21.10.2020 · IWW-Abrufnummer 218386
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 25.10.2019 – 14 Sa 1646/18
1. 1. Macht der Kläger im Hinblick auf einen vertraglich vereinbarten Bonus sowohl Schadensersatz- als auch Erfüllungsansprüche geltend, ist die Klage nur zulässig, wenn er die Ansprüche in ein Stufenverhältnis stellt. Da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ist die Klage andernfalls nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zielvorgabe scheidet jedenfalls aus, wenn der Arbeitgeber sich insoweit nicht in Verzug befunden hat, weil die Vorgabe vom Arbeitnehmer weder angemahnt wurde noch für sie eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war.
3. Es konnte offenbleiben, ob bei nicht erfolgter Zielvorgabe trotz entsprechender arbeitsvertraglicher Verpflichtung nach Ablauf der Zielperiode ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 3 iVm §§ 283, 249, 252 BGB entstehen kann, wie das BAG ihn für die unterbliebene Zielvereinbarung annimmt. Ein hierdurch entstandener Schaden war nach den Umständen des Einzelfalls nicht anzunehmen (§ 287 ZPO).
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2018 ‒ 14 Ca 2926/18 ‒ wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich betreffend das dritte und vierte Quartal des Bonusjahres 2017/2018 sowie betreffend das erste Quartal des Bonusjahres 2018/2019 um Ansprüche des Klägers auf variable Vergütung sowie teilweise um Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang.
Die Beklagte ist eine rechtlich eigenständige Konzerngesellschaft der A, einem weltweit agierenden Telekommunikationskonzern, mit Firmensitz in B und in der Regel ca. 30 Beschäftigten. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Die Kläger war auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 4 ff. d.A.) vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2018 bei der Beklagten an deren Firmensitz in B als Senior Manager Enterprise Sales beschäftigt.
Neben einem Festgehalt i.H.v. 96.000 € brutto jährlich regelt Ziff. 2. des Arbeitsvertrages:
„2.2. Der Arbeitnehmer nimmt am jeweils gültigen Company`s Sales Comission Scheme teil. Die jährliche Zielprovision beträgt bis zu 67 % des Grundgehalts gemäß Ziff. 2 Abs. 1 für 100 % Zielerreichung (sog. Basiswert).
Die weiteren Details der Zielprovision und etwaiger Auszahlungen richtet sich nach dem jeweils anwendbaren und jeweils gültigen Company`s Sales Comission Plan sowie sonstigen anwendbaren Regelungen der Gesellschaft.“
Für den Sales-Bereich, dem der Kläger angehörte, wurde für das Geschäftsjahr 2017/2018 der Global Sales Group Inncentive Plan FY 2017/2018 (künftig: SIP FY 2017/2018; vgl. Anl. B1 Anlagenband) beschlossen und hierüber von den Betriebspartnern der Beklagten die als Anl. B 3 eingereichte Betriebsvereinbarung geschlossen, die den SIP FY 2017/2018 für die Beklagte modifiziert (künftig: BV Änderungsvereinbarung, Anlage B3 Anlagenband).
Ziff. 4.6 des SIP FY 2017/2018 lautet auszugsweise:
„Die Verwaltung von SIP berechnet eine vom Teilnehmer erzielte ACV-Bruttoquote sowie die während des Quartals erzielten Gesamteinnahmen. Vorbehaltlich anders lautender Angaben in einer für ein spezielles Team spezifischen Anlage muss in einem Quartal auf Kalenderjahrgrundlage ein Mindestziel von 50 % der ACV- Bruttoquote für einen Teilnehmer erzielt werden, um einen Anspruch auf eine ACV- Bruttoprovisionszahlung zu erhalten. Vorbehaltlich anders lautender Angaben muss in einem Quartal auf Kalenderjahrgrundlage ein Mindestziel von 80 % der Einkommensquote für einen Teilnehmer erzielt werden, um einen Anspruch auf eine Einnahmeprovisionszahlung zu erhalten.
