· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
BFH definiert neu: Das fällt unter die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 AO
| Der BFH hat sich im Fall eines Vereins, der eine Petitionsplattform betreibt, näher mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO befasst. Das höchste deutsche Steuergericht hat diese Gelegenheit insbesondere genutzt, um diesen begünstigten Zweck grundsätzlich herzuleiten. |
Der Inhalt von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO
Nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung ein gemeinnütziger Zweck. Ausgeschlossen davon sind Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
Wie bei der politischen Bildung, die als Förderung der Volksbildung gemeinnützig sein kann, hat hier im Einzelfall die Abgrenzung zur politischen Betätigung eine wichtige Bedeutung bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit.
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