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  • 18.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207790

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 25.02.2019 – 26 Ta (Kost) 6144/18

    1. Tatsächlich angefallene Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH 9. Mai 2018 – I ZB 62/17, Rn. 12). Das gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit.

    2. Eine derart beigeordnete auswärtige Rechtsanwältin kann ihre Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (so auch BGH 4. Dezember 2018 – VIII ZB 37/18, Rn. 14).

    3. Bei Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kommt es insoweit auch nicht darauf an, in dem Bezirk welchen erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgerichts die Partei ansässig war bzw. ist. Unerheblich ist es insoweit auch, wie groß ein LAG-Bezirk ist. Nicht maßgeblich ist insbesondere, dass er sich über zwei Bundesländer erstreckt.


    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg      
     
    Geschäftszeichen 26 Ta (Kost) 6144/18
    46 AR 99016/18
    12 Ca 9495/15 Arbeitsgericht Berlin
    6 Sa 1622/16 LAG Berlin-Brandenburg     

    Beschluss

    In dem Beschwerdeverfahren in dem Kostenfestsetzungsverfahren

    hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Kammer,
    durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K.
    am  25. Februar 2019 beschlossen:
     
    1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2018 – 12 Ca 9495/15 – wird zurückgewiesen.
    2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
    3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten über die Festsetzung von Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

    Der Kläger hat sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Juli 2017 – 6 Sa 1622/16 – abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte ließ sich in der Berufungsinstanz durch ihre in Frankfurt/Main ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Sitz der Beklagten liegt nach den Eintragungen im Handelsregister ebenfalls in Frankfurt/Main, während ihr Betrieb in Berlin-Tegel gelegen war und dort von der Geschäftsführung geleitet wurde.

    Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14. Mai 2018 hat die Beklagte ua die Festsetzung von Reisekosten in Ansatz gebracht und dabei die Auffassung vertreten, sie habe einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt, dessen Reisekosten zu erstatten seien. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin ihren Antrag korrigiert und auf die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts reduziert, die auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte, dh in dem Ort Jämlitz-Klein Düben (einfache Entfernung 160 km), und zwar in Höhe von 55,33 Euro.

    Die Rechtspflegerin hat dem Festsetzungsantrag hinsichtlich der zuletzt beantragten  Festsetzung durch Beschluss vom 30. Oktober 2018 entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat sich die am 5. November 2018 beim Arbeitsgericht eingegangene Erinnerung des Klägers gerichtet.

    Maßgeblicher Gerichtsbezirk sei der des Arbeitsgerichts Berlin. Auf den Gerichtsbezirk des Berufungsgerichts komme es nicht an. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 29. November 2018 nicht abgeholfen. Die Vorsitzende der Kostenkammer des Arbeitsgerichts hat die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt sie aus, Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen oder wohnhaften Anwalts könne die obsiegende Partei ausnahmslos erstattet verlangen, um zu vermeiden, dass es andernfalls zu einer Schlechterstellung der außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälte im Vergleich zu den im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwälten komme. Maßgeblich sei das Gebiet des Landes Brandenburg. Der Kläger hat mit seinem am 12. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest, wonach in den Fällen, in denen das Verfahren erstinstanzlich in Berlin betrieben worden sei, auch für die Kosten in der Berufungsinstanz auf den Gerichtsbezirk des Landes Berlin abzustellen sei. Die Zusammenlegung der Landesarbeitsgerichte dürfe nicht dazu führen, dass fiktive Reisekosten erstattungsfähig seien. Hätte die Beklagte einen Rechtsanwalt in Jämlitz-Klein Düben beauftragt, hätte sie dessen Fahrtkosten auch nicht erstattet verlangen können.

    Das Arbeitsgericht (Richterin) hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 nicht abgeholfen.

    II.

    Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

    1)    Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die für die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung zuständige Richterin kann die Beschwerde zulassen (vgl. BGH 17. Mai 2017 – XII ZB 621/15).

    2)    Die Beschwerde ist unbegründet.

    a)    In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN.).

    b)    Danach hat das Arbeitsgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten zutreffend in nicht zu beanstandendem Umfang gegen die Beklagte festgesetzt. Nach der Kostengrundentscheidung hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch die fiktiven Reisekosten eines im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ansässigen Anwalts in Ansatz gebracht. 

    aa)    Die Hinzuziehung der auswärtigen Rechtsanwälte war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hier an sich nicht notwendig.

    (1)    Die unterlegene Partei hat die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, § 91 Abs. 2 ZPO. Dabei kann eine Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, regelmäßig einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. BGH 25. Januar 2007 – V ZB 85/06, NJW 2007, 2048). Demgegenüber kommt eine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH 12. Dezember 2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Partei ihre Angelegenheiten an ihrem Wohn- bzw. Geschäftssitz regelt und es deshalb sachgerecht ist, dort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig wurde eine Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts angenommen, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort, sondern an dem Ort geschäftsansässig war, an dem die Angelegenheit aufgrund einer vorangegangenen Organisationsentscheidung der Partei bearbeitet wurde; maßgeblich sei, wie die Partei tatsächlich ihre Angelegenheiten organisiert (vgl. BGH 7. Juni 2011 – VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430; vgl. zu den Einzelheiten Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 91 Rdnr. 13 „Reisekosten des Anwalts“ mwN).