a) Zeitpunkt der Provisionszahlungen
Das Unternehmen informiert einen Teilnehmer vierteljährlich schriftlich über die von ihm oder ihr erwirtschafteten Provisionszahlungen, falls zutreffend. Diese Zahlungen werden zusammen mit der normalen Gehaltsabrechnung des entsprechenden Monats ausgezahlt. Im Hinblick jedoch auf die Prüfung, Berechnung und Verifizierung, die am Ende jedes Quartals durchgeführt werden müssen, findet die eigentliche Auszahlung mit der Gehaltsabrechnung im zweiten Monat nach Abschluss eines Quartals und normalerweise am oder um folgendes Zeitfenster statt: August für Kalenderjahr bis Juni, November für Kalenderjahr bis September, Februar bis Kalenderjahr bis Dezember und Juni für Kalenderjahr bis März. Provisionszahlungen für das vierte Quartal des Planzeitraums können erst berechnet und gezahlt werden, wenn der Board of Directors von A die Geschäftsergebnisse des Unternehmens für den Planzeitraum genehmigt hat.
b) (…) “
In der BV Änderungsvereinbarung ist unter der Ziff. 4 Folgendes geregelt:
„4.1. Die Parteien sind sich für das 1. und 2. Quartal der SIP-Laufzeit einig, dass alle Arbeitnehmer Provisionszahlungen i.H.v. 100 % des vierteljährlichen AOTC für das 1. und 2. Quartal der SIP-Laufzeit erhalten haben und dass diese Zahlungen korrekt von den Arbeitnehmern verdient wurden und keiner Rückforderung, Anpassung und/oder Verrechnung in zukünftigen Quartalen der SIP-Laufzeit unterliegen (das heißt diese Regelung gilt nur für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018).
4.2. Die Parteien sind sich weiter einig, dass im 3. und 4. Quartal der SIP-Laufzeit Ziele/Quotas und Mindestgrenzen, wie dies ursprünglich für die Arbeitnehmer durch A festgelegt wurde, gelten. Das heißt, dass Provisionszahlungen gemäß ihrer jährlichen Zielerreichung gezahlt werden. Zur Klarstellung: Wenn Arbeitnehmer im 3. und 4. Quartal der SIP Laufzeit ihre Mindestgrenze nicht erreichen, hat dies auf die Provisionszahlungen im 1. und 2. Quartal der SIP-Laufzeit keinen Einfluss. Zur weiteren Klarstellung: Diese Regelung gilt nur für die aktuelle SIP-Laufzeit, d.h. nur für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018.“
Das Bonusjahr bei der Beklagten beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Die Zielvorgaben werden grundsätzlich quartalsweise formuliert und über die Sales Comission wird quartalsweise abgerechnet. Während des Geschäftsjahres und insbesondere am Ende der Laufzeit des SIP wird geprüft, wie sich die Zielerreichung eines Arbeitnehmers kumulativ während der Quartale und über das gesamte Geschäftsjahr darstellt.
Auch für das Geschäftsjahr 2018-2019 existiert im Konzern A ein Sale Incentive Plan (künftig: SIP GJ 2018-2019, Bl. 203 ff. der Akte). Dieser regelt in Ziff. 17, dass die Ansprüche eines ausscheidenden Mitarbeiters soweit nach lokalem Recht zulässig, anteilig berechnet werden und trifft hierfür Regelungen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 211, 212 der Akte Bezug genommen.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen. Es hat dies betreffend das erste Quartal des Bonusjahres 2018/2019 damit begründet, dass unklar sei, auf welche Anspruchsgrundlage -Schadensersatz oder Anspruch auf variable Vergütung- der Kläger sein Begehren stütze. Auch betreffend das dritte und vierte Quartal des Bonusjahres 2017/2018 sei der Klägervortrag nicht schlüssig. Der Kläger verfolge insoweit einen Anspruch auf Quartalsboni, die der Arbeitsvertrag gar nicht vorsehe, da er nur eine jährliche Zielprovision regle. Schadensersatzansprüche kämen insofern gleichfalls nicht in Betracht, weil auch insofern nicht offenbleiben könne, ob die Beklagte zur Festlegung von Quartals- oder Jahreszielen verpflichtet gewesen wäre. Es bedürfe nämlich für einen solchen Anspruch einer Pflichtverletzung der Beklagten, hier sei aber gar nicht klar, welche Pflicht die Beklagte nach Ansicht des Klägers verletzt habe.
