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  • 26.08.2022 · IWW-Abrufnummer 230989

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 10.06.2021 – 13 Sa 1605/20

    Einzelfall einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

    Die Kenntnis des kündigunsrelevanten Sachverhalts eines der Vorstandsmitglieder wird zwar den übrigen Vorstandsmitgliedern zugerechnet. Danach wäre die Kündigungserklärungsfrist hier nicht gewahrt gewesen. Dem Berufen des Klägers auf die fehlende Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist steht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ( § 242 BGB ) entgegen wegen kollusiven Zusammenwirkens eines der Vorstandsmitglieder mit dem KIäger zum Nachteil des beklagten Vereins.


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2020 ‒ 14 Ca 977/20 ‒ wird hinsichtlich der Anträge zu 5., 6., 7., 10. und 11. als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit von mehreren außerordentlichen Kündigungen, einer ordentlichen Kündigung, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise um einen Anspruch auf Wiedereinstellung und um verschiedene Zahlungsansprüche.



    Der Kläger ist am xx.xx.1956 geboren verheiratet und hat einen Sohn. Er war seit dem 1. September 1993 bei dem beklagten Verein, zuletzt als Geschäftsführer mit einer Vergütung von etwa 25.579,14 € brutto auf der Grundlage des Geschäftsführervertrages vom 20. März 2006 (Bl. 38-41 der Akten), der Ergänzung zum Geschäftsführervertrag vom 13. Dezember 2012 (Bl. 43 der Akten) und der Vereinbarung vom 15. März 2019 (Bl. 45-49 der Akten) beschäftigt. Die Ergänzung zum Geschäftsführervertrag vom 13. Dezember 2012 hat auszugsweise folgenden Inhalt:



    „1. Der bestehende Geschäftsführervertrag, vom 20.3.2006 ist, inkl. aller ergänzenden Vereinbarungen, vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze arbeitgeberseitig ordentlich unkündbar.



    …“



    Die Vereinbarung vom 15. März 2019 hat auszugsweise folgende Regelungen:



    „…



    1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis bis mit Ablauf der in der Ergänzungsvereinbarung vom 13.12.12 vereinbarten Laufzeit am 31.07.2022 sein Ende finden wird.






    3. Hinsichtlich der Abwicklung vereinbaren die Parteien:



    a) Die Parteien sind sich darüber einig, dass A ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandes, spätestens jedoch ab dem 01.07.2019 bis zum Ablauf des Anstellungsverhältnisses, von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung unwiderruflich freigestellt ist. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung sämtlicher noch bestehender/entstehender (Rest-) Urlaubsansprüche A (Resturlaubsansprüche sowie anteilige Jahresurlaubsansprüche) sowie etwaiger Freizeitausgleichsansprüche.“



    Der Beklagte ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragener Verein und beschäftigt etwa 1500 Mitarbeiter. Bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet. Die Satzung des Beklagten vom 26. April 2013 enthält auszugsweise folgende Regelungen:



    㤠8 Vorstand



    (1) …



    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/-innen. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.



    (7) Zur Führung der Geschäfte bestellt der Vorstand einen oder mehrere hauptamtlich tätige/n Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer. Diese/dieser sind/ist als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. …“



    Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Satzung (nachfolgend: Satzung alt) (Anl. B1 = Anlagenband) Bezug genommen.



    Die Mitgliederversammlung des Beklagten beschloss am 21. Juni 2019 eine neue Satzung (nachfolgend: Satzung neu). Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen:



    㤠9 Vorstand



    (1) Der Vorstand gem. § 626 BGB besteht aus höchstens drei hauptamtlichen Mitgliedern, einem/einer Vorsitzende/n des Vorstandes sowie dessen/deren Stellvertreter/innen. …



    (2) Der Vorstand leitet den Kreisverband eigenverantwortlich und vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch 2 Vorstandsmitglieder.“



    Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Satzung neu (Bl. 63-74 der Akten) Bezug genommen.



    B wurde am 1. August 2005, bestellt als Vorstand des Beklagten, und C am 17. Oktober 2014, bestellt als Vorstand des Beklagten, in das Vereinsregister eingetragen. Unter dem 20. Dezember 2019 erfolgte eine Eintragung in das Vereinsregister mit folgendem Wortlaut:



    „a)



    Die Mitgliederversammlung vom 21.06.2019 hat die Änderung der Satzung in den §§ 2 (Zweck des Vereins), 3 (Sicherung der Steuerbegünstigung), 4 (Mitglieder im Kreisverband), 6 (Organe), 7 (Kreiskonferenz), 8 (Präsidium), 9 (Vorstand), 10 (Kreisausschuss), 11 (Ehrensenat), 12 (Mandat und Mitgliedschaft), 13 (Rechnungswesen), 14 (Revisorinnen/Revisoren), 15 (Statut), 16 (Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht), 17 (Auflösung) und 18 (Inkrafttreten) beschlossen.“



    Eine weitere Eintragung erfolgte unter dem 8. April 2020 mit folgendem Wortlaut:



    „a)



    Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun:



    Der Vorstand besteht aus höchstens 3 Mitgliedern, einem Vorsitzenden sowie dessen Stellvertretern.



    Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.



    b)






    Nicht mehr Vorstand: B…






    Nicht mehr Vorstand: C…



    …“.



    Wegen des weiteren Inhalts wird aus dem Ausdruck aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abruf vom 5. Juni 2020, (Anlagenband) Bezug genommen.



    Unter dem 22. November 2019 richtete der Kläger eine E-Mail an D, E, F und G unter ihren jeweiligen beruflichen Mailadressen unter dem Betreff: Wtr: Ermittlungsverfahren VERTRAULICH, wegen deren Inhalts auf Bl. 389, 390 d.A. Bezug genommen wird.



    Am 10. Januar 2020 erging durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - Ermittlungsrichter - ein Beschluss im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, der die Durchsuchung der Kraftfahrzeuge sowie der Geschäfts- und aller Nebenräume des H anordnete, wegen dessen Inhalts auf die Anl. B2 = Anlagenband Bezug genommen wird.



    Mit einem am 22. Januar 2020 beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden gestellten Antrag begehrte der Kläger die Feststellung einer Schwerbehinderung gemäß § 152 SGB IX. Durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden erging am 10. Juli 2020 ein Bescheid, wonach der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) 50 beträgt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Bescheid (Bl. 191 der Akten) Bezug genommen.



    Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er dringend verdächtig sei, in seiner „Funktion als Geschäftsführer einen Betrug und Untreue begangen zu haben oder dies versucht zu haben“. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:



    „…, wir möchten Sie zu folgendem Sachverhalt, der uns zur Kenntnis gebracht worden ist, anhören:



    Am 14.01.2020 wurden unter anderem Geschäftsräume der I durchsucht. Hintergrund des Durchsuchungsbeschlusses war der Vorwurf von Betrugs- und Untreuetaten.



    Im Einzelnen:






    3. Im Jahr 2015 haben Sie an den damaligen Vorstand Herrn F eine Erstattung in Höhe von € 25.704,00 als Honorar für anwaltliche Beratung des Kreisverbandes H veranlasst. Der KV H hat das Honorar zunächst an Herrn F gezahlt. Diesen Betrag ließ sich die KV H dann vom KV I erstatten. Die Erstattung sollen Sie veranlasst haben. Es besteht der Verdacht, dass Herr F keinerlei Leistungen oder Beratungen erbracht hat und Sie dies wussten. Zudem hat Herr F als ehrenamtlicher Vorstand keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit im Vorstand.



    …“.



    Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 24. Januar 2020 (Bl. 51-52 der Akten Bezug genommen).



    Der Kläger ist seit dem 24. Januar 2020 arbeitsunfähig erkrankt.



    Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 formulierte der Kläger eine „Stellungnahme zu den Vorwürfen zur Verdachtskündigung im Schreiben des Restpräsidiums der I v. 24.01.2020“. Darin formuliert der Kläger auszugsweise:



    „…



    Zu 3: Die Weiterberechnung der von Herrn F nachweislich für den Kreisverband H erbrachten Leistungen an den Kreisverband I erfolgte wohl irrtümlich. Die entsprechende Rechnung wurde daher meines Wissens niemals bezahlt und wurde storniert. Ich war mit diesem Vorgang nicht befasst. …



    Der Vorwurf des Betruges und der Untreue wird hiermit zurückgewiesen.



    …“.



    Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben des Klägers vom 27. Januar 2020 (Anl. B3 = Anlagenband) Bezug genommen.



    Mit Schreiben vom 28. Januar 2020, unterzeichnet von B und C kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt (Bl. 76 der Akten). U.a. hiergegen und gegen weitere nachfolgende Kündigungen - soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang - hat sich der Kläger mit seiner am 13. Februar 2020 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage und mit nachfolgenden Klageerweiterungen gewandt und verschiedene Zahlungsansprüche und sein hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestelltes Begehren auf Wiedereinstellung zu den bisher gültigen Arbeitsbedingungen verfolgt.



    Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2020 - 14 Ca 977/20 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 225-229 Rückseite der Akten).



    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil - soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang - die Klage abgewiesen, da die von B und C unterzeichnete außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 28. Januar 2020 wirksam sei und das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beim Kläger am 29. Januar 2020 aufgelöst habe. Die genannten Personen sein zur Vertretung des Beklagten berechtigt gewesen und hätten mit Vertretungsmacht gehandelt. Sie seien zum Zeitpunkt der Kündigung am 28. Januar 2020 als Vorstand des Beklagten bestellt gewesen; der Kläger habe Zweifel an der Vertretungsmacht nicht dargetan. Eine Zurückweisung der Kündigungserklärung (§ 174 S. 1 BGB) sei unwirksam, da ein Fall der organschaftlichen Vertretung vorliege.



    Der wichtige Grund für eine Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bestehe darin, dass der Kläger die Vermögensinteressen des Beklagten massiv geschädigt habe. Der Kläger sei dem Vortrag des Beklagten, der Kläger habe im Jahr 2015 eine Zahlung an den KV H veranlasst, die dem Rechtsanwalt F zugutekommen sollte, ohne dass es hierfür, was der Kläger gewusst haben solle, einen Rechtsgrund gegeben habe, nicht substantiiert entgegengetreten, so dass der Vortrag zum Kündigungsgrund als zugestanden gelte. Die Kündigung des Beklagten wahre die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Unterzeichner der Kündigung hätten am 15. Januar 2020 Kenntnis vom Kündigungsvorwurf erhalten. Nachdem der Kläger die Kündigung am 29. Januar 2020 erhalten habe, sei die Zweiwochenfrist eingehalten. Der Beklagte habe den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG anhören müssen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt infolge der Abwicklungsvereinbarung nicht mehr in den Betrieb des Beklagten eingegliedert gewesen sei. Der Beklagte habe auch nicht vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen, da zum Zeitpunkt der Kündigung ein Bescheid, der eine Schwerbehinderung des Klägers feststellte, noch nicht ergangen war.



    Die Beklagte schulde dem Kläger keine Entgeltfortzahlung bzw. Zuschüsse zum Krankengeld auf der Basis des Geschäftsführervertrages. Zum einen habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 28. Januar 2020 am 29. Januar 2020 geendet. Zum anderen seien die Voraussetzungen des § 3 S. 1 EFZG nicht erfüllt, da der Kläger nicht durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Der Kläger sei unabhängig von der Frage der Nichtigkeit der Abwicklungsvereinbarung tatsächlich freigestellt gewesen. Auf einen anderen Streitgegenstand als den der Entgeltfortzahlung habe der Kläger sein Zahlungsbegehren nicht gestützt. Das Begehren auf Urlaubsabgeltung sei unbegründet, da der Kläger die Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 BUrlG nicht hinreichend dargetan habe. An welchen Tagen er Urlaub gehabt habe, bleibe angesichts des pauschalen Vortrags, er habe maximal 20 Tage Urlaub im Jahr gehabt, offen. Vor dem Hintergrund, dass er eine eigene Urlaubskartei geführt habe, sei sein Vortrag nicht substantiiert.



    Soweit der Kläger sich gegen weitere Kündigungen wende, sei die Klage unbegründet, da das Arbeitsverhältnis infolge der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2020 am 29. Januar 2020 geendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 230-235 Rückseite der Akten Bezug genommen.



    Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 10. Juni 2021 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 397-398 der Akten).



