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  • 25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 167107

    Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 17.11.2009 – 1 Sa 131/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte und Berufungsbeklagte Proz.-Bev.: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter die ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23.04.2008 - 9 Ca 9199/07 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des Kreistages und Rates der Stadt Osterholz-Scharmbeck. Der am 16.06.1951 geborene Kläger, der schwerbehinderter Mensch ist, ist bei der Beklagten als Angestellter zu einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von € 3.252,00 im Bundesland Bremen beschäftigt. Bzgl. der Arbeitszeit besteht zwischen den Parteien eine Gleitzeitregelung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Der Kläger ist in der Kommunalwahl Niedersachsen zum Mitglied des Kreistages und des Rates der Stadt Osterholz-Scharmbeck gewählt worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Kläger an verschiedenen Sitzungen teilzunehmen. Im Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 22.03.2007 hat der Kläger insgesamt 97,5 Stunden an verschiedenen Sitzungen und Ausschüssen teilgenommen. Insoweit wird bzgl. der konkreten Zeiten und der Tätigkeiten auf die die Auflistung in Bl. 3 d. A. verwiesen. Der Kläger beantragte durch Einreichung verschiedener Korrekturbelege jeweils nach der Sitzung bei der Beklagten die Einstellung der Stunden, die er in den Sitzungen war, auf sein Gleitzeitkonto. Bzgl. der Anträge wird auf Bl. 5 - 23, 133 f d. A verwiesen. Das Land Bremen hat bei einem Angestellten beim Senator für Justiz, der Ratsherr der Stadt Osterholz-Scharmbeck ist, eine entsprechende bezahlte Freistellung vorgenommen. Mit Schreiben vom 23.04.2007 (Bl. 24 f d. A.) teilte die Beklagte mit, dass sie bereit sei, den Kläger für die notwendige Zeit für die Ausübung der Mandate unbezahlt freizustellen. Eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung wurde abgelehnt. Die Beklagte verlangt von dem Kläger keine Nacharbeit der ausgefallenen Arbeit; streitig ist zwischen den Parteien nur die Frage der Bezahlung. Der Kläger hat vorgetragen: Ihm stehe die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zu. Sofern dies nicht erfolge, würde ihm die Möglichkeit entzogen, kommunalpolitische Wahlämter auszuüben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Mitglieder einer bremischen Kommunalvertretung und bremische Angestellte unter Belassung der Besoldung freigestellt würden, während der Kläger nur unter erheblichen finanziellen Verlusten sein Gemeinde- und Kreistagsmandat wahrnehmen könne. Der Kläger hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt 97:30 Stunden in das Gleitzeitkonto des Klägers einzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Der Freistellungszeitraum sei nicht dem Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Nicht der Arbeitgeber, sondern der Landkreis bzw. die Gemeinde hätte den Freistellungszeitraum zu vergüten. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 23.04.2008 folgendes Urteil verkündet: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 1.867,12 festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 72 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 27.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2008 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.09.2008 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 26.08.2008 am 29.09.2008 begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor: Der Arbeitsausfall habe in dem streitigen Zeitraum ca. 12 % der Arbeitszeit betragen. Durchschnittlich fielen durch Zeitaufwand für Sitzungen vier Stunden pro Tag aus. Bei der Mandatsausübung handele es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer kommunalen Verwaltung mit rechtlich verpflichtendem Charakter. Der Mandatsträger sei verpflichtet, an Sitzungen teilzunehmen und nur ausnahmsweise berechtigt, aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen einer Sitzung fern zu bleiben. Die §§ 23, 39 NGO bestimmten, dass die Ausübung eines Mandats in einem kommunalen Länderparlament allgemeine Bürgerpflicht sei. Er habe nur die Stunden berücksichtigt, die zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr für die Werktage montags bis freitags angefallen seien. § 29 TV-L sei verfassungskonform auszulegen. Es sei ihm nicht zumutbar, die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten. Da er schwerbehindert sei, könne er die Arbeitszeit nicht