    (2)    Danach fehlt es hier an der Notwendigkeit für die Hinzuziehung der in Frankfurt/Main ansässigen Kanzlei. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass sich der Sitz der Beklagten nach den Eintragungen im Handelsregister in Frankfurt/Main befindet, die Geschäftsführung der Beklagten jedoch ausschließlich am Betriebssitz in Berlin erfolgte. Bei dieser Sachlage ist für die Kostenerstattung darauf abzustellen, dass die Beklagte in Berlin geschäftsansässig war, während ihr handelsregisterlicher Sitz unmaßgeblich ist. Wenn die Beklagte aufgrund einer eigenen Organisationsentscheidung ihre geschäftlichen Angelegenheiten in Berlin regelte, war es zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, eine in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei mit der Prozessvertretung zu betrauen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17. September 2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18, zu II der Gründe).

    bb)    Erstattungsfähig sind allerdings die fiktiven Reisekosten eines im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ansässigen Anwalts.

    (1)    Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind  auch insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei  einen Rechtanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort". Ist die Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann (vgl. BGH 9. Mai 2018 – I ZB 62/17, Rn. 12). Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei unterliegt nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann einer Notwendigkeitsprüfung, wenn der Rechtsanwalt weder am Gerichtsort wohnt noch im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen (vgl. BGH 9. Mai 2018 – I ZB 62/17,  Rn. 13). Die Frage, ob Mehrkosten für die Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, stellt sich deshalb erst und allein für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ab der Gerichtsbezirksgrenze. Darf eine Partei bei einem Streitfall einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, auch die tatsächlichen Reisekosten des von ihr beauftragten, nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ihres Vertrauens erstattet zu bekommen; das gilt auch dann, wenn die Beauftragung selbst nicht im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig war. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen (vgl. BGH 9. Mai 2018 – I ZB 62/17, Rn. 14; 4. Dezember 2018 – VIII ZB 37/18, Rn. 16, zum Fall der nicht notwendigen Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts durch eine am Gerichtsort ansässige Partei).

    (2)    Die Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze steht auch im gebotenen Gleichklang mit der Vergütung von Reisekosten des im Wege der Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

    Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dem ist durch eine entsprechend beschränkte Beiordnung Rechnung zu tragen, welche jedoch nicht auf die Bedingungen eines "am Ort", sondern nur auf die Bedingungen eines "im Bezirk" des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden darf. Nach Wegfall der Residenzpflicht des Rechtsanwalts am Gerichtsort sowie des Lokalisierungsprinzips bezüglich der Zulassung kennt die Zivilprozessordnung einen "ortsansässigen" Rechtsanwalt nicht mehr. Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25. April 2014 – 21 Ta 811/14, Rn. 16; so auch BGH 4. Dezember 2018 – VIII ZB 37/18, Rn. 14). Zwar ist in diesem Fall der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse und nicht - wie im Fall des § 91 ZPO - der Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner betroffen. Jedoch lässt sich aus einer Gesamtschau der Vorschriften der § 121 Abs. 3 ZPO und § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auf eine gesetzgeberische Wertentscheidung schließen, wonach Reisekosten innerhalb des Gerichtsbezirks stets erstattet werden, sei es von der Staatskasse, sei es vom unterlegenen Prozessgegner. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der im Wege der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt insoweit besser stehen soll, zumal seine Vergütung nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich hinter derjenigen des Wahlanwalts zurückbleibt, da seine Gebühren gemäß § 49 RVG geringer sind (so auch BGH 4. Dezember 2018 – VIII ZB 37/18, Rn. 19).

    (3)    Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist der Kläger zur Erstattung der fiktiven Reisekosten eines im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ansässigen Rechtsanwalts verpflichtet.

    Insoweit kann die Beklagte sich auf die (fiktiven) Kosten bei der Beauftragung des am weitesten vom Landesarbeitsgericht entfernt ansässigen Anwalts berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht insoweit auch nicht darauf an, in dem Bezirk welchen erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgerichts die Partei ansässig war bzw. ist. So war es für die Verfahren des LAG Brandenburg auch nicht maßgeblich, ob das erstinstanzliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Cottbus oder Potsdam geführt worden war. Ebenso kommt es beim OLG nicht darauf an, vor welchem Amts- oder Landgericht das Verfahren erstinstanzlich durchgeführt worden ist. So lag auch der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 2018 ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Partei im Bezirk des zuständigen Landgerichts (Stade) wohnte, aber einen Anwalt aus Celle beauftragt hatte. Unerheblich ist es insoweit auch, wie groß ein LAG-Bezirk ist. Nicht maßgeblich ist insbesondere, dass er sich über zwei Bundesländer erstreckt.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    IV.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 91 ZPO