    Er verfolgt sein Begehren auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 28. Januar 2020 und nicht durch die nachfolgenden Kündigungen aufgelöst worden ist und bis zum 31. Juli 2022 fortbesteht, sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Wiedereinstellung und seine Zahlungsbegehren auf Entgeltfortzahlung, Zuschuss zum Krankengeld und Urlaubsabgeltung unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er ist der Auffassung, sämtliche Kündigungen bis zur Eintragung von Vorstandsmitgliedern am 8. April 2020 in das Vereinsregister seien nach § 180 S. 1 BGB unwirksam und eine Genehmigung nach § 180 Abs. 2 BGB nicht mehr möglich. Der Vortrag des Beklagten zu den Vorstandsmitgliedern sei widersprüchlich angesichts von neuen Organmitgliedern D und G einerseits und zugleich alten Organmitgliedern B und C in einem 3-köpfigen Vorstand. Eine Zurückweisung nach § 174 BGB sei nicht ausgeschlossen, weil niemand aus anderer Quelle gewusst habe, wer ordnungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied des Beklagten gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe negative und positive Publizität des Vereinsregisters verkannt.



    Der Kläger meint, es fehle ein wichtiger Grund für die streitgegenständliche Kündigung. Es sei unklar, worin der Pflichtverstoß liege, was er veranlasst haben solle und ob eine Zahlung überhaupt stattgefunden habe; er habe jede Woche Tausende von Buchungen freigegeben, die ihm die Finanzbuchhaltung in Zusammenarbeit mit den operativen Einheiten vorgelegt habe - keine habe er realistisch kontrollieren können. Er behauptet, die Zahlung von 25.704 € an den Rechtsanwalt F oder an den Kreisverband H habe entweder nie stattgefunden oder sei umgehend berichtigt worden.



    Der Kläger ist der Ansicht, sämtliche Kündigungen wahrten nicht die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB. Hierzu behauptet er, der gesamte Vorstand des Beklagten, insbesondere aber der damalige Vorsitzende F und dessen Stellvertreterin J hätten ab dem 24. August 2019 durch eine ganzseitige Berichterstattung der K von der angeblich durch den Kläger veranlassten Überweisung gewusst. Der Kläger meint, die Ausschlussfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) sei auch deshalb nicht eingehalten, da infolge seiner unter dem 22. November 2019 an D, E, F und G unter ihren jeweiligen beruflichen Mailadressen unter dem Betreff: Wtr: Ermittlungsverfahren VERTRAULICH, gerichteten Mail, sie alle und damit der Beklagte über alle den Kündigungen zu Grunde liegenden Sachverhalte vollumfänglich informiert gewesen seien.



    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2020 - 14 Ca 977/20 - teilweise abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 28. Januar 2020 aufgelöst worden ist (Kündigung unterzeichnet von B-C); 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die weitere ordentliche Kündigung vom 28. Januar 2020 aufgelöst worden ist (Kündigung unterzeichnet von B-C); 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28. Januar 2020 hinaus bis zum 31. Juli 2022 fortbesteht; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den unter den bisherigen gültigen Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 20. März 2006 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 15. März 2019 wiedereinzustellen; 5. den Beklagten zu verurteilen, EUR 33.798,90 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus an den Kläger zu bezahlen (Entgeltfortzahlung vom 25. Januar 2020 bis zum 05. März 2020); 6. den Beklagten zu verurteilen, EUR 8.207,80 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus an den Kläger zu bezahlen (Zuschuss zum Krankengeld ab dem 06. März 2020); 7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses den Beklagten zu verurteilen, EUR 144.852,87 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus an den Kläger zu bezahlen (Urlaubsabgeltung von 2006 bis 2019); 8. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 27. April 2020 aufgelöst worden ist; 9. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 04. Mai 2020 aufgelöst worden ist; 10. den Beklagten zu verurteilen, EUR 9.470,54 netto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus an den Kläger zu bezahlen (Zuschuss und Krankengeld für den Monat April 2020); 11. den Beklagten zu verurteilen, EUR 9.470,54 netto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus an den Kläger zu bezahlen (Zuschuss zum Krankengeld für den Monat Mai 2020); 12. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 03. Juni 2020 aufgelöst worden ist.



    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Er verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.



    Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2021 (Blatt 397 der Akten) Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    A.



    Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Oktober 2020 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 14 Ca 977/20 - ist teilweise unzulässig und im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist als in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eingelegt ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und im Übrigen nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG).



    I.



    Hinsichtlich der Anträge 5., 6., 7.,10. und 11. ist die Berufung unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden ist.



    1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren sind vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Für eine Berufungsbegründung erforderlich ist damit eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger hat die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei muss sich die Berufungsbegründung mit der rechtlichen oder tatsächlichen Argumentation des angefochtenen Urteils befassen (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - AP Nr. 44 zu § 64 ArbGG 1979).



    2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung im Hinblick auf die Abweisung der verfolgten Zahlungsansprüche nicht. Der Kläger hat die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 5., 6., 7., 10. und 11. nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage diesbezüglich abgewiesen, weil sie hinsichtlich der begehrten Entgeltfortzahlung unbegründet sei, nicht nur, weil das Arbeitsverhältnis geendet habe, sondern weil der Kläger infolge der Abwicklungsvereinbarung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei und deshalb die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht erfüllt seien. Die für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte Urlaubsabgeltung könne der Kläger nicht verlangen, da sein Vorbringen hierzu unsubstantiiert sei. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Er hat im Rahmen der Berufungsbegründung zu keinem der begehrten Zahlungsansprüche vorgetragen. Er hat sich mit den Gründen, aus denen das Arbeitsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, nicht auseinandergesetzt.



    II.



    Im Übrigen hat der Kläger das Rechtsmittel form- und fristgerecht und eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG).



    B.



    Soweit die Berufung des Klägers im Übrigen zulässig ist, hat sie keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung - soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang - die Klage abgewiesen, da die Kündigung des Beklagten vom 28. Januar 2020 mit Zugang beim Kläger am 29. Januar 2020 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat und der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Wiedereinstellung hat. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es in vollem Umfang folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen:



    I.



    Die fristlose Kündigung des Beklagten aus wichtigem Grund vom 28. Januar 2020 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang beim Kläger am 29. Januar 2020 aufgelöst. Die Mitglieder des Vorstands B und C waren zum Ausspruch der Kündigung berechtigt (1.), es besteht ein wichtiger Grund, auf Grund dessen dem Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (2.), die Kündigung wahrt die Kündigungserklärungsfrist (3.), der Betriebsrats war nicht vor Ausspruch der Kündigung zu beteiligen und eine Zustimmung des Intergrationsamts nicht einzuholen (4.).