auf einen anderen Tag verlagern. Die Ausschüsse, denen er angehöre, würden grundsätzlich während der Kernarbeitszeit - nämlich um 9.00 Uhr oder 14.30 Uhr - tagen. Der durchschnittliche Zeitaufwand von vier Stunden/Tag für die Sitzungen könne nicht nachgearbeitet werden. Außer in seinem Fall sei bei ehrenamtlicher oder politischer Tätigkeit nicht nur eine unbezahlte Freistellung vorgenommen worden. Die Liste der Referenten und Geschäftsführer, die neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern Ehrenämter in Politik und Gesellschaft ausgeübt hätten, sei lang und reiche von K. K. über Prof. Dr. W. F. bis zu C. S.. In anderen Bundesländern - so Thüringen und Baden-Württemberg - würden die beamtenrechtlichen Vorschriften, wonach die Bezüge in solchen Fällen weiter gezahlt würden, entsprechend angewandt. § 90 BremBG sei deshalb entsprechend anzuwenden. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23.04.2008 - Az.: 9 Ca 9199/07 - wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, 97,5 Stunden dem Kläger zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ferner vor: Die von dem Kläger wahrgenommenen Ämter beruhten nicht auf allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten. § 29 TV-L könne nicht analog angewandt werden. Da der Kläger mehr als 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht im Betrieb sei, würde es eine Überforderung des Arbeitgebers darstellen, wenn er dies finanzieren müsse. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greife nicht durch, da es sich um ganz unterschiedliche Sachverhalte handele. § 29 TV-L verweise nicht auf das Beamtenrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht keinen Anspruch des Klägers anerkannt, die durch Sitzungen ausgefallene Arbeitszeit in dem Zeitraum 01.11.2006 bis 22.03.2007 in Höhe von insgesamt 97,5 Stunden in das Gleitzeitkonto einzustellen. Auch der präzisierte Antrag, diese Stunden zu vergüten, konnte nicht zum Erfolg führen. Zur Begründung verweist das Berufungsgericht zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Wegen des Berufungsverfahrens ist noch Folgendes auszuführen: 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der TV-L Anwendung findet. § 29 Abs. 2 TV-L bestimmt, dass bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, ggf. nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können. Ein Anspruch auf Entgelt ist danach nur insoweit gegeben, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. a) Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Auslegung der Tarifbestimmung dazu, dass es sich bei der Wahrnehmung der von ihm ausgeübten Ämter im Gemeinderat und im Kreistag bzw. in den Ausschüssen nicht um die Wahrnehmung von allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten handelt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z. B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauflegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Urt. v. 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urt. v. 22.07.1998 - 10 AZR 243/97 - AP Nr. 2 zu § 3 TV Ang Bundespost; BAG Urt. v. 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Auslegung). Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Tarifvertragsparteien einen von ihnen verwendeten Begriff, der in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt hat, im Zweifel in diesem Sinne verstanden wissen wollten (vgl. BAG Urt. v. 23.02.1995 - 6 AZR 615/94 - AP Nr. 5 zu § 42 TVAL II; BAG Urt. v. 16.02.1994 - 5 AZR 303/93 - AP Nr. 7 zu § 14 BBiG). Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass es im staatlichen Gesetzesrecht einen allgemeinen Rechtsbegriff "staatbürgerliche Pflichten" außerhalb der staatsrechtlichen Bedeutung, die Art. 33 Abs. 1 GG im Auge hat, nicht gibt (vgl. BAG Urt. v. 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79 - BAGE 40, 75, 80). Unter "staatsbürgerlich" werde "zum Staatsbürger gehörend", "ihn betreffend" verstanden (vgl. BAG Urt. v. 13.12.2001 - 6 AZR 30/01 - AP Nr. 1 zu § 33 MTArb m.w.N.). Deshalb ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Begriff der "staatsbürgerlichen Pflicht" dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien dem üblichen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit verbreiteten Sprachgebrauch folgen wollten und mit der Tarifbestimmung gerade die ihnen geläufigen und häufig vorkommenden Bürgerpflichten erfassen wollten, sofern deren Erfüllung in zwingender Weise geregelt ist. Durch die Verwendung des Wortes "allgemeiner" in § 29 Abs. 2 TV-L haben die Tarifvertragsparteien klar gestellt, dass nicht jede