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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Wann ist das Betreiben einer Petitionsplattform ein gemeinnütziger Zweck?

    | Das FG Berlin-Brandenburg hat geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Betreiben eine Petitionsplattform gemeinnützig sein kann. |

    Um diesen Fall ging es vor dem FG Berlin-Brandenburg

    Ein Verein mit dem Satzungsweck der Förderung des demokratischen Staatswesens betrieb eine Petitionsplattform. Der Satzungszweck sollte vor allem verwirklicht werden durch die Nutzung und Entwicklung der Möglichkeiten des Internets als Medium, die Organisation und Durchführung politischer Diskussionen, Veranstaltungen und Online-Petitionen und als Instrument zur politischen Beteiligung von Bürgern sowie der Mitwirkung an der Entwicklung von politisch gewollten Vorschlägen und Gesetzentwürfen.

     

    Das Finanzamt hatte die Gemeinnützigkeit zunächst auf Basis der Satzungsprüfung gewährt, dann aufgrund der ersten Steuerklärung wieder entzogen. Die Begründung: Mit der Petitionsplattform verfolge der Verein nicht seinen steuerbegünstigten Zweck. Eine Petitionsplattform diene nur dann der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn es sich um Petitionen im Sinne von Art. 17 GG handele. Soweit der Verein Wissen zur Durchführung von Petitionen und Kampagnen vermittle, handele es sich um Volks- und Berufsbildung; dies sei aber nicht Satzungszweck.