Wegen der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Übrigen wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 9. November 2018 zugestellte Urteil am Montag, dem 10. Dezember 2018, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Februar 2019 mit am 11. Februar 2019 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz begründet.
Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er hinsichtlich des dritten und vierten Quartals des Bonusjahres 2017/2018 ausdrücklich mitgeteilt habe, Schadensersatz wegen unterlassener Zielvorgabe durch die Beklagte zu fordern. Er meint, selbst wenn er dies offengelassen hätte, sei es jedoch Aufgabe des Arbeitsgerichts gewesen, den Anspruch sowohl unter dem Aspekt der Erfüllung als auch unter dem Aspekt des Schadensersatzes zu prüfen. Ebenfalls zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, es sei unklar, ob Quartals- oder Jahresziele gelten; zwischen den Parteien sei nämlich unstreitig gewesen, dass die Beklagte zur Vorgabe von Quartalszielen verpflichtet sei.
Der Kläger meint, für das dritte Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte gar keine Ziele vorgegeben habe. Für das vierte Quartal sei die Zielvorgabe zu spät erfolgt, nämlich erst am 31. Januar 2018. Soweit er ein Umsatzvolumen von 860.000 $ vorgegeben erhalten habe, entspreche dieses Ziel nicht der Billigkeit; eine der Billigkeit entsprechende Zielvorgabe liege vielmehr bei 573.334 $. Dieses Ziel sei von ihm erfüllt bzw. sogar überfüllt worden. Insoweit behauptet der Kläger, er habe im vierten Quartal des Bonusjahres 2017/2018 einen Umsatz i.H.v. 668.400 $ erwirtschaftet. Selbst wenn man von einer Zielvorgabe i.H.v. 860.000 $ ausgehe, habe er damit zumindest 77 % dieser Zielvorgabe erreicht, so dass er jedenfalls eine variable Vergütung i.H.v. 12.381,60 € verlangen könne. Ihm stehe aber auch wegen verspäteter Zielfestsetzung für dieses Quartal ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 16.080 €, hilfsweise i.H.v. 5.360 € brutto zu.
Er meint, selbst wenn man davon ausgehe, dass für die variable Vergütung eine bestimmte Quotenerfüllung des Jahreszieles maßgeblich sei, habe er einen Anspruch, weil er auf jeden Fall pro Quartal mehr als 50 % der Zielvorgabe verwirklicht habe. So sei für die ersten beiden Quartalen eine Zielerreichungsquote von 100 % zugrundezulegen und für das dritte Quartal mangels Zielsetzung weitere 100 %. Damit habe er bereits für die ersten drei Quartale des Geschäftsjahres 2017/2018 eine Zielerreichungsquote von 300 % verwirklicht, könne also auf das Jahr bezogen die Grenze von 50 % gar nicht mehr unterschreiten. Die Beklagte dürfe aber jedoch auch gar nicht auf Jahresziele abstellen, weil dies eine verdeckte Stichtagsklausel darstelle, die unzulässig sei.
Der Kläger vertritt die Auffassung, für das erste Quartal des Bonusjahres 2018/2019 habe er einen anteiligen Anspruch i.H.v. 10.720 € brutto, weil die Beklagte erst am 17. Mai 2018 und damit erst zwei Wochen vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ziele gesetzt habe. Der Zahlungsanspruch für das erste Quartal des Bonusjahres 2018/2019 ergebe sich aber auch aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Regelungsabsprache getroffen habe, wonach für alle Arbeitnehmer für das erste Quartal eine Zielerreichung von 100 % unterstellt werde.
