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  • 20.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141889

    Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 27.03.2014 – 5 Sa 1099/13

    Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu.


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2013 - 1 Ca 65/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, wobei als Vorfrage zu klären ist, ob der Kläger rechtswirksam auf das Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, verzichtet hat.

    Der Kläger ist seit dem 01.03.2002 bei der Beklagten als Fleischer in der Produktion beschäftigt. Nach längerer Erkrankung und erfolgreicher Wiedereingliederung nahm er am 01.03.2013 seine Arbeit wieder vollschichtig auf. Zuvor führten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten mehrere Gespräche, in denen es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging. Die genauen Einzelheiten sind streitig.

    Am 05.03.2013 übergab der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger eine Kündigung vom 28.02.2013 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.2013. Zugleich unterzeichneten beide eine Abwicklungsvereinbarung, in welcher sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen und dieser ausdrücklich auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete.

    Mit Schreiben vom 14.03.2013 erklärte der Kläger die Anfechtung/den Widerruf der Erklärungen der Abwicklungsvereinbarung.

    Mit seiner beim Arbeitsgericht am 26.03.2013 eingegangenen Klage hat er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage sei unwirksam.

    Er hat beantragt,

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2013 zum 30.06.2013 aufgelöst worden ist.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Wegen weiterer Einzelheiten des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vollständigen, übersichtlichen und wohlgeordneten Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 2 bis 5 desselben, Bl. 91 bis 94 der Gerichtsakte) verwiesen.

    Mit Urteil vom 06.09.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 5 bis 11 desselben, Bl. 94 bis 100 der Gerichtsakte) verwiesen.

    Dieses Urteil ist dem Kläger am 02.10.2013 zugestellt worden. Mit einem am 23.10.2013 eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 02.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 02.12.2013 die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 02.01.2014 verlängert hatte.

    Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger vollumfänglich das erstinstanzliche Ziel des Kündigungsschutzes weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere behauptet er - wie auch erstinstanzlich - der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm über den Inhalt des Abwicklungsvertrages getäuscht, er habe auf die Worte des Geschäftsführers vertraut und daher die Vereinbarung unterschrieben, ohne sie zuvor gelesen zu haben. Darüber hinaus meint er, sei der Klageverzicht unwirksam. Eine kompensatorische Gegenleistung sei nicht vorhanden. Die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils, welches eine kompensatorische Gegenleistung in der Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut" annimmt, sei rechtsirrig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kündigung insgesamt schwerwiegende Mängel aufweise. Das Gefälle zwischen dem Geben des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers sei derart groß, dass eine Kompensation nicht ernsthaft angenommen werden könne. Eine Gegenleistung komme auch deswegen nicht in Frage, weil er einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis habe. Sein Arbeitsverhältnis habe völlig beanstandungsfrei und ohne jede Kritik bestanden. Er sei immer pünktlich gewesen, habe niemals verschlafen und insbesondere auch deswegen ein gutes Zeugnis verdient. Schließlich habe nach einer modernen Tendenz in der Rechtsprechung ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2013, AZ: 1 Ca 65/13 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2013 zum 30.06.2013 aufgelöst worden ist.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 02.01. und 28.01.2014 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27. März 2014 verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    A.

    Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).

    B.

    Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2013 beendet. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sowie eine evtl. Rechtsunwirksamkeit gemäß §§ 134 BGB, 85 SGB IX sind nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger rechtswirksam mit der auf den 28.02.2013 datierenden und am 05.03.2013 unterschriebenen Abwicklungsvereinbarung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat.

    I.

    Zunächst einmal macht sich das Landesarbeitsgericht die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

    II.

    Das Vorbringen der Parteien in der Berufung sowie der Sach- und Streitstand im Übrigen veranlassen folgende ergänzende Anmerkungen:

    1.

    Soweit es die Anfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 erste Alternative, 123 BGB anbelangt, steht jedem möglicherweise in Betracht kommenden Anfechtungsgrund (Inhaltsirrtum oder arglistige Täuschung) der Umstand entgegen, dass der Kläger seinen behaupteten Irrtum über den Inhalt der Abwicklungsvereinbarung nicht beweisen kann. Er kann insbesondere seine Behauptung nicht beweisen, er habe dieses Schriftstück unterschrieben, ohne es gelesen zu haben.

    a)

    Abgesehen von seinem zweitinstanzlich erklärten Beweisantritt "Parteivernehmung" gibt es zugunsten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers keinerlei weitere Beweismittel. Bezüglich seines behaupteten Irrtums über den Inhalt des Vertrages, gestützt auf das Vorbringen, er habe diesen Vertrag ungelesen unterschrieben, ist dieser Beweisantritt von vornherein nur als Vernehmung der eigenen Partei auszulegen. Denn der Geschäftsführer der Beklagten kann ersichtlich nichts dazu ausführen, ob der Kläger den Inhalt des Abwicklungsvertrages ungelesen unterschrieben und damit nicht zur Kenntnis genommen hat.