staatsbürgerliche Pflicht ausreichend sein soll, sondern lediglich allgemeine staatsbürgerliche Pflichten im Gegensatz zu besonderen oder speziellen staatsbürgerlichen Pflichten. Damit ist zum Ausdruck gekommen, dass die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten solche Aufgaben sein sollen, die jeden Staatsbürger ohne weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung treffen. Nur hierfür wollten die Tarifvertragsparteien eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung normieren, nicht dagegen für die Fälle, in denen besondere oder spezielle staatsbürgerliche Pflichten erfüllt würden (vgl. BAG Urt. v. 09.03.1983 - 4 AZR 62/80 - AP Nr. 60 zu § 616 BGB; BAG Urt. v. 07.11.1991 - 6 AZR 496/89 - AP Nr. 3 zu § 33 MTL II). Das Bundesarbeitsgericht geht auch in seiner Entscheidung vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 - davon aus, dass § 29 Abs. 2 TVöD, der mit § 29 Abs. 2 TV-L wortgleich ist, eine Entgeltfortzahlung lediglich an die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht knüpft. Bereits in dem Urteil vom 20.06.1995 - 3 AZR 857/94 (abgedruckt in AP Nr. 94 zu § 616 BGB) - hat sich das Bundesarbeitsgericht damit auseinander gesetzt, ob die Tätigkeit als Ratsherr nach § 39 NGO als Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung anzusehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung dies verneint. Es hat ausgeführt, dass der Arbeitsausfall auf einem freien Willensentschluss des Arbeitnehmers und nicht auf einem rechtlichen Zwang beruhe. Zwar seien die Bürger nach § 23 Abs. 1 NGO verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben. Die Mitgliedschaft im Rat sei jedoch ein Wahlmandat. Nach § 39 Abs. 5 NGO haben die Ratsherren Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Das Bundesarbeitsgericht hat - soweit die dort genannten Sätze nicht ausreichend sein sollten - den Arbeitnehmer insoweit an die Gemeinde verwiesen und keinen weitergehenden Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Vergütung bejaht. Aus dieser Einordnung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Tätigkeit als Ratsherr nach der niedersächsischen Gemeindeordnung nicht als Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung anzusehen ist, ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht handeln kann. Dies ist auch richtig, weil ein Wahlmandat nicht jeden Staatsbürger treffen kann, sondern nur denjenigen, der sich um ein solches Amt bewirbt und es annimmt. Nichts anderes gilt für die Tätigkeit des Klägers im Kreistag. Die Regelung in § 35 NLO entspricht der Regelung des § 39 NGO. Auch insoweit liegt nicht die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht vor. b) Nach der tarifvertraglichen Regelung in § 29 Abs. 2 TV-L kann der Kläger somit keine Vergütung für seine Tätigkeit als Ratsherr oder Kreistagsmitglied bzw. aufgrund seiner entsprechenden Ausschusstätigkeit von der Beklagten verlangen. Durch diese Regelung ist zulässigerweise § 616 BGB abbedungen worden. Auch wenn das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 06.09.2007 - 26 Sa 577/07 - ausgeführt hat, dass durch § 29 TVöD § 616 BGB nicht insgesamt abbedungen worden sei, so hilft diese Auffassung dem Kläger nicht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg führt in der zitierten Entscheidung aus, dass Anspruchsgrundlage für die Fortzahlung der Vergütung - anders als nach § 52 BAT in der bis zum 30.06.1996 geltenden Fassung, der § 616 BGB insgesamt verdrängte - § 616 BGB sei. Allerdings bestehe der Anspruch grundsätzlich nur in den in § 29 TVöD genannten Fällen und in dem dort vorgesehenen Umfang. Andere Fälle der Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in der Person des Angestellten lägen, könnten danach einen Vergütungsanspruch nach § 616 BGB nicht begründen. Letztlich ist aber auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Auffassung, dass insoweit § 616 BGB durch § 29 TVöD abbedungen sei. Die auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 - beantwortet nicht abschließend die Frage, in welchem Umfang § 29 Abs. 2 TVöD zulässigerweise § 616 BGB abbedingt. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich seine Entscheidung darauf gestützt, dass der dortigen Klägerin kein Anspruch auf Vergütung zustehen würde, weil sie für ihr Ehrenamt Gleitzeit hätte in Anspruch nehmen können. Das Bundesarbeitsgericht ist bisher von der Abdingbarkeit des § 616 BGB ausgegangen (vgl. BAG Urt. v. 09.03.1983 - 4 AZR 62/80 - AP Nr. 60 zu § 616 BGB; BAG Urt. v. 07.11.1991 - 6 AZR 496/89 - AP Nr. 3 zu § 33 MTL II; BAG Urt. v. 16.12.1993 - 6 AZR 236/93 - AP Nr. 5 zu § 52 BAT; BAG Urt. v. 20.06.1995 - 3 AZR 857/94 - AP Nr. 94 zu § 616 BGB; BAG Urt. v. 13.12.2001 - 6 AZR 30/01 - AP Nr. 1 zu § 33 MTArb). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dementsprechend in seinem Urteil vom 06.09.2007 - 26 Sa 577/07 - angenommen, dass § 616 BGB tarifdispositiv sei. Auch die erkennende Kammer geht davon aus. Dem Kläger wird zudem nicht zugemutet, keinen Ersatz seines Verdienstausfalls zu erhalten, sondern ihm steht - wie ausgeführt - nach der NGO und NLO ein Ersatzanspruch bezogen auf seinen Verdienstausfall zu. 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Bezahlung der 97,5 ausgefallenen Stunden weder auf eine direkte Anwendung des § 90 Abs. 3 BremBG noch auf eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Regelung stützen. Der Kläger ist nicht Beamter, sodass die gesetzliche Regelung nicht direkt auf ihn anwendbar ist. Eine analoge Anwendung scheidet aus, weil das Beamtenrecht auf anderen Grundsätzen basiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 19.06.2009 - 10 A 10171/09). § 90 Abs. 3 BremBG und ähnliche ländergesetzliche Regelungen können auch nicht die Auslegung des § 29 Abs. 2 TV-L beeinflussen, da in § 29 TV-L ausdrücklich nur die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten angesprochen wird. Den Tarifvertragsparteien war die Unterscheidung zwischen allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten und besonderen bzw. speziellen staatsbürgerlichen Pflichten bekannt. Bereits in dem Urteil vom 09.03.1983 - 4 AZR 62/80 (abgedruckt in AP Nr. 60 zu § 616 BGB) - hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit der Unterscheidung zwischen allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten und besonderen oder speziellen staatsbürgerlichen Pflichten auseinander gesetzt. Die tarifvertraglichen Regelungen für den öffentlichen Dienst sind mehrfach geändert worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien bekannt war, was als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht einzuordnen wäre (vgl. BAG Urt. v. 13.12.2001 - 6 AZR 30/01 - AP Nr. 1 zu § 33 MTArb). 3. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung für 97,5 ausgefallene Stunden auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit ermöglicht, einzelne Arbeitnehmer besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (vgl. BAG Urt. v. 25.10.2001 - 6 AZR 560/00 - NZA 2002, 872; BAG Urt. v. 28.03.2007 - 10 AZR 261/06). b) Die Begünstigung Einzelner stellt keine Gruppenbildung dar, zumal wenn das Verhältnis der Begünstigten zu den nicht Begünstigten gering ist, z. B. weniger als 5 % beträgt (vgl. BAG Urt. v. 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - ZTR 2005, 92). Der einzige Fall, den der Kläger konkret darlegt, bezieht sich auf den Angestellten beim Senator für Justiz, der Ratsherr der Stadt Osterholz-Scharmbeck ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese vom Land Bremen geübte Handhabung für die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den Kläger, der bei einer eigenständigen Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Bremen tätig ist, angewendet werden kann. Denn ein einziger Fall kann nicht als Grundlage für einen Gleichbehandlungsanspruch benutzt werden (vgl. BAG Urt. v. 14.08.2007 - 9 AZR 943/06 - AP Nr. 1 zu § 33 AGG). Aus den weiteren von dem Kläger genannten Fällen der Referenten und Geschäftsführer, die neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern Ehrenämter in Politik und Gesellschaft ausgeübt haben sollen, kann ein Gleichbehandlungsanspruch für den Kläger nicht hergeleitet werden. Der Kläger hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, woraus sich die Vergleichbarkeit ergeben soll. Weder hat er im Einzelnen dargelegt, welche Tätigkeiten diese Personen bei der Beklagten im Einzelnen wahrgenommen haben, noch hat er dargelegt, welche Ehrenämter im Einzelnen zu welchen Zeiten von diesen Personen ausgeübt worden sein sollen und für welche ausgefallene Arbeitszeit die Beklagte an diese Personen Vergütung gezahlt haben soll. Mangels hinreichender Substantiierung durch den Kläger im Sinne des § 138 ZPO kann eine Vergleichbarkeit nicht festgestellt werden. Nach allem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war gegen dieses Urteil zuzulassen, weil ein Grund hierfür im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben ist. Das Bundesarbeitsgericht hat auch in seiner Entscheidung vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 - nicht abschließend zu dem Verhältnis von § 29 Abs. 2 TV-L zu § 616 BGB entschieden.