Auf entsprechende Nachfrage der Kammer stellte der Kläger im Berufungstermin klar, dass er betreffend das dritte Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 ausschließlich einen Schadenersatzanspruch geltend mache, hinsichtlich des vierten Quartals des Geschäftsjahres 2017/2018 in der Hauptsache Erfüllung und hilfsweise Schadensersatz fordere und betreffend das erste Quartal des Bonusjahres 2018/2019 einen Erfüllungsanspruch aus dem Plan, hilfsweise aus der Regelungsabsprache, hilfsweise einen Schadensersatzanspruch geltend mache.
Der Kläger beantragt zuletzt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte hält schon die Berufungsbegründung nicht für ausreichend und verteidigt darüber hinaus das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Voraussetzungen einer möglichen Anspruchsgrundlage nicht schlüssig dargetan habe, eine vertragliche Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich sei und Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Zielsetzung nicht in Betracht kämen. Der Kläger verkenne, dass die Zielvorgaben bei ihr zwar quartalsweise formuliert würden, dies aber nur für etwaige quartalsbezogene Abschlagszahlungen relevant sei. Entscheidend für die endgültige Höhe der tatsächlich auszuzahlenden Sales Comission sei die kumulative Zielerreichung am Ende des Geschäftsjahres. Dementsprechend sei in Ziff. 4.2 der BV Änderungsvereinbarung klargestellt, dass Provisionszahlungen am Ende des Geschäftsjahres gemäß der tatsächlichen jährlichen Zielerreichung des Arbeitnehmers gezahlt würden. Da sich die Zielerreichung des Klägers im dritten Quartal mit 4,95 % unter der in Ziff. 4.2 der BV Änderungsvereinbarung und Ziffer 4.6 des SIP FY 2017/2018 vereinbarten Mindestgrenze von 50 % befunden habe, bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sales Comission. Vor dem Hintergrund, dass ihm ein Ziel gesetzt worden sei, stehe ihm auch kein Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.
Hinsichtlich des vierten Quartals des Geschäftsjahres 2017/2018 behauptet die Beklagte zum einen, die Ziele seien bereits am 26. Januar 2018 im System „Callidus“, durch das alle Teilnehmer am SIP ihre Ziel erhalten, hochgeladen worden. Zum anderen ist sie der Auffassung, es spiele auch keine Rolle, wenn die Ziele tatsächlich verspätet mitgeteilt worden wären, da die Provisionszahlung in diesem Quartal sowieso gem. Ziff. 4.2. der BV Änderungsvereinbarung gemäß der jährlichen Zielerreichung des Arbeitnehmers erfolge.
Sie vertritt die Ansicht, die gesetzten Ziele hätten der Billigkeit entsprochen. Auch bleibe es dabei, dass der Kläger die Ziele im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 nur zu 26,56 % erreicht habe und somit auch hier unter dem Minimum einer Zielerreichung von 50 % geblieben sei.
Hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers für das erste Quartal des Bonusjahres 2018/2019 vertritt die Beklagte, der Kläger habe die Voraussetzungen einer möglichen Anspruchsgrundlage, die ihrer Ansicht nach nicht gegeben sei, nicht schlüssig vortragen können.
Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung ist auch den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend begründet worden. Der Kläger setzt sich mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil insoweit auseinander, als er sich zum einen darauf beruft, er habe entgegen der dortigen Ausführungen deutlich gemacht, inwieweit er seinen Anspruch auf Erfüllung und inwieweit auf Schadensersatzgesichtspunkte stütze und zum andern die Ansicht vertritt, das Arbeitsgericht habe gegebenenfalls beide Ansprüche prüfen müssen. Weiterhin rügt er, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei unklar, ob er die Verletzung der Pflicht zur Festlegung von Jahreszielen oder von Quartalszielen durch die Beklagte rüge. Insoweit macht er geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte unstreitig zur Festlegung von Quartalszielen verpflichtet gewesen sei.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist allerdings nach der Klarstellung im Berufungstermin insgesamt zulässig. Der Kläger hat hier mitgeteilt, welche Streitgegenstände er mit den jeweiligen Anträgen geltend macht und diese dort, wo er mehrere Streitgegenstände geltend macht, in ein Stufenverhältnis gestellt. Damit genügt die Klage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2.
