gehalten sowie zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht über ein empfangsbereites beSt verfügt.
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