    1. Die Mitglieder des Vorstands B und C waren zum Ausspruch der Kündigung berechtigt. Die Unterzeichner der Kündigung vom 28. Januar 2020 handelten als Organ des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Unterzeichner als Vorstände bestellt und konnten gemäß § 8 Abs. 1 letzter Unterabsatz alte Satzung den Beklagten wirksam vertreten.



    a. Der Beklagte ist eine juristische Person in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Vertretungsregelung folgt aus § 26 BGB. Danach muss ein Verein einen Vorstand haben. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (§ 26 Abs. 1 BGB). Der Umfang der Vertretungsmacht kann gemäß § 26 Abs. 1 2. 2 BGB durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BGB wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht.



    Der Beklagte hat von der Möglichkeit, den Umfang der Vertretungsmacht durch Satzung zu beschränken, Gebrauch gemacht. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Satzung ist die allgemeine Vertretungsregelung (§ 26 BGB) geändert und der Umfang der Vertretungsmacht wurde beschränkt auf zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Dies ist in das Vereinsregister unter dem 15. Februar 2005 eingetragen worden und unter dem 8. April 2020.



    b. Ausweislich des Vereinsregisters sind B und C beide zeitlich vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung am 28. Januar 2020 zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden. B war seit dem 1. August 2005, C seit dem 17. Oktober 2014 eingetragenes Vorstandsmitglied des Beklagten. Beide sind ausweislich des Vereinsregisters erst seit dem 8. April 2020 und damit zeitlich nach dem Ausspruch der Kündigung am 28. Januar 2020 nicht mehr Mitglied des Vorstandes.



    c. Der wirksamen Vertretung des Beklagten durch die Vorstandsmitglieder B und C steht nicht entgegen, dass auf der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21. Juni 2021 eine neue Satzung beschlossen worden ist. Eine zwar beschlossene, aber nicht ins Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Außenverhältnis wie für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung.



    Damit eine Satzungsänderung rechtswirksam zu Stande kommt, genügt ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung allein nicht. Die Satzungsänderung ist erst vollzogen, wenn der satzungsändernde Beschluss in das Vereinsregister eingetragen wird (§ 71 Abs. 1 BGB). Die Eintragung im Vereinsregister hat als solche rechtserzeugende (konstitutive) Wirkung. Eine zwar beschlossene, aber nicht in das Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Verhältnis des Vereins zu Dritten wie für das interne Vereinsleben ohne Wirkung (BGH vom 17. Januar 1957 ‒ II ZR 239/55 (Koblenz) - BGHZ 23,122; BFH 25. April 2001 ‒ I R 22/00 (Berlin) - NJW-RR 2002, 318). Die Geltung der neuen Satzung ab dem 20. Dezember 2019 ergibt sich daraus, dass sie am 20. Dezember 2019 als Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen worden ist (§ 71 BGB).



    d. Zwar hat danach die neue Satzung ab dem 20. Dezember 2019 gegolten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass B und C ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Vertretung des Vereins berechtigt waren. Denn die Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung nach der neuen Satzung, wonach der Vorstand aus höchstens 3 Mitgliedern, einem Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter besteht und jeweils 2 Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten und B und C nicht mehr Mitglied des Vorstands sind, ist erst am 8. April 2020 in das Vereinsregister eingetragen worden.



    Die Eintragung der neuen Satzung einerseits und die Eintragung der Vertretungsregelung andererseits fallen hier zeitlich auseinander. Die Änderung der neuen Satzung ist bereits im Dezember 2019 eingetragen worden, die Änderung der Vertretungsverhältnisse allerdings erst im April 2020 und damit nach Ausspruch der Kündigung vom 28. Januar 2020. Dies führt dazu, dass die Vorstandsmitglieder B und C wirksam kündigen konnten. Denn auch die konstitutiv wirkende Eintragung des geänderten Vorstands und der Vertretungsverhältnisse ist erst nach Ausspruch der Kündigung vom 28. Januar 2020 im April 2020 erfolgt.



    Die konstitutiv wirkende Eintragungspflicht der Vertretung des Vereins wurde bereits von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 71 BGB i.V.m. § 64 BGB hergeleitet (vgl. BGH 21. Oktober 1955 - V ZR 8/55 (München), juris). Danach musste mindestens die Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes durch Satzungsänderung klar aus dem Vereinsregister erkennbar sein. Die heutige generelle Eintragungspflicht der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht (§ 3 S. 3 Nr. 3 VerereinsRegVO) geht auf das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. 2001, Teil I Nr. 66, S. 3422) zurück (vgl. Neudert/Waldner Sautner/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. 2021 Rn. 139-145). Danach sind gemäß § 3 S. 3 Nr. 3 VereinsRegVO in Spalte 3 des Registerblatts unter Buchstabe a die allgemeine Vertretungsregelung und unter Buchstabe b die Vertretungsberechtigung (der Vorstand und etwaige Liquidatoren) mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und, soweit zweckmäßig, auch die Stellung im Vorstand sowie besondere Vertretungsbefugnisse sowie die Änderung dieser Eintragung unter kurzer Angabe des Grundes einzutragen.



    Soweit der Kläger demgegenüber meint, B und C seien mit Eintragung der am 21. Juni 2019 von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossenen neuen Satzung in das Vereinsregister am 20. Dezember 2019 nicht mehr vertretungsberechtigt gewesen, trifft diese Auffassung danach nicht zu. Denn bei einem eingetragenen Verein hängt die Wirksamkeit der durch Änderung der Satzung beschlossenen Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes von einer Eintragung in das Vereinsregister ab, die diese Beschränkung unmittelbar wiedergibt. Dies ist so erst geschehen mit den entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister am 8. April 2020 und damit nach Ausspruch der Kündigung vom 28. Januar 2020.



    e. Ungeachtet dessen, dass der Verein durch B und C wirksam vertreten worden ist, ist die Zurückweisung der Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht ausgeschlossen (§ 174 Abs. 1 BGB). Das Recht zur Zurückweisung besteht im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 358/89 - BAGE 64, 510; BGH 9. November 2001- AuR 2003, 115 [BGH 09.11.2001 - LwZR 4/01]; Palandt/Heinrichs § 174 Rn. 4; MünchKommBGB/Schramm. § 174 Rn. 10).



    Für die vom Kläger auch im Berufungsrechtszug angenommene unmittelbare, ggf. analoge Anwendung des § 174 BGB ist kein Raum. Zu Unrecht meint der Kläger, in einem Fall bei dem „niemand aus andere Quelle wusste, wer denn jetzt ordnungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied des Beklagten war“, sei § 174 S. 1 BGB auch für den Fall der organschaftlichen Vertretung anwendbar (Berufungsbegründung Seite 3 = Bl. 242 der Akten). Die Vorschriften über die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht gelten für den besonderen Vereinsvertreter im Sinne des § 30 BGB nicht. Im Hinblick auf die Sonderregelungen der §§ 30, 31 BGB scheidet sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung aus, da eine gesetzliche Lücke fehlt, aus der sich ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 174 BGB ergeben könnte. Während bei rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht deren Vorliegen und Umfang unklar sein können, ist dies beim besonderen Vereinsvertreter aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 30 S. 2 BGB nicht der Fall. Denn die Vertretungsmacht eines durch Vereinssatzung bestellten besonderen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Eine derartige gesetzliche Vermutung gibt es beim rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter nicht. Zudem besteht bei ihm nicht die Möglichkeit, anhand einer ggf. im Vereinsregister einzusehenden Satzung sich über die Stellung und ggf. auch den Umfang der evtl. entgegen der gesetzlichen Vermutung eingeschränkten Vertretungsmacht des Vertreters zu informieren. Zudem waren die namentlich benannten Vorstandsmitglieder und die allgemeinen Vertretungsregelungen im Vereinsregister eingetragen, so dass die Annahme, niemand habe wissen können, wer denn jetzt ordnungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied des Beklagten war, nicht zutrifft.



    2. Der Beklagte ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, da der Kläger das Vermögen des Beklagten gefährdet hat, indem er eine Erstattung in Höhe von 25.704 € als Honorar zu Gunsten des Rechtsanwalts F für anwaltliche Beratung des Kreisverbandes H veranlasste, in dem Wissen, dass der Rechtsanwalt F keine Leistungen erbracht und als ehrenamtlicher Vorstand des Beklagten keinen Anspruch auf eine Vergütung von Leistungen hatte (§ 626 Abs. 1 BGB).



    Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Für das Vorliegen des wichtigen Grundes trägt der kündigende Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 56). Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Sodann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027-1029).



    a. Die Würdigung, ob der Beklagter seiner Darlegungslast nachgekommen ist, also alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 S. 1 BGB vorgetragen hat, unterliegt der freien Überzeugung des Tatsachengerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO). Nach dieser Vorschrift haben die Tatsachengerichte unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung zu entscheiden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachten. Grundlage der Würdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung, das sind das Vorbringen, Handlungen, Unterlassungen, persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten und ihren Vertretern einschließlich einer gegebenenfalls - hier nicht erfolgten - Beweisaufnahme. Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die Tatsachengerichte nicht zu entscheiden haben, ob eine Behauptung „wahr“ ist, sondern (nur), ob vorgetragene und gegebenenfalls bewiesene Tatsachen eine Behauptung der Partei als „wahr“ „vermuten“ lassen. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 286 Abs. 1 ZPO dessen Anwendbarkeit auf die Fälle des so genannten „Vollbeweises“ zu beschränken, dem Tatsachengericht die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO aber zu versagen, wenn es nur darüber zu entscheiden hat, ob dargelegte (und gegebenenfalls bewiesene) Tatsachen das Vorliegen einer anderen Tatsache „nur“ vermuten lassen (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2).



    b. Der danach zunächst festzustellende „wichtige Grund“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB besteht darin, dass der Kläger, der als alleiniger Geschäftsführer das Vermögen des Beklagten alleinverantwortlich und umfassend zu wahren hatte, das Vermögen des Beklagten gefährdete, indem er eine Erstattung in Höhe von 25.704 € als Honorar zu Gunsten des Rechtsanwalts F für anwaltliche Beratung des Kreisverbandes H veranlasste, in dem Wissen, dass der Rechtsanwalt F weder Leistungen erbracht hatte noch als ehrenamtlicher Vorstand des Beklagten einen Anspruch auf eine Vergütung von Leistungen hatte. Dies steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung der Kammer fest. Im Einzelnen:



    aa. Der Beklagte hat schriftsätzlich einen belastbaren Kündigungssachverhalt vorgetragen. Danach hat der Kläger im Jahr 2015 das Vermögen des Beklagten gefährdet. Er habe einen Betrag von 25.704 € an Rechtsanwalt F überweisen lassen; diese Kosten seien Rechtsanwalt F für die Rechtsberatung des KV H erstattet worden. Der Kläger habe gewusst, dass F keinerlei Leistungen oder Beratungen erbracht hatte.



    Den Umstand, dass F als Rechtsanwalt eine Kostenrechnung über einen Betrag von 25.704 € gestellt hat, bestätigt seine Kostenrechnung vom 18. Dezember 2014 (Anlage B 24 = Anlagenband). Auf dieser Kostenrechnung ist eine Zahlungsfreigabe am 14. Januar 2015 (Richter) vermerkt. Zudem trägt sie den gestempelten Aufdruck „überwiesen 15. Januar 2015“ und eine zusätzliche handschriftliche Notiz „überwiesen 30. 01. 2015“.



    bb. Dem Kläger war der Kündigungsgrund schon vor Ausspruch der Kündigung vom 28. Januar 2020 bekannt. Mit dem Vorwurf, er habe eine Erstattung von Kosten an den damaligen Vorstand F in Höhe von 25.704 € veranlasst, hatte der Beklagte den Kläger bereits in der Anhörung vom 24. Januar 2020 konfrontiert. Diesen Betrag, den der Kreisverband H als Honorar zunächst an F gezahlt habe, habe sich der Kreisverband H vom Beklagten erstatten lassen. Der Kläger habe diese Erstattung veranlasst und sowohl gewusst, dass F keine Leistungen oder Beratungen erbracht habe, als auch gewusst, dass F als ehrenamtlicher Vorstand keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit hatte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2020 zu den Vorwürfen des Beklagten hat der Kläger zu einer Weiterberechnung der von F für den Kreisverband H erbrachten Leistungen Stellung genommen. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass ihm die Weiterberechnung der Kostenrechnung des Rechtsanwalts F vom Kreisverband H an den Beklagten zum Zwecke der Erstattung bekannt war. Diesen Sachverhalt hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt oder angezweifelt. In seiner Stellungnahme schreibt der Kläger hierzu, dass dies zum einen wohl irrtümlich erfolgte, zum anderen seines Wissens die Rechnung nicht bezahlt und storniert wurde. Zum Vorwurf, er habe sowohl gewusst, dass F keine Leistungen oder Beratungen als Rechtsanwalt erbracht habe, als auch gewusst, dass F als ehrenamtlicher Vorstand keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit hatte, hat sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht eingelassen.