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvorgabe für das dritte Quartal des Bonusjahres 2017/2018 (1. Oktober ‒ 31. Dezember 2017) gemäß § 280 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. §§ 283 S. 1, 252 BGB zu.
aa) Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffend Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei unterbliebener Zielvereinbarung sei grundsätzlich auf Fälle der unterbliebenen Zielvorgabe übertragbar und es finde hier nicht § 315 Abs. 3 BGB Anwendung (ausdrücklich offengelassen BAG 12. Dezember 2007 ‒ 10 AZR 97/07 ‒ Rz. 23, BAGE 125, 147, bejahend LAG Köln 26. Januar 2018 ‒ 4 Sa 433/17 ‒ Juris) und darüber hinaus unterstellt, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Festlegung von Quartalszielen betreffend das dritte Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 schuldhaft verletzt und es sei hierdurch Unmöglichkeit eingetreten.
bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher Schaden ihm durch eine solche Pflichtverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 252 BGB entstanden sein soll. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, hier also, wenn die Beklagte Ziele für das dritte Quartal 2017/2018 festgelegt hätte. Welcher Zustand dann bestünde ist dem Vortrag des Klägers jedoch nicht zu entnehmen. Dabei ist bereits ausgesprochen zweifelhaft, ob hier zu seinen Gunsten entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterstellt werden kann, dass er ein von der Beklagten festgesetztes Quartalsziel im dritten Quartal erreicht hätte. Der Kläger hat nämlich im zweiten Quartal lediglich 2,82 % des ihm gesetzten Ziels erreicht. Selbst wenn man jedoch unterstellte, dass er sein Quartalsziel im dritten Quartal erreicht hätte, ist nicht ersichtlich, dass dies vorliegend zu einer Auszahlung an ihn geführt hätte, weil für eine solche im dritten Quartal die Zielerreichungsquote bezogen auf das Quartalsziel gar nicht maßgeblich ist.
Der Arbeitsvertrag des Klägers verweist hinsichtlich der variablen Vergütung zulässig auf den jeweils anwendbaren und gültigen SIP und sonstige anwendbare Regelungen der Gesellschaft. Der vertragliche Anspruch des Klägers auf variable Vergütung richtet sich daher nach dem SIP FY 2017/2018 i.V.m. der BV Änderungsvereinbarung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach Ziff. 4.6 des SIP FY 2017/2018 und Ziff. 4.2 BV Änderungsvereinbarung erfolgt im dritten Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 gerade keine Auszahlung entsprechend der Zielerreichungsquote betreffend das Quartalsziel, sondern die Auszahlung setzt voraus, dass auf Kalenderjahresgrundlage ein Mindestziel von 50 % der ACV-Bruttoquote für den Teilnehmer erzielt wird. Zudem richtet sich, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, eine mögliche Auszahlung nach dem aktuellen Grad der jährlichen Zielerreichung und nicht nach dem Zielerreichungsgrad bezogen auf das Quartalsziel. Dass bei Anwendung dieser Regelungen im Falle einer Zielvorgabe für das dritte Quartal eine Auszahlung an ihn erfolgt wäre, weil er die Mindestgrenze bezogen auf das Jahresziel erreicht hätte, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Zwar vertritt er in seiner Berufungsbegründung die Meinung, dass unabhängig von der tatsächlichen Zielerreichungsquote für das erste und zweite Quartal von einer 100-prozentigen Zielerfüllung seinerseits auszugehen sei. Dies ist jedoch unzutreffend. Der Kläger hat für die ersten beiden Quartale des Geschäftsjahres 2017/2018 deshalb eine Auszahlung von 100 % erhalten, weil dies in Ziff. 4.1. BV Änderungsvereinbarung so geregelt ist, nicht, weil er die entsprechenden Ziele erreicht hätte. Die Auszahlung von 100 % nach Ziff. 4.1. der BV Änderungsvereinbarung in den beiden ersten Quartalen hat jedoch nach der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 4.2 BV Änderungsvereinbarung nicht zur Folge, dass im Rahmen der Auszahlung im dritten Quartal eine 100-prozentige Zielerreichung in den ersten beiden Quartalen zu unterstellen wäre. Ziff. 4.2 regelt ausdrücklich, dass das Nichterreichen der Mindestgrenze im dritten und vierten Quartal auf die Provisionszahlung im ersten und zweiten Quartal keinen Einfluss hat, also keine Rückzahlung gefordert werden kann. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Mindestgrenze bezogen auf das Kalenderjahr betreffend die Auszahlung im dritten Quartal Anwendung findet, woraus sich ergibt, dass der Arbeitnehmer gerade nicht bereits am Anfang des dritten Quartals im Hinblick auf die Regelung in Ziff. 4.1. die Mindestgrenze von 50 % des Jahresziels in der Regel ganz oder fast erfüllt hat, sondern es hier auf die tatsächliche Zielerfüllung auch in den ersten beiden Quartalen ankommt.
