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  • · Ausschlagung

    Ausschlagung oder Annahme? Diese Gefahren lauern bei der Entscheidung

    Bild: © Zabi - stock.adobe.com / KI-generiert

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    Die wirksame Erbausschlagung führt zum rückwirkenden Wegfall der Erbenstellung (§ 1953 Abs. 1 BGB). Der ausgeschlagene Erbteil wächst den nächstberufenen Erben an (§ 1953 Abs. 2 BGB). Dabei kann die Ausschlagung unterschiedliche Motive haben:

     

    • Wegfall der persönlichen unbeschränkten Erbenhaftung nach § 1967 BGB
    • Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (§ 1371 Abs. 3 BGB)