    Der Vernehmung der eigenen Partei gemäß § 447 ZPO steht das fehlende Einverständnis der Beklagten entgegen. Die Beklagte hat der förmlichen Parteivernehmung des Klägers ausdrücklich widersprochen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es für die Behauptung des Klägers nicht einmal ansatzweise irgendeine Form des nach dieser Vorschrift erforderlichen "Anfangsbeweises" gibt.

    b)

    Auch die informatorische Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO vermochte nicht die volle richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO zu begründen.

    aa)

    Die volle richterliche Überzeugung erfordert das Vorhandensein einer persönlichen Gewissheit beim Richter, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Sie verlangt keine absolute Gewissheit. Dies hieße, die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Ausreichend und erforderlich ist eine persönliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az.: 3 ZR 139/67 - BGHZ 53, 245 - 256; Urteil vom 06.06.1973, Az.: IV ZR 164/71 - BGHZ 61, 165 - 169). Mehr als die subjektive Überzeugung wird nicht gefordert, absolute Gewissheit zu verlangen hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Andererseits reicht weniger als die volle Überzeugung von der Wahrheit nicht für das Bewiesensein aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten, berechtigt den Richter nicht zu Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Die richterliche Überzeugungsbildung ist kein ausschließlich logischer Prozess, sie ist abhängig von der individuellen Einschätzung der beurteilenden Richter (Zöller-Greger, 29. Aufl., § 286 RdNr. 13).

    bb)

    Dieser Grad der Überzeugung ist allein auch Grund der informatorischen Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO nicht erbracht worden. Zu seinen Gunsten ist sicherlich hervorzuheben, dass er bei der persönlichen Befragung einen redlichen und ehrlichen Eindruck auf die Berufungskammer gemacht hat. Anderseits hat er, wie so viele andere Prozessparteien auch, im Wesentlichen das wiedergegeben, was schriftsätzlich vorgetragen worden war. Dies überrascht nicht, und entspricht seiner Parteirolle. Aufgrund dieser Parteirolle steht das Berufungsgericht seinen Äußerungen durchaus kritisch gegenüber. Zweifel daran, ob es wirklich so war, dass er den Abwicklungsvertrag nicht gelesen sondern sogleich unterschrieben hat, bleiben nach wie vor bestehen. Dies auch schon deshalb, weil der vorgelegte Abwicklungsvertrag, der noch nicht einmal aus einer halben Seite Text besteht, klar, knapp und präzise abgefasst ist. Viele Menschen erfassen seinen Sinngehalt auf den ersten Blick.

    2.

    Die Unwirksamkeit der Klageverzichtsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    a.

    Diese Vorschrift findet auf die Klageverzichtsvereinbarung Anwendung. Sie ist von der Beklagten vorformuliert worden, so dass jedenfalls § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB einschlägig ist. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Vertragstext zur mehrmaligen oder nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war.

    b.

    aa 1)

    Nach der erstinstanzlich zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der reine Klageverzicht gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation unangemessen. Weil die Absprache "Klageverzicht gegen Kompensation" Hauptgegenstand der Vereinbarung ist, ist eine Inhaltskontrolle von Leistung und Gegenleistung ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch die Gegenleistung ausfällt. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht aufgrund von § 307 BGB in die Verhandlungsparität der Vertragspartner eingreifen. Dies hat offensichtlich auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (BAG, Urteil vom 06.09.2007, AZ: 2 AZR 722/06 - DB 2008, 411) erkannt, wenn es hervorhebt, die Belange des betroffenen Arbeitnehmers würden nicht ausreichend berücksichtigt, da diesem durch den Verzicht ohne jede Gegenleistung das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung genommen werde (BAG aaO. Randnummer 37). Die Art der arbeitgeberseitigen Kompensation sei in diesem Zusammenhang nicht mehr relevant.

    aa 2)

    Von diesem Grundsatz ist sicherlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber erkennbar diese Rechtsprechung umgehen will, um mit einem Entgegenkommen, welches begrifflich schon nicht mehr die Bezeichnung "Gegenleistung" verdient, seine Ziele durchzusetzen will. Bei einer Abfindungszahlung von beispielsweise 10,00 € wäre diese Grenze deutlich überschritten. Bei einer Abfindungsleistung von 250,00 € lässt sich die Kompensation begrifflich nicht verneinen, mag auch der Rechtsanwender das ungute Gefühl einer Ungerechtigkeit haben. Dieses allgemeine Gerechtigkeitsgefühl muss hinter der klaren gesetzlichen Dogmatik zurücktreten, die gebietet, dass im Rahmen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB Leistung und Gegenleistung nicht auf Angemessenheit überprüft werden. Das BGB, welches auch im dritten Jahrtausend immer noch die Grundlage für die Beurteilung rechtsgeschäftlichen Handelns ist, geht zu Recht davon aus, dass die Vertragspartner gleichwertig einander gegenüberstehen und selbst über den Wert von Leistung und Gegenleistung entscheiden. Ohne näheren gesetzlichen Anhaltspunkt darf ein Gericht dort nicht eingreifen.

    bb

    Gemessen an oben dargestellten Rechtsgrundsätzen ist die Erteilung eines guten Zeugnisses (mit der Note gut) eine substantiierte Gegenleistung, welches zur Wirksamkeit des Klageverzichtes führt.

    bb1)

    Ohne eine solche Vereinbarung hätte der Kläger nur einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis mit der Abschlussnote "zur vollen Zufriedenheit" gehabt. Der Gesichtspunkt einer Gegenleistung entfällt nicht schon unter dem Gesichtspunkt des Erfüllens einer ohnedies bestehenden Verbindlichkeit.

    Insoweit folgt das Berufungsgericht der klassisch traditionellen Rechtsauffassung, der zufolge in einem Zeugnisprozess der Arbeitnehmer Tatsachen vortragen muss, die eine von der durchschnittlichen Benotung "zur vollen Zufriedenheit" abweichende gute Benotung rechtfertigen, wohingegen der Arbeitgeber Tatsachen vortragen muss, die eine unterdurchschnittliche Benotung begründen. Ein Arbeitnehmer wird in einem Zeugnisprozess nicht schon seiner Darlegungslast gerecht, wenn er allgemein und unkonkret vorträgt, seine Arbeitsleistung sei beanstandungsfrei gewesen.

    Demzufolge lässt sich im vorliegenden Fall deutlich feststellen: Bei dem erst- und zweitinstanzlichen Sachvortag der Parteien hätte der Kläger lediglich in einem Zeugnisprozess ein durchschnittliches Zeugnis erhalten können. Sein Sachvortrag bzw. seine Begründung, weswegen ihm ein Zeugnis mit einer guten Benotung zustehe, ist zu wenig konkret und prozessual unzureichend.

    bb2)

    Stand dem Kläger nur ein durchschnittliches Zeugnis zu, dann enthält die Aufwertung seiner Zeugnisbenotung ein substantielles Entgegenkommen, welches dazu führt, dass der Klageverzicht nicht mehr "ohne jede Gegenleistung" erfolgt ist. Die Aufwertung des Zeugnisses um eine Notenstufe lässt sich keinesfalls als völlig wertlose Gegenleistung qualifizieren, die den offensichtlich durchschaubaren Versuch einer Umgehung der BAG-Rechtsprechung darstellt. Diese Aufwertung ist nicht mit einer Bagatellabfindung von beispielsweise 10,00 € vergleichbar. Unabhängig von einem materiellen Wert, der gegeben ist - bei Bewerbungen ist ein solches Zeugnis die "Visitenkarte" eines Arbeitnehmers - stellt eine gute Zeugnisbeurteilung für viele Arbeitnehmer eine wichtige Anerkennung und Wertschätzung ihrer geleisteten Arbeit dar, was im Übrigen auch die Praxis eines Zeugnisprozesses zeigt. Dort wird erfahrungsgemäß ein ums andere Mal erbittert um die Abschlussnote gestritten.

    cc)

    Der formularmäßige Klageverzicht und die in dieser Vereinbarung enthaltene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen, stehen auch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, was von den Prozessparteien nicht weiter problematisiert worden ist. Insofern liegt der Fall anders als die vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.06.2011, Az: 9 AZR 203/10 - NZA 2011, 1338 - 1342) problematisierte Fallkonstellation der in einem Aufhebungsvertrag enthaltenen Ausgleichsklausel. Die Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses rechtfertigt sich bereits daraus, dass jede Partei im Rahmen einer Gesamtvereinbarung eine Erklärung abgibt bzw. ein Entgegenkommen gegenüber der anderen Partei zeigt, zu der sie isoliert gesehen nicht verpflichtet gewesen ist. Der Arbeitnehmer muss nicht auf sein Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, verzichten und im Gegenzug dazu braucht der Arbeitgeber ihm nicht die Erteilung eines guten Zeugnisses zuzusichern.

    Nach alledem ist der Klageverzicht wirksam und die Berufung war zurückzuweisen.

    C.

    Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

    VorschriftenBGB § 307, §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 134 BGB, 85 SGB IX, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 142 Abs. 1