Schließlich ist ein Schaden des Klägers durch die unterbliebene Zielvorgabe für das dritte Quartal auch deswegen nicht ersichtlich, weil sich der vertragliche Anspruch des Klägers auf variable Vergütung im Ergebnis auf das Jahresziel bezieht. Dieses wurde jedoch am 26. Januar 2018 und damit vor Ablauf des Bonusjahres festgesetzt. Die Auszahlung im dritten Quartal stellt lediglich eine Abschlagszahlung dar. Selbst wenn diese durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verhindert worden wäre, hätte dies -eine entsprechenden Zielerreichung bezogen auf das Jahresziel vorausgesetzt-einem Anspruch des Klägers auf variable Vergütung für das gesamte Bonusjahr 2017/2018 nicht entgegengestanden. Ein dauerhafter Schaden wäre damit nicht eingetreten.
b) Dem Kläger steht für das vierte Quartal des Bonusjahres 2017/2018 (1. Januar bis 31. März 2018) gegen die Beklagte weder ein Anspruch aus § 611 BGB i.V.m. seinem Arbeitsvertrag i.V.m. dem SIP FY 2017/2018 i.V.m. der BV Änderungsvereinbarung auf Zahlung variabler Vergütung noch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. §§ 283 S. 1, 249, 252 BGB oder gemäß § 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286, 249, 252 BGB zu.
aa) Der vom Kläger vorrangig geltend gemachte Erfüllungsanspruch ist nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, ihm sei für das vierte Quartal ein Ziel i.H.v. 573.334 $ gesetzt worden und hätte dieses Ziel mit einem Umsatz von 668.400 $ übererfüllt. Auch dies führte nämlich nicht dazu, dass der Kläger das Jahresziel wie nach Ziff. 4.6 des SIP FY 2017/2018 und Ziff. 4.2 BV Änderungsvereinbarung erforderlich zu mindestens 50 % erreicht hätte. Wie bereits dargelegt kann nicht für die ersten beiden Quartale von einer Zielerreichungsquote von 100 % ausgegangen werden, weil die entsprechende Auszahlung auf der Regelung in Ziff. 4.1 der BV Änderungsvereinbarung beruhte. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Zielerreichung. Der Kläger hat ausweislich der von ihm zur Akte gereichten Übersicht seine Ziele im ersten Quartal zu 0%, im zweiten Quartal zu 2,82 % und im dritten Quartal zu 11,09 % erreicht. Unterstellt man für das vierte Quartal eine Zielerreichung von 120 % ergäbe sich bezogen auf das gesamte Jahr eine Zielerreichungsquote von 33,47 %, so dass die Mindestgrenze nicht erreicht wäre.