    cc. Trotz der Kenntnis des Anhörungsschreibens vom 24. Januar 2020 und trotz der Kenntnis seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2020 zu den Vorwürfen des Beklagten, wonach die Weiterberechnung der Kosten an den Beklagten wohl irrtümlich erfolgte, ist der Kläger dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten zum Kündigungsgrund, wonach er im Jahr 2015 den Betrag von 25.704 € an Rechtsanwalt F habe überweisen lassen nicht entgegengetreten. Schriftsätzlich unerwidert ist der weitere Vortrag des Beklagten geblieben, diese Kosten seien F für die Rechtsberatung des KV H erstattet worden und der Kläger habe gewusst, dass F keinerlei Leistungen oder Beratungen erbracht habe. Der Kläger hat hierzu nicht innerhalb noch außerhalb der durch verkündeten Beschluss am 17. Juni 2020 gesetzten Frist, auf den zu erwartenden Schriftsatz des Beklagten zu erwidern und die Klage abschließend zu begründen, insbesondere vor allem zu den Kündigungsgründen bis zum 25. September 2020 vorzutragen, schriftsätzlich erwidert. Über die Folgen verspäteten Vorbringens hatte das Gericht belehrt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 61a Abs. 5 ArbGG). Soweit der Kläger erstmals in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 21. Oktober 2020 ein „Skript als Gedächtnisstütze“ in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020 zu den Akten gereicht hat, ersetzt dies zum einen keinen schriftsätzlichen Vortrag. Zum anderen enthält auch das „Skript als Gedächtnisstütze“ keinen Tatsachenvortrag dazu, dass es sich bei der veranlassten Erstattung um einen Irrtum oder ein Versehen gehandelt habe, weshalb dies ein Versehen gewesen sei, weshalb er damit nichts zu tun gehabt habe, die Zahlung irrtümlich erfolgte oder nicht, und ob eine rechtsgrundlose Zahlung auf die Kostenrechnung des Rechtsanwalts F storniert wurde.



    dd. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger dem Vortrag des Beklagten zum Kündigungsgrund nicht substantiiert entgegengetreten sei und hat den Vortrag des Beklagten als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung nur eingeschränkt auseinandergesetzt. Er hat auch im Berufungsrechtszug keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines Versehens und das Vorliegen eines Irrtums rechtfertigen könnten. Zur Behauptung, er habe gewusst, dass F zum einen wegen fehlender Leistungen zum anderen als ehrenamtlicher Vorstand des Beklagten keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit hatte, hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen. Welche Dienstleistungen der Kostenrechnung zu Grunde liegen ist weder erkennbar noch vom Kläger dargelegt. Sein Wissen um den fehlenden Rechtsgrund für die Kostenrechnung gilt damit auch im Berufungsrechtszug als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).



    Soweit sich der Kläger auf ein Versehen berufen hat, könnte hierin zwar der Vortrag eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes liegen, der dann gegebenenfalls von dem Beklagten zu widerlegen gewesen wäre. Denn die Erforderlichkeit substantiierter Darlegungen des Beklagten erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbaren Kündigungstatsachen, sondern auch auf solche Umstände, die Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen. Der Umfang der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast ist jedoch gemäß der abgestuften Darlegungslast davon abhängig, wie sich der Arbeitnehmer auf seinen Vortrag einlässt. Danach muss der Beklagte nicht alle denkbaren Rechtfertigungsgründe widerlegen, sondern nur die, die der Arbeitnehmer geltend macht.



    Einen derartigen Rechtfertigung- oder Entschuldigungsgrund hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltende Beibringungsgrundsatz verlangt einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Parteien. Für einen solchen genügt es nicht, wenn eine Partei lediglich Mutmaßungen aufstellt wie hier, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe. Unzulässig ist es grundsätzlich, wenn eine Partei eine Behauptung lediglich „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne dass sie tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt (BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 - AP AGG § 22 Nr. 1 = EzA AGG § 22 Nr. 1). Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass und warum der Kläger hier versehentlich gehandelt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dies hat das Arbeitsgericht auch schon in den Entscheidungsgründen ausgeführt, ohne dass der Kläger in der Berufungsbegründung dargelegt hätte, weshalb es ein Versehen gewesen sein soll und weshalb er damit nichts zu tun gehabt habe. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung des Klägers liegt hierin auch keine in sich widersprüchliche Begründung des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Kläger die Vermögensinteressen des Beklagten massiv geschädigt habe, indem er eine rechtsgrundlose Zahlung veranlasste und dies widerspruchsfrei begründet (Ziffer b. (1) = Bl. 232 der Akten).). Dies war Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie keinen Widerspruch in den Entscheidungsgründen (B. (1)) erkenne. Weiteren Vortrag, worin der Widerspruch liege und durch welche Umstände die Annahme eines Versehens gerechtfertigt sei, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht mehr gehalten.



    ee. Der Kläger stützt die Berufungsbegründung u.a. darauf, dass es völlig unklar sei „was und wie der Kläger „veranlasst“ haben soll.“ (Bl. 245 der Akten). Diese Annahme trifft nicht zu, da sowohl aus dem Vortrag des Beklagten als auch den Entscheidungsgründen des Arbeitsgericht hinreichend deutlich geworden ist, dass der Kläger das Vermögen des Beklagten gefährdet hat, indem er eine Erstattung in Höhe von 25.704 € als Honorar zu Gunsten des Rechtsanwalts F für anwaltliche Beratung des Kreisverbandes H veranlasste, in dem Wissen, dass der Rechtsanwalt F keine Leistungen erbracht und als ehrenamtlicher Vorstand des Beklagten keinen Anspruch auf eine Vergütung von Leistungen hatte. Soweit er darüber hinaus die Berufung mit der Auffassung begründet, er könne realistisch nicht alle Buchungen kontrollieren, ist auch dieses - neue - Vorbringen nicht hinreichend, um das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes annehmen zu können. Denn zum einen war es die Aufgabe und Verpflichtung des Klägers, als alleiniger Geschäftsführer die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten wahren. Zum anderen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, grundsätzlich unzulässig, wenn eine Partei eine Behauptung lediglich „ins Blaue hinein“ aufstellt (BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 - AP AGG § 22 Nr. 1 = EzA AGG § 22 Nr. 1). Eine Behauptung lediglich „ins Blaue hinein“ liegt hier vor, da der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Behauptung darlegt hat, er habe jede Woche „Tausende von Buchungen“ freigegeben, die ihm die Finanzbuchhaltung in Zusammenarbeit mit den operativen Einheiten vorgelegt habe. Er hat keine näheren Tatsachen vorgetragen, die diese behauptete Vielzahl von Buchungen belegen. Ob es sich bei den „Tausenden von Buchungen“ um solche jeweils in der Größenordnung von 25.704 € handelt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Schließlich fehlt der Vortrag von Umständen, warum dem Kläger die Kontrolle einer Kostenrechnung in Höhe von 25.704 € nicht möglich gewesen sein sollte. Warum eine Kostenrechnung in solcher Höhe am Kläger vorbei und ohne dessen Wissen vorgenommen werden könnte, erklärt die Behauptung der wöchentlichen Freigabe „Tausender von Buchungen“ nicht.



