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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 1/2022)

    Aktuelle Entscheidungen zum Gegenstand- bzw. Streitwert

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung gilt es, achtsam zu sein. Sie müssen Vieles auf einmal im Blick haben ‒ egal, ob die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners zu hoch angesetzt werden, die eigene Vergütung gekürzt wird oder die Chance besteht, noch „etwas herauszuholen“. Auch die sachliche Zuständigkeit und vor allem die Rechtsmittelbeschwer ist an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt 12 aktuelle Entscheidungen zum Gegenstands- oder Streitwert in den Fokus. |

    1. Indizwirkung des § 8 c Abs. 2 Nr. 3 UWG hat keine Bedeutung für die Streitwertfestsetzung

    In § 8c Abs. 2 UWG zählt der Gesetzgeber Indizien auf, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen sprechen. § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet z. B. die missbräuchliche Geltendmachung, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Die Norm macht indes keine Vorgaben für die Bemessung des Streitwerts in solchen Fällen (OLG Frankfurt 15.11.21, 6 W 90/21, Abruf-Nr. 226778).

     

    Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Lauterkeitsrecht ist § 51 Abs. 2 GKG anzuwenden. Danach ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.