bb) Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers, wonach die jeweiligen Quartalsziele in den ersten Quartalen nicht billigem Ermessen entsprochen hätten. Die Mindestgrenze von 50 % wäre auch bei einer Zielvorgabe, wie sie nach dem Vortrag des Klägers billigem Ermessen entsprochen hätte, nicht erreicht gewesen. Der Kläger selbst trägt vor, ein Quartalsziel in Höhe von 573.334 $ hätte im vierten Quartal billigem Ermessen entsprochen. Zu den anderen Quartalen erfolgt kein Vortrag. Nimmt man zu seinen Gunsten für alle vier Quartale ein Quartalsziel von 573.334 $ an, errechnete sich ein Jahresziel i.H.v. 2.293.336 $. Im ersten Quartal hat der Kläger unstreitig keinen Umsatz erreicht, im zweiten Quartal 24.000 $, im dritten Quartal 94.250,82 $ und im vierten Quartal seinem eigenen Vortrag nach 668.400 $, insgesamt also höchstens 786.650,82 $.
cc) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen unterlassener Zielvorgabe für das vierte Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 aus § 280 Abs. 1,3 i.V.m. §§ 283, 249, 252 scheidet aus; die Erfüllung der Pflicht zur Zielvorgabe für das vierte Quartal der Beklagten ist nicht unmöglich geworden ist. Die Beklagte hat hier noch vor Ablauf der Zielperiode, nämlich vor dem 31. März 2018, das Ziel für das vierte Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 festgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Vortrag des Klägers (31. Januar) oder der Beklagten (26. Januar) zum Zeitpunkt der Zielvorgabe als wahr unterstellt.
dd) Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen verspäteter Zielvorgabe für das vierte Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 aus § 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286, 249, 252 BGB kommt nicht in Betracht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte sich insoweit in Verzug befunden hätte. Weder behauptet der Kläger, er habe die Beklagte durch Mahnung hinsichtlich der Vornahme einer Zielvorgabe nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug gesetzt noch trägt er vor, für die Vornahme der Zielvorgabe sei gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen. Unabhängig davon, dass die Voraussetzung des § 286 BGB nicht vorliegen, wäre hier aber selbst bei der Unterstellung von Verzug kein hierdurch kausal verursachter Schaden erkennbar. Wie dargelegt hätte der Kläger selbst bei einer Zielerreichungsquote von 120 % bezogen auf das vierte Quartal des Geschäftsjahres 2017/2018 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf variable Vergütung erzielt. Warum er bei früherer Zielfestsetzung für das vierte Quartal in diesem eine Zielerreichungsquote von mehr als 120 % erreicht haben sollte, und zwar in einem Umfang, der bezogen auf das gesamte Kalenderjahr zum Überschreiten der Mindestgrenze von 50 % geführt hätte, ist nicht erkennbar.
c) Der Kläger hat gegen die Beklagte für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018/2019 keinen Anspruch aus § 611 BGB i.V.m. seinem Arbeitsvertrag i.V.m. dem SIP GJ 2018-2019 auf Zahlung variabler Vergütung. Auch ein Anspruch aus einer Regelungsabrede, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. §§ 283 S. 1, 249, 252 BGB oder gemäß § 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286, 249, 252 BGB steht dem Kläger nicht zu.
aa) Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm ein Anspruch auf variable Vergütung für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018/2019 aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. dem SIP GJ 2018/2019 zusteht. § 17 des SIP GJ 2018-2019 regelt im Einzelnen, wie sich der Anspruch eines unterjährig ausscheidenden Arbeitnehmers berechnet. Der Kläger leistet hierzu keinerlei Vortrag. Er trägt lediglich vor, dass ihm unter dem 17. Mai 2019 nun doch ein Quartalsziel für das erste Quartal gesetzt worden sein soll. Er teilt insoweit weder mit, welches Ziel ihm vorgegeben worden ist noch in welchem Umfang er es erreicht hat.
bb) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018/2019 aus eine Regelungsabrede zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat zu. Dabei kann offenbleiben, ob eine Regelungsabrede überhaupt eine Grundlage für Ansprüche der Arbeitnehmer bilden kann, etwa weil ihr die Wirkung eines Vertrags zu Gunsten Dritter beigelegt werden kann (bejahend LAG Baden-Württemberg 11. September 2002 -2 Sa 13/02- juris; LAG Baden-Württemberg 11. Oktober 2001 -21 Sa 56 / 01-juris; ErfK-Kania § 77 BetrVG Rz. 132; verneinend BAG 21. Januar 2003 -1 ABR 9/ 02- Juris; 28. April 2009 -1 AZR 18/08- Juris). Der Kläger hat eine entsprechende Regelungsabrede jedenfalls nicht seiner prozessualen Darlegungslast entsprechend vorgetragen.
(1) Bei der Behauptung, es sei eine Regelungsabrede zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten geschlossen worden, wonach für alle Arbeitnehmer für das erste Quartal des Bonusjahres 2018/2019 eine Zielerreichung von 100 % unterstellt werden solle, handelt es sich um den Vortrag einer Rechtstatsache. Vorgetragene Rechtstatsachen sind vor den Gerichten zugrunde zu legen, soweit sie unstreitig sind. Im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite hat die die Rechtstatsache vortragende Partei, sofern sie für diese darlegungspflichtig ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die die Wertung als entsprechende rechtliche Gegebenheit zulassen( VGH Sachsen, 10. Juli 2003 ‒ Vf. 24-IV-02 ‒ Juris).
(2) Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers zwar nicht ausdrücklich bestritten, sie hat aber geltend gemacht, der Kläger habe die Voraussetzungen einer möglichen und ihrer Ansicht nach nicht gegebenen Anspruchsgrundlage nicht schlüssig dargetan. Dies hat sie im Berufungstermin bekräftigt und zu Protokoll erklärt. Hiermit hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht vom Bestehen einer Regelungsabrede auszugehen, den Vortrag des Klägers aber vor allem nicht für einlassungsfähig zu halten. Tatsächlich hat der Kläger nicht nur keinerlei Tatsachen vorgetragen, die Wertung zulassen, es sei zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten mit dem behaupteten Inhalt gekommen, die rechtlich als Regelungsabrede zu werten wäre. Er hat auch nicht dargelegt, wer wann mit wem eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben soll. Ebenfalls fehlt die wenigstens pauschale Behauptung, es habe ein entsprechender Betriebsratsbeschluss vorgelegen, ohne den eine wirksame Regelungsabrede nicht möglich ist. Zu einem solchen Vortrag wäre der Kläger aber jedenfalls nach der Rüge der Beklagten, er habe eine mögliche Anspruchsgrundlage nicht schlüssig dargetan, gehalten gewesen, um der Beklagten eine konkrete Stellungnahme zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht einmal behauptet, die Regelungsabrede sei geschlossen worden, bevor er aus seinem Arbeitsverhältnis ausschied. Dies war nämlich noch vor Ende des ersten Quartals der Fall. Insofern wäre auch unklar, ob sie sein Arbeitsverhältnis überhaupt erfasste.
aa) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen unterlassener Zielvorgabe für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018/2019 aus § 280 Abs. 1,3 i.V.m. §§ 283, 249, 252 scheidet aus, weil die Erfüllung der Pflicht der Beklagten nicht unmöglich geworden ist, sondern sie sie unstreitig vor Ablauf der Zielperiode, nämlich am 17. Mai 2018 erfüllt hat.
bb) Ebenso kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen verspäteter Zielvorgabe für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018/2019 aus § 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286, 249, 252 BGB nicht in Betracht. Auch hier fehlt es mangels Mahnung oder kalenderbestimmten Leistungszeitpunkts bereits am Verzug der Beklagten im Sinne des § 286 BGB. Der Kläger hat aber auch hier nicht vorgetragen, welcher Schaden durch einen unterstellten Verzug eingetreten sein soll. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, dass er das ihm gesetzte Quartalsziel, dass der Kammer gar nicht bekannt ist, erreicht hätte, wenn er es früher mitgeteilt bekommen hätte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.