    Soweit der Kläger die Berufungsbegründung auf widersprüchlichen Vortrag des Beklagten stützt, worin der Pflichtverstoß des Klägers liege sollte, in der „Zahlung von 25.704 € an F versus Zahlung an Kreisverband H“ (Seite 7 der Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2020 = Bl. 246 der Akten), folgt hieraus nichts anderes. Schon aus der Anhörung vom 24. Januar 2020 folgt, dass es sich bei dem genannten Betrag um das vom Kreisverband H an Rechtsanwalt F gezahlte Honorar handelt, das vom Beklagten an den Kreisverband H erstattet werden sollte, obwohl dieser keine Leistungen oder Beratung erbracht hatte und dem Kläger bekannt war, dass F als ehrenamtlicher Vorstand keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit hatte. Dementsprechend hat auch der Beklagte bereits mit erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. August 2020 (Seite 22 = Bl. 203 Rückseite der Akten) vorgetragen, dass die Kosten von 25.704 € für die Rechtsberatung des Kreisverbandes H erstattet wurden, wobei der Kläger wusste, dass F keinerlei Leistungen oder Beratungen erbracht hatte. Die Frage, ob die Überweisung tatsächlich stattgefunden hat, oder der Kläger lediglich die entsprechende Zahlung an den Kreisverband H im Hinblick auf die Honorarrechnung des Rechtsanwalts F veranlassen wollte, ist bei der Würdigung, ob der Beklagte seiner Darlegungslast zum Vorliegen des Kündigungsgrundes nachgekommen ist, unerheblich. Denn nicht nur die tatsächliche Schädigung des Vermögens des Beklagten durch den Kläger bildet einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung, sondern auch die Gefährdung des Vermögens des Beklagten durch die beabsichtigte Erstattung. Deshalb steht auch der Vortrag des Klägers, die Erstattung von 25.704 € sei entweder nicht ausgeführt oder sofort storniert worden der Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht entgegen. Auch die dem Kläger vorgeworfene Veranlassung der Zahlung, ungeachtet dessen, ob sie dann tatsächlich stattgefunden hat oder nicht, führt zu einer Vermögensgefährdung des Beklagten.



    c. Nachdem danach ein „an sich“ wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB Abs. 1 BGB vorliegt, nämlich dass der Kläger, der als alleiniger Geschäftsführer das Vermögen des Beklagten alleinverantwortlich und umfassend zu wahren hatte, das Vermögen des Beklagten gefährdete, ist bei der Prüfung, ob dem Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027-1029). Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027-1029).



    Gemessen hieran überwiegt das Interesse des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das des Klägers an dessen Fortbestand. Dem Beklagten ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht, auch nicht bis zum Ablauf einer sozialen Auslauffrist, zumutbar. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt die Kammer, dass er bereits seit 1993 bei dem Beklagten tätig ist. Die Kammer berücksichtigt auch, dass den Kläger, wie jeden Arbeitnehmer, regelmäßig der Verlust seines Arbeitsplatzes schwer trifft, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass die durch die Arbeit erzielte Vergütung die wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt. Auch können seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schwierig eingeschätzt werden. Zudem ist der Kläger verheiratet und gegebenenfalls entsprechend unterhaltsverpflichtet. Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn besteht nicht.



    Dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses steht das des Beklagten an dessen Beendigung gegenüber. Zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger versuchte, die Vermögensinteressen des Beklagten vorsätzlich zu schädigen und so das Vermögen des Beklagten gefährdete. Zudem berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger sich in herausgehobener und vertrauensvoller Stellung bei dem Beklagten befand und durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zerstörte. Ungeachtet dessen, ob der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war ist angesichts der Schwere der Pflichtverletzung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Beklagten nicht zumutbar. Aus demselben Grund war eine vorherige Abmahnung entbehrlich und eine Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ausgeschlossen ist, verhältnismäßig. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es dem Beklagten nicht zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf einer sozialen Auslauffrist weiterzubeschäftigen. Dieser auch schon vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung, auf die die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Übrigen Bezug nimmt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), ist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten.



    3. Der Beklagte hat die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten; diese Frist war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 29 Januar 2020 noch nicht abgelaufen.



    a. Nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt die Kündigungserklärungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 05. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB).



    b. § 626 Abs. 2 BGB regelt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur einer Vertragspartei nur allgemein die fristgebundene Ausübung des Kündigungsrechts. Die Folgen der Kenntnis eines Gesamtvertreters bzw. eines Mitgliedes eines zur Kündigung berechtigten Organs sind jeweils nach den für die Rechtsform der kündigungsberechtigten Partei geltenden besonderen Vertretungs- und Zurechnungsnormen sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist es sachlich nicht zu begründen, weshalb die positive Kenntnis von reinen Tatsachen bei einem Vorstandsmitglied nicht dem Verein als Kenntnis zuzurechnen sein soll. Denn gemäß § 28 Abs. 2 BGB wird bei der Passivvertretung die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme von Willenserklärungen durch ein Vorstandsmitglied dem Verein als Zugang mit allen Rechtsfolgen zugerechnet. Demgemäß muss das vom Gesetzgeber mit der Ausschlussfrist in § 626 Abs. 2 BGB verfolgte Ziel, im Interesse der Rechtssicherheit alsbald zu klären, ob der andere Vertragsteil aus dem Vorliegen eines wichtigen Grundes Folgen zieht, auch dann verwirklicht werden, wenn „der Kündigungsberechtigte“ keine Einzelperson ist (vgl. BAG 20. September 1984 - 2 AZR 73/83 - juris). In Fällen, in denen für den Arbeitgeber nur mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind, ist deshalb auf die allgemeinen Grundsätze über die Bedeutung der Kenntnis eines Gesamtvertreters bei passiver Stellvertretung zurückzugreifen; dies gilt auch für eine auf die Kenntnis abstellende fristgebundene Ausübung von Gestaltungsrechten. Damit beginnt die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB schon dann, wenn auch nur einer von mehreren Gesamtvertretern, so auch ein Mitglied des Vorstandes eines eingetragenen Vereins, der nur insgesamt zu Kündigung von Arbeitnehmern berechtigt ist, den Kündigungsgrund kennt (vgl. BAG 20. September1984 - 2 AZR 73/83 - BAGE 46, 386-394).



    Allerdings können sich unbillige Ergebnisse daraus ergeben, dass einer von mehreren Gesamtvertretern aus persönlicher Beteiligung an der Pflichtverletzung sein Wissen den übrigen Gesamtvertretern gegenüber verschweigt oder erst verspätet mitteilt. Derartige unbillige Ergebnisse sind zu korrigieren, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist deswegen rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Organmitglied mit dem Gekündigten gemeinsam zum Nachteil des Arbeitgebers kollusiv zusammengewirkt hat (vgl. dazu KR-Fischermeier, § 626 BGB Rdnr. 349 ff, Rdnr. 364; ErfK-Niemann, § 626 BGB Rdnr. 223).



    c. Gemessen daran erlangte der Beklagte frühestens 2 Wochen vor dem 29. Januar 2020 ausreichende Kenntnis von dem maßgeblichen Kündigungssachverhalt; Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kündigungsberechtigte habe vom Kündigungssachverhalt zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt, bestehen nicht. Soweit sich der Kläger auf eine Kenntnis des Vorstandes F beruft, ist dies rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Im Einzelnen:



    aa. Die Kündigungserklärungsfrist ist nicht früher in Lauf gesetzt worden durch eine Pressemitteilung. Der Kläger hat dazu nicht vorgetragen, ob bzw. welches Mitglied des Vorstands zu welchem näher bestimmten Zeitpunkt die Pressemitteilung zur Kenntnis genommen hat. Allein der Umstand des Vorhandenseins von Berichterstattungen in der Presse begründet nicht die Annahme, die zum Zeitpunkt des 28. Januar 2020 zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger berechtigten Personen hätten deren Inhalt zur Kenntnis genommen. Ob und welche Kenntnis welches Vorstandsmitglied des Beklagten in amtlicher Eigenschaft erworben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.



    bb. Die fehlende Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB folgt nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe unter dem 22. November 2019 eine E-Mail an D, E, F und G unter ihren jeweiligen beruflichen Mailadressen unter dem Betreff: Wtr: Ermittlungsverfahren VERTRAULICH, gerichtet und durch den Inhalt dieser Mail vom 22. November 2019 seien alle Sachverhalte aller 14 Vorwürfe des Beklagten an den Kläger in den rechtshängigen Verfahren dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden; mithin habe der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von allen vorgetragenen Sachverhalten gehabt.



    Zum Zeitpunkt der Kündigung am 28. Januar 2020 war von den Adressaten der Mail vom 22. November 2019 allein F des Vorstands des Beklagten. Ausweislich des Vereinsregisters war D beginnend mit dem 14. Februar 2020 Vorstandsmitglied, E kein Mitglied des Vorstands und G ebenfalls beginnend mit dem 14. Februar 2020 Vorstandsmitglied und damit beide erst nach Ausspruch der Kündigung vom 28. Januar 2020.



    cc. Der Kläger ist gehindert, sich auf die Kenntnis des Vorstandsmitglieds F zu berufen, da dem der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht (§ 242 BGB). Die Ausschlussfrist in § 626 Abs. 2 BGB konkretisiert den Tatbestand der Verwirkung des Kündigungsrechts. Sie wird aber durch das allgemeine Verbot der unzulässigen Rechtsausübung begrenzt. Das unbillige Ergebnis, wonach die Ausschlussfrist hier deshalb nicht eingehalten sei, weil F von den Vorfällen, die den Gegenstand der Kündigung bilden, Kenntnis hatte und diese Kenntnis gegenüber den kündigungsberechtigten Vorstandsmitgliedern verschwiegen hat, ist zu korrigieren, weil die Berufung auf die Ausschlussfrist durch den Kläger deswegen rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB). Dieser Einwand des Rechtsmissbrauchs ist begründet, da hier ein bewusstes kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kündigungsberechtigten F und dem betroffenen Arbeitnehmer dem Kündigungssachverhalt zugrunde liegt. Denn der Kläger gefährdete das Vermögen des Beklagten dadurch, dass er eine Erstattung in Höhe von 25.704 € als Honorar zu Gunsten des Rechtsanwalts F für anwaltliche Beratung des Kreisverbandes H veranlasste, in dem Wissen, dass der Rechtsanwalt F weder Leistungen erbracht hatte noch als ehrenamtlicher Vorstand des Beklagten einen Anspruch auf eine Vergütung von Leistungen hatte.



    4. Der Beklagte hat den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung vom 28. Januar 2020 nicht beteiligen und auch eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht einholen müssen. Dieser zutreffenden Entscheidung des Arbeitsgerichts ist der Kläger nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG).



    II.



    Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten mit deren Zugang am 29. Januar 2020 beim Kläger ist die Berufung auch hinsichtlich der weiteren Anträge, die jeweils das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung voraussetzen, unbegründet. Unbegründet ist auch das Verlangen des Klägers auf Wiedereinstellung. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich.



    III.



    1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.



    2. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

    Vorschriften§ 26 BGB, § 30 BGB, § 626 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 174 S. 1 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 3 S. 1 EFZG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 180 S. 1 BGB, § 180 Abs. 2 BGB, § 174 BGB, § 626 Abs. 2 S. 1 BGB, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 26 Abs. 1 BGB, § 26 Abs. 2 S. 1 BGB, § 71 Abs. 1 BGB, § 71 BGB, § 64 BGB, § 174 Abs. 1 BGB, §§ 30, 31 BGB, § 30 S. 2 BGB, § 626 Abs. 1 S. 1 BGB, § 286 Abs. 1 ZPO, § 286 ZPO, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 61a Abs. 5 ArbGG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 28 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG