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  • 08.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216097

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 14.01.2020 – 7 Sa 79/19

    1. Ein Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine schwere und schuldhafte Verletzung der aus § 241 II BGB resultierenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten kann als wichtiger Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht kommen.

    2. Der das Strafrecht prägende Resozialisierungsgedanke schließt es aus, dass bereits jede Anklage oder Verurteilung wegen einer Straftat automatisch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 I BGB für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Straftäters darstellte. Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens bedürfen unabdingbar eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Fehlverhalten und Arbeitsverhältnis.

    3. Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Bei der Beurteilung eines Sachzusammenhangs sind allerdings die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes zu beachten wie z. B., ob der betreffende Arbeitnehmer hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hatte oder aufgrund seiner Arbeitsaufgaben oder dienstlichen Stellung von außen als Repräsentant seines öffentlichen Arbeitgebers wahrgenommen wird.

    4. Einzelfall, in dem ein hinreichender Sachzusammenhang zu verneinen war (Straftaten nach § 184 b I Nr. 1 StGB eines in einer Stiftung öffentlichen Rechts beschäftigten Hausmeisters).


    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2018 in Sachen 16 Ca 1981/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen, außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 05.03.2018.



    Bei der beklagten D Z handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Köln und einem weiteren Standort in Bonn. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung zur Abdeckung des Bedarfs in Forschung, Lehre und Praxis die überregionale Informations- und Literaturversorgung in den Fachgebieten Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften sowie deren Grundlagen, Wissenschaften und Randgebieten sicherstellt, zielgruppenspezifisch in- und ausländische Literatur sowie sonstige analoge und digitale Informationsmedien beschafft, erschließt, archiviert und bereitstellt sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der Informationswissenschaften zur Weiterentwicklung der Informations- und Literaturversorgung durchführt. In K unterhält die Beklagte ihre Hauptbibliothek, in der auch Studierende verkehren.



    Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Kündigungsschutzantrag des Klägers stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils in Sachen 16 Ca 1981/18 vom 07.08.2018 Bezug genommen.



    Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 08.03.2019 zugestellt, nachdem die Fünf-Monats-Frist gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG bereits am 07.01.2019 erreicht worden war. Die Beklagte hat gegen das arbeitsgerichtliche Urteil am 07.02.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 08.04.2019 am 19.03.2019 begründet.



    Die Beklagte beanstandet, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das außerdienstliche Verhalten des Klägers in keinem inneren Zusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Verdacht des Besitzes kinderpornografischen Materials könne ein Arbeitsverhältnis auch dann schwerwiegend belasten, wenn das vorgeworfene Geschehen allein auf dem Freizeitverhalten des Arbeitnehmers beruhe. Dies gelte besonders im öffentlichen Dienst. Zwar nehme der Kläger als Hausmeister keine unmittelbaren hoheitlichen Aufgaben im engeren Sinne war. Auch seine Zusatzfunktion als Sicherheitsbeauftragter stelle zwar keine hoheitliche Aufgabe im engeren Sinne dar, statte den Kläger aber mit zusätzlichen Kompetenzen insbesondere gegenüber Dritten aus. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger zwar nicht unmittelbar, so aber doch regelmäßig mit jungen Leuten, nämlich den die Bibliothek aufsuchenden Studierenden der mit der Beklagten kooperierenden Universitäten, in Kontakt gelange.



    Dagegen könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger für die Speicherung des kinderpornografischen Materials eine dienstliche oder eine private Festplatte benutzt habe.



    Erschwerend komme hinzu, dass der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie gesellschaftlich zurecht als besonderes anstößig gelte. Dieser Umstand bewirke, dass ihr öffentliches Ansehen erheblichen Schaden nehmen könne, wenn sie bei Kenntnis der dem Kläger vorgeworfenen Straftaten nicht berechtigt wäre, eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen.



    Die den Kläger treffenden Vorwürfe weckten darüber hinaus erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Vertrauenswürdigkeit. Damit fehle es aber auch an der persönlichen Eignung für seine arbeitsvertragliche Tätigkeit. Auf einen tatsächlichen Eignungsmangel komme es nicht an, sondern es genüge bereits die auch entfernte Besorgnis eines potentiellen Eignungsmangels.



    In der Summe könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie, die Beklagte, mit der Beschäftigung eines des Besitzes von kinderpornografischen Materials angeklagten Hausmeisters und Sicherheitsbeauftragten negative Aufmerksamkeit erregen werde. Daher liege ein innerer Zusammenhang zwischen dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Klägers und den dienstlichen Belangen des Arbeitsverhältnisses sehr wohl vor.



    Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2018, 16 Ca 1981/18, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.



    Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Der Kläger und Berufungsbeklagte tritt den Ausführungen des Arbeitsgerichts bei und verneint einen inneren Zusammenhang zwischen seinem außerdienstlichen Verhalten und dem Arbeitsverhältnis. Er, der Kläger, habe keine hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen gehabt und keine Aufgaben mit Publikumsverkehr wahrgenommen. Nach außen sei er in seinem Arbeitsverhältnis nicht in Erscheinung getreten. Die Aufgabe als Sicherheitsbeauftragter übe er nicht mehr aus. Diese sei auch nicht Bestandteil seiner ursprünglichen vertraglichen Pflichten gewesen. Zwischenzeitlich sei bei ihm eine einschlägige Erkrankung attestiert worden, sodass er sich nunmehr in einer dauerhaften fachärztlichen Behandlung befinde. Die Beklagte blende bei ihrer Berufungsbegründung insbesondere auch den Resozialisierungsgedanken als tragenden Pfeiler der Rechtsordnung völlig aus.



    Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, der Berufungserwiderungsschrift des Klägers und die Terminprotokolle des Berufungsgerichts vom 05.09.2019 und 12.12.2019 sowie das Verkündungsprotokoll vom 14.01.2020 Bezug genommen.



    Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde er zwischenzeitlich wegen der Straftaten, wegen derer er angeklagt war, rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.



    Entscheidungsgründe



    I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2018 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.



    II. Die Berufung der Beklagten musste jedoch erfolglos bleiben. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde in Einklang mit der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung tragfähig begründet.



    Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz können eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht rechtfertigen.



    1. Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.03.2018 kann rechtlich keinen Bestand haben, weil es hierfür an den Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB fehlt. Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung vom 05.03.2018 in eine ordentliche Kündigung scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger gemäß des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L ordentlich nicht mehr kündbar war.



    Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 05.03.2018 der durch die Erhebung der öffentlichen Anklage verstärkte dringende Verdacht bestand, dass sich der Kläger im Zeitraum zwischen dem 10.04.2015 und 19.01.2016 dadurch strafbar gemacht hat, dass er in acht Fällen kinderpornografische Schriften sich verschafft, besessen und/oder verbreitet hat. Dass es sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen Kündigung um eine sogenannte Verdachtskündigung gehandelt hat, spielt im vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Rolle. Auch wenn die für den Ausspruch einer zulässigen Verdachtskündigung erforderlichen spezifischen zusätzlichen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann eine außerordentliche Verdachtskündigung nur dann zur wirksamen fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn auch das Fehlverhalten selbst, dessen der Arbeitnehmer verdächtigt wird, im Falle seines Vorliegens einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellte. Dies muss vorliegend verneint werden.



    2. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestand der dringende Verdacht, dass sich der Kläger gemäß §§ 184 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 6, 53, 74 StGB strafbar gemacht hatte. Wie auch der Anklageschrift der StA Köln vom 06.02.2018 in Sachen Js zu entnehmen ist, hat der Kläger sein strafbares Fehlverhalten ausschließlich im außerdienstlichen, privaten Bereich verwirklicht.



    a. Ein Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Dies folgt aus § 241 Abs. 2 BGB. Eine schwere und schuldhafte Verletzung der aus § 241 Abs. 2 BGB resultierenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten kann ebenfalls als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.



    b. Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat (BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112; BAG vom 10.09.2009, 2 AZR 257/08, AP KSchG 1969, § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60; BAG vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09, Rn. 31 bei juris). Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine arbeitsvertraglich relevante Pflichtverletzung regelmäßig aus (BAG, a.a.O.).



    c. Aus dieser ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung folgt im Umkehrschluss, dass allein die Tatsache, dass eine Person schuldhaft ein Strafgesetz verletzt, für sich betrachtet als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, der seinen Arbeitgeber berechtigte, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, nicht ausreicht. Dies muss auch für solche Straftaten gelten, wie sie dem Kläger vorgeworfen werden, die, wie die Beklagte zurecht ausführt, gesellschaftlich allgemein als besonders anstößig angesehen werden.



    d. Jede andere Betrachtungsweise wäre als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen, da sie in der Konsequenz zu einem allgemeinen Arbeits- und Berufsverbot für Straftäter führte. Ein solches ist aber nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern erwiese sich auch als gesellschaftlich kontraproduktiv; denn wenn jede Anklage oder Verurteilung wegen einer Straftat automatisch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Straftäters darstellte, würde dem Straftäter die Möglichkeit genommen, seinen Lebensunterhalt durch eigener Hände Arbeit zu verdienen und er fiele in wirtschaftlicher Hinsicht im Zweifel der Allgemeinheit zur Last.



    Die Ahndung und Ächtung eines die Strafgesetze verletzenden schuldhaften Fehlverhaltens muss daher dem Strafrecht und den Strafgerichten vorbehalten bleiben. Diese haben dabei auch den Resozialisierungsgedanken zu beachten. Die Verurteilung des Straftäters soll diesen dazu veranlassen, sich künftig gesetzestreu zu verhalten. Dazu muss ihm grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, in der Gesellschaft integriert zu bleiben bzw. sich in diese reintegrieren zu können.



    Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens bedürfen daher unabdingbar eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Fehlverhalten und Arbeitsverhältnis.



    e. Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Zwar sind bei der Beurteilung, ob ein Sachzusammenhang zwischen einem außerdienstlichen Fehlverhalten und den Belangen des Arbeitsverhältnisses besteht, die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes zu beachten. So sind bei einer Person, die in ihrem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hat, erheblich gesteigerte Anforderungen an die aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmepflichten im außerdienstlichen Bereich zu stellen (BAG vom 10.04.2014, 2 AZR 684/13 Rn. 26, 28 bei juris). Auch kann es dabei eine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner dienstlichen Stellung von außen als Repräsentant seines öffentlichen Arbeitgebers wahrgenommen wird. Auf den sachlichen Bezug eines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu der Eigenart des betroffenen Arbeitsverhältnisses kann und darf aber auch bei Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes nicht von vornherein verzichtet werden (BAG a.a.O.; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.12.2013, 5 Sa 113/13, Leitsatz 1; LAG Hamm vom 27.08.2015, 15 Sa 262/15 Rn. 75 bei juris).



    3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall hat das Arbeitsgericht zurecht festgestellt, dass im Falle des Klägers ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen dem strafrechtlichen Fehlverhalten, dessen er im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung dringend verdächtigt wurde, und seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht besteht.



    a. Das dem Kläger vorzuwerfende außerdienstliche Fehlverhalten bestand in der Beschaffung, dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials, was ausschließlich im außerdienstlichen privaten Bereich erfolgte. Anders, als wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers etwa in der Betreuung oder pädagogischen Unterweisung von Kindern und Jugendlichen bestanden hätte, erscheint ein inhaltlicher Bezug des Fehlverhaltens zu der typischen Tätigkeit eines Hausmeisters schlechthin nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bibliothek der Beklagten auch von Studierenden der Universitäten benutzt wird und diese dabei gelegentlich dem Kläger begegnen können. Zum einen kommt dem Kläger als Hausmeister nicht die Aufgabe zu, die Bibliothekskunden der Beklagten in irgendeiner Weise zu betreuen. Zum anderen handelt es sich bei den Studentinnen und Studenten regelmäßig um volljährige, erwachsene Personen.



    b. Ein inhaltlicher Bezug zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Klägers kann auch nicht dadurch hergestellt werden, dass dem Kläger vorübergehend zusätzlich die Aufgabe eines Sicherheitsbeauftragten übertragen worden war. Auch diese Aufgabe war unstreitig nicht hoheitlicher Natur. Zwar mag der Kläger als Hausmeister und Sicherheitsbeauftragter Zugang zu Büros gehabt haben, in denen PCs vorhanden waren. Weder hat die Beklagte jedoch vorgetragen, dass der Kläger im Hinblick auf diese PCs irgendwelche Arbeitsaufgaben wahrzunehmen hatte, noch kann allein aus dem Umstand, dass jemand sich mit seinem häuslichen privaten Computer mit verbotenen Internetinhalten befasst, darauf geschlossen werden, dass er sich widerrechtlichen Zugang zu fremden Dienst-PCs verschafft, diese - wie auch immer - in Betrieb nimmt und mit ihrer Hilfe ebenfalls strafrechtlich relevante Internetinhalte ansieht oder herunterlädt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass ihre dienstlichen PCs hierzu überhaupt die technischen Möglichkeiten geboten hätten und der Kläger sich diese hätte zunutze machen können.



    Im Übrigen hätte die Beklagte, wenn sie gerade aus der Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsbeauftragter eine besondere Gefährdung ihrer Interessen ableiten wollte, dem Kläger - nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorrangig - die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten entziehen können, anstatt das gesamte Arbeitsverhältnis zu kündigen.



    c. Über einen eigenen PC-Arbeitsplatz verfügte der Kläger nach dem Vortrag der Parteien ebenfalls nicht.



    d. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den außerdienstlichen Verfehlungen des Klägers und seinem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger seine Taten während der Arbeitszeit oder unter Zuhilfenahme ihm von der Beklagten zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellter Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien begangen hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z. B. LAG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.).



    e. Das Arbeitsgericht hat auch nicht etwa, wie ihm die Beklagte zu Unrecht vorwirft, entscheidend auf den Gesichtspunkt abgestellt, ob der Kläger private oder dienstliche Speichermedien für seine Straftaten verwendet hat. Das Arbeitsgericht hat lediglich - letztlich zugunsten der Beklagten - auch diesen Gesichtspunkt in Erwägung gezogen, der in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits angesprochen worden war (vgl. z. B. LAG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.), einen so begründbaren dienstlichen Zusammenhang aber anhand des unstreitigen Sachverhalts zutreffend verneint.



    4. Der Kläger hat seine aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmepflichten auch nicht dadurch verletzt, dass er durch Begehung der ihm vorgeworfenen außerdienstlichen Straftaten das Ansehen der Beklagten als einer öffentlichen Arbeitgeberin in Mitleidenschaft gezogen oder gefährdet hätte.



    a. Begeht eine Person, die in der Öffentlichkeit als Repräsentant ihres Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes wahrgenommen wird, eine außerdienstliche Straftat, so kann diese je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann eine schwerwiegende Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen, wenn sie sachlich nicht mit den Arbeitsaufgaben des Betroffenen in unmittelbarem Zusammenhang steht; denn es kann die Gefahr bestehen, dass das Publikum ein Fehlverhalten des Repräsentanten mit demjenigen identifiziert, der von den Repräsentanten repräsentiert wird.



    b. Der Kläger kommt in diesem Sinne objektiv betrachtet nicht als Repräsentant der Beklagten in Betracht. So hatte der Kläger unstreitig keinerlei hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, noch hatte er andere Aufgaben zu erledigen, die typischerweise mit dem öffentlichen Dienst oder den spezifischen Funktionen der Beklagten als Institution des öffentlichen Dienstes zu tun hatten. In seiner Eigenschaft als Hausmeister und auch als Sicherheitsbeauftragter führte der Kläger vielmehr nur interne technische Hilfsdienste aus, wie sie auch außerhalb des öffentlichen Dienstes in jedem Unternehmen und jeder Einrichtung vorkommen (können). Erst recht kann der Kläger aufgrund seiner untergeordneten hierarchischen und funktionalen Stellung nicht als Repräsentant angesehen werden, der von außen mit der Beklagten identifiziert wird. Abgesehen davon hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, dass das Strafverfahren des Klägers unter namentlicher oder zumindest identifizierbarer Nennung der Beklagten in irgendeiner Form empfindliche Aufmerksamkeit erregt hätte.



    5. Schließlich kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass durch die dem Kläger vorgeworfenen Straftaten seine Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen sei und es deshalb an seiner persönlichen Eignung für die bei der Beklagten zu erbringende Arbeitstätigkeit fehle.



    a. Die dem Kläger vorzuwerfenden Verfehlungen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts können nicht automatisch dazu führen, dass dem Kläger nunmehr auch die auf die Belange des Arbeitsverhältnisses bezogene Vertrauenswürdigkeit abzusprechen wäre, wenn - anders als z. B. in dem der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2017, 2 Sa 165/17, zugrundliegenden Sachverhalt - ansonsten keinerlei Berührungspunkte zwischen dem außerdienstlichen Fehlverhalten und dem Arbeitsverhältnis bestehen. Dies liefe nämlich wiederum letztlich auf die Konsequenz hinaus, dass jede im außerdienstlichen Bereich begangene Straftat und sogar bereits der dringende Verdacht, eine solche begangen zu haben, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung des Straftäters darstellte.



    b. Eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles kommt schließlich auch nicht auf der Grundlage der Behauptung der Beklagten infrage, es sei "vermehrt zu Beschwerden über die mangelnde Arbeitsmoral des Klägers durch Kollegen gekommen". Zum einen hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass und inwiefern die behaupteten Beschwerden der Kollegen berechtigt gewesen seien. Zum anderen wurde die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ausdrücklich wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ausgesprochen, die Gegenstand der Anklageerhebung gegen den Kläger vom 06.02.2018 waren, und nicht, auch nicht zusätzlich, wegen Defiziten des Klägers bei seiner Arbeitsmoral. Der Personalrat wurde vor Ausspruch der Kündigung zu einem solchen zusätzlichen oder ergänzenden Kündigungsgrund ausweislich des Anhörungsschreibens vom 27.02.2018 auch nicht angehört.



    6. Es muss daher bei dem Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 07.08.2018 verbleiben: Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.03.2018 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Eine ordentliche Kündigung kam schon wegen § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L nicht in Betracht. Das Arbeitsverhältnis besteht daher bis auf Weiteres fort.



    III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.



    Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sieht sich in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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