· Ausschlagung
Ausschlagung oder Annahme? Diese Gefahren lauern bei der Entscheidung

von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
Die wirksame Erbausschlagung führt zum rückwirkenden Wegfall der Erbenstellung (§ 1953 Abs. 1 BGB). Der ausgeschlagene Erbteil wächst den nächstberufenen Erben an (§ 1953 Abs. 2 BGB). Dabei kann die Ausschlagung unterschiedliche Motive haben:
- Wegfall der persönlichen unbeschränkten Erbenhaftung nach § 1967 BGB
- Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (§ 1371 Abs. 3 BGB)
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