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  • 23.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183861

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 25.07.2014 – 5 Ta 87/14


    Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
    1.
    - Beklagte/Beteiligte -
    2.
    - Beschwerdeführer -
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer -
    durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Augenschein
    ohne mündliche Verhandlung am 25.07.2014
    beschlossen:

    Tenor:
    1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 07.04.2014 - 1 Ca 33/14 - teilweise abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 11.400,00 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 1.900,00 €.


    2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.



    Gründe



    I.



    Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.



    II.



    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber nur insoweit begründet, als das Arbeitsgericht zu Unrecht die Werte für den Antrag zu 1 (Arbeitszeitverringerung von 36 auf 18 Stunden pro Woche) und zu 3 (punktueller Kündigungsschutzantrag) nicht addiert hat. Dies war auf die Beschwerde hin unter Zurückweisung derselben im Übrigen nachzuholen.



    1. Die Bemessung des Antrags zu 1 auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 36 auf 18 Stunden pro Woche mit dem Vierteljahresverdienst auf der Grundlage der bisherigen Vollzeitbeschäftigung (vgl. hierzu die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Streitwertanhörung vom 12.03.2014 <Bl. 30 d. Akte>) ist auf Grund der bisherigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (24.06.2009 - 5 Ta 10/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog") nicht zu beanstanden.



    Es wird darauf hingewiesen, dass die erkennende Kammer ihre Rechtsprechung insoweit ändern und in Anlehnung an den "Streitwertkatalog 2014" künftig in allen Fällen, in denen der erstinstanzliche Streitwertfestsetzungsbeschluss ab dem 21.07.2014 datiert, Arbeitszeitveränderungsstreitigkeiten auf den Vierteljahresverdienst deckeln wird (lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog"), weil die Streitwertkommission Vertragsinhaltsstreitigkeiten vertretbar als Unterfall des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG einstuft.



    2. Den Bestandsschutzantrag zu 3 hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Ausübung seines Ermessens gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG mit dem Vierteljahreseinkommen der Klägerin in Höhe von 5.700,00 € bemessen.



    3. Zu Unrecht hat es jedoch gemäß § 39 Abs. 1 GKG keine Addition der beiden Werte vorgenommen. Die Erwägung, der Antrag zu 1 habe sich auf Grund des Antrags zu 3 "erledigt", ist dem Streitwertrecht fremd. Deshalb sind die Werte der Anträge zu 1 und zu 3 in Höhe von jeweils 5.700,00 € zu addieren. Daraus resultiert ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert in Höhe von insgesamt 11.400,00 €.



    4. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von 1.900,00 € ist im Blick auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nicht zu beanstanden. Da von keinem Beteiligten hiergegen Einwendungen erhoben werden, sind weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu nicht veranlasst.



    III.



    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der Vorsitzende: Augenschein

    Vorschriften§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG