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  • 27.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215369

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 08.01.2020 – 9 Ta 203/19

    Die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch ein Arbeitsgericht in mehrere Einzelverfahren ist auch dann nicht mit der Beschwerde selbständig anfechtbar, wenn sich dadurch die nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Anwaltskosten des Betriebsrats auf Grund der degressiven Gebührentabelle des § 13 RVG voraussichtlich mehr als verdreifachen. Der Arbeitgeber ist darauf verwiesen, beim Arbeitsgericht eine Aufhebung des Trennungsbeschlusses zu beantragen.


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 29.08.2019 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen - 5 BV 40/18 - wird zurückgewiesen.



    Gründe



    I.



    Die Arbeitgeberin entwickelt und produziert Türdichtungen für die Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem A Werk nach eigenen Angaben ca. 450 Arbeitnehmer.



    Mit Antragsschrift vom 03.09.2018, die am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Aachen eingereicht wurde, begehrte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von 21 Leiharbeitnehmern für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2018 sowie die Feststellung, dass die von ihr vorgenommenen vorläufigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren. Der Betriebsrat hatte den Einstellungen zuvor mit der Begründung widersprochen, dass die Einstellungen gegen eine Regelungsabrede verstoßen würden und wegen des angekündigten Personalabbaus Nachteile für die Arbeitnehmer des A Betriebs drohten.



    In der Folgezeit reichte die Arbeitgeberin 21 Antragserweiterungsschriftsätze ein, mit denen sie ebenfalls die Ersetzung der Zustimmung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern sowie die Feststellung begehrte, dass die von ihr vorgenommenen vorläufigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren. Insgesamt waren zuletzt 708 Anträge betreffend 304 Arbeitnehmer anhängig.



    Im Anhörungstermin vom 18.07.2019 haben die Beteiligten 273 Anträge für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht einen Verkündungstermin auf den 29.08.2019 anberaumt. Mit dem angegriffenen, am 29.08.2019 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht eine Verfahrenstrennung dergestalt angeordnet, dass die 708 Anträge des Ausgangsverfahrens auf insgesamt neun selbständige Beschlussverfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen aufgeteilt wurden.



    Gegen den nicht begründeten und den Beteiligten nicht förmlich zugestellten Trennungsbeschluss wendet sich die am 23.09.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass der Beschluss keine Begründung enthalte und dass sich die ausschließlich von ihr gemäß § 40 BetrVG zu tragenden Anwaltskosten des Betriebsrats durch die Aufteilung des Verfahrens in neun Einzelverfahren von 10.028,73 EUR brutto auf 33.658,98 EUR brutto erhöhen würden.



    Im Nichtabhilfebeschluss vom 14.11.2019 hat das Arbeitsgericht die Beschwerde als unzulässig angesehen, da ein Trennungsbeschluss unanfechtbar sei. Soweit in der Beschwerde die Anregung einer Verfahrensverbindung nach § 150 ZPO zu sehen sei, sehe das Gericht von dieser Möglichkeit ab. Denn die Abtrennung der Anträge sei erfolgt, um das knapp 3.000 Seiten umfassende Verfahren in einem überschaubaren Umfang zu strukturieren und bearbeitbar zu machen. Dies sei von der Arbeitgeberin hinzunehmen. Bei der Wertfestsetzung werde berücksichtigt, dass die Anträge ursprünglich in einem Verfahren anhängig gewesen seien.



    Die Antragstellerin bezweifelt, dass die Verfahrensabtrennungen geeignet seien, das Verfahren zu strukturieren und bearbeitbar zu machen. Umfang, Inhalt und Übersichtlichkeit des Streitstoffs würden durch neun statt einem Aktenzeichen nicht beeinflusst, zumal sich der ganz überwiegende Teil der Anträge wegen Zeitablaufs ohnehin erledigen werde. Die Antragstellerin hält die Beschwerde für statthaft und meint, dass durch die Abtrennung ihr Gesuch, über alle Anträge in einem Verfahren zu entscheiden, zurückgewiesen worden sei. Zudem sei die Beschwerde gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG zulässig, da das vorliegende Verfahren im Umfang der erfolgten Abtrennungen beendet worden sei.



    II.



    Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Trennung von Verfahren nach §§ 145, 567 ZPO iVm. §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unterliegt nicht der selbständigen Anfechtung in einem Beschwerdeverfahren.



    1.) Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.



    a) Beides ist bei der Verfahrenstrennung nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat für die Fälle des § 145 ZPO ein Rechtsmittel nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Arbeitsgericht auch nicht ein Gesuch der Antragstellerin, über alle Anträge in einem Verfahren zu entscheiden, zurückgewiesen. Es entspricht einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist und eine Anregung der Partei nicht genügt. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können. Deshalb ist die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier die Trennungsanordnung, ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 -, Rn. 16, juris). Die Verfahrenstrennung unterliegt grundsätzlich lediglich einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1997 - XI ZA 16/96, BeckRS 1997, 04052; BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93 -, Rn. 9, juris; OLG München, Beschluss vom 15. Juni 1984 - 25 W 1873/84 -, juris; Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 145 ZPO, Rn. 6a).



    b) Allerdings dürfte die Antragstellerin im vorliegenden Fall keine Möglichkeit haben, die Verfahrenstrennung im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung überprüfen zu lassen. Denn bereits auf Grund der zeitlich befristeten (vorläufigen) Einstellung der Leiharbeitnehmer wird sich eine Vielzahl der Anträge vor einer erstinstanzlichen Entscheidung erledigt haben, so dass ein Rechtsmittel jedenfalls nicht in allen Fällen eröffnet sein wird. Zudem wäre eine Zurückverweisung der Verfahren an das Arbeitsgericht, auf Grund derer die Trennung auch für die erste Instanz rückgängig gemacht werden könnte, nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausgeschlossen. Festzustellen ist des Weiteren, dass die Verfahrenstrennung die Antragstellerin in finanzieller Hinsicht mittelbar erheblich beschwert. Auch wenn gemäß § 2 Abs. 2 GKG für die Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Gerichtskosten nicht erhoben werden, so wird die Antragstellerin doch voraussichtlich die Anwaltskosten des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen haben. Auf Grund des Trennungsbeschlusses erhöhen sich diese Kosten deutlich. Zwar führt die Abtrennung eines Verfahrens nicht zu einer Änderung des ursprünglich entstandenen Streitwerts (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19, MDR 2019, 510 [KG Berlin 26.11.2018 - 8 W 58/18]). Demgemäß hat das Arbeitsgericht bereits im Nichtabhilfebeschluss erklärt, bei der Festsetzung der Gegenstandswerte zu berücksichtigen, dass die Anträge ursprünglich in einem Verfahren anhängig gewesen seien. Wegen der Degression der Anwaltsgebühren nach § 13 RVG ist die Summe der Gebühren in den abgetrennten Verfahren aber nicht identisch mit der Gebühr des nach dem Streitwertkatalog ermittelten Werts des Ausgangsverfahrens, sondern deutlich höher. Von daher ist es aus Sicht der Antragstellerin durchaus nachvollziehbar, die Anträge in einem einheitlichen Beschlussverfahren zu verfolgen. Eine solche Handhabung entspricht im Übrigen der Kostenminderungspflicht nach Nr. 4.1.1.4 ARB 2012, welche die Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern auferlegen, die mehrere Klagebegehren in verschiedenen Rechtsstreiten statt in einem bereits anhängigen Prozess geltend machen wollen. Die Gerichte für Arbeitssachen werfen einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, sogar Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO vor, wenn sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern durch Teilklagen geltend macht und nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel wegen der degressiven Kosten- und Gebührentabellen kostengünstiger im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage erreichen könnte (BAG, Beschluss vom 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 -, BAGE 139, 138-143, Rn. 16; BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 -, BAGE 137, 145-149, Rn. 9; BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 -, BAGE 137, 145-149, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13 -, Rn. 9, juris).



    c) Diese Umstände können jedoch nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen. Denn die Gerichte sind an die Entscheidung des Gesetzgebers, für Anordnungen nach § 145 ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu eröffnen, gebunden.



    aa) Kostennachteile, die der Antragstellerin durch die Verfahrenstrennung entstanden sind, rechtfertigen daher selbst dann nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde, wenn ein Verfahrensbeteiligter sein prozessuales Verhalten an dem vorab kalkulierten Kostenrisiko ausgerichtet hatte, die Verfahrenstrennung ihm nur Nachteile gebracht hat und ermessensfehlerhaft war (dazu Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 145 ZPO, Rn. 5).



    bb) Die Zulassung der Beschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG notwendig.



    (1) Der Justizgewährungsanspruch ermöglicht den Rechtsschutz in den Fällen, in denen dies rechtsstaatlich geboten ist, wie etwa bei der Verletzung von verfassungsmäßig garantierten Verfahrensrechten durch ein Gericht. Dafür genügt die Möglichkeit, eine behauptete Rechtsverletzung durch eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit einer Kontrolle zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395-418, Rn. 35, 49). Es genügt, wenn das Gericht, das die Rechtsverletzung begangen hat, seine Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin korrigieren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -, BVerfGE 108, 341-351, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 -, BGHZ 150, 133-137, Rn. 8). Der Gesetzgeber ist hingegen nicht gehalten, die Anrufung einer weiteren Instanz vorzusehen. Er kann von der Eröffnung des Rechtsmittelzugs Abstand nehmen, sofern er eine angemessene Kontrolle der Verletzung des Verfahrensgrundrechts anderweitig vorsieht, wie dies bei der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG der Fall ist (BAG, Beschluss vom 8. August 2005 - 5 AZB 31/05 -, BAGE 115, 330-331, Rn. 4). Demgemäß wäre eine Beschwerde selbst dann nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft, wenn der angegriffene Beschluss greifbar gesetzeswidrig wäre und den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in besonderem Maße verletzen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt lediglich bei an sich unanfechtbaren, aber krass rechtswidrigen Verweisungsbeschlüssen, die Ausdruck einer nicht mehr hinnehmbaren willkürlichen Rechtsfindung sind, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege notwendig ist (BAG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 5 AS 3/04 -, Rn. 11, juris).



    (2) Im vorliegenden Fall besteht keine vergleichbare Rechtsschutzlücke. Zwar hätte der Antragstellerin eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG nicht weiterhelfen können, weil diese nur statthaft ist, wenn eine Endentscheidung des Arbeitsgerichts oder einer höheren Instanz vorliegt (GMP/Prütting, 9. Aufl. 2017, § 78a ArbGG, Rn. 10), was hier nicht der Fall ist. In dem hier vorliegenden Fall der Verfahrenstrennung kann ein Verfahrensbeteiligter jedoch beantragen, dass das Gericht die von ihm erlassene Verfahrenstrennung gemäß § 150 ZPO wieder aufhebt. Denn Beschlüsse, die eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung von Prozessen anordnen oder ablehnen, sind nach pflichtgemäßem, durch das Gebot der Sachdienlichkeit gebundenem Ermessen des Gerichts änderbar (Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 150 ZPO, Rn. 1; MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 150 ZPO, Rn. 1). § 150 ZPO soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich ein prozessleitender Beschluss später als zweckwidrig herausstellt (Wieczorek/Schütze/Smid, 3. Aufl. 2007, § 150 ZPO Rn. 1). Eine rechtswidrige oder die berechtigten Interessen einer Partei in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigende Verfahrenstrennung kann auf diese Weise aber ebenfalls rückgängig gemacht werden. Denn im Rahmen seines ihm nach § 150 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens hat das Gericht ebenso wie bei der Trennung selbst (dazu Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 145 ZPO, Rn. 5) bei ihrer Aufhebung zu berücksichtigen, inwieweit die Verfahrenstrennung einem Beteiligten, etwa durch eine Erhöhung der Kostenlast, Nachteile gebracht hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, indem es in der Beschwerde zugleich die Anregung einer Verfahrensverbindung nach § 150 ZPO gesehen und diese in diesem Sinne beschieden hat. Eine Aufhebung der Trennung hat das Arbeitsgericht in Ansehung der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde und der von ihr zu tragenden Kosten zwar abgelehnt. Es hat aber seine Trennungsanordnung in einer der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise überprüft und dabei zugleich der Rüge der Antragstellerin, der Trennungsbeschluss sei nicht mit Gründen versehen gewesen (zur Begründungsnotwendigkeit MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 145 ZPO, Rn. 9), dadurch Rechnung getragen, dass es eine Begründung für den angefochtenen Beschluss gegeben hat.



    2.) Die Beschwerde ist auch nicht, wie die Arbeitgeberin meint, als Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nur gegen die ein Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte statt. Durch den Trennungsbeschluss ist jedoch kein Verfahren auch nur teilweise beendet worden. Die Verfahren wurden lediglich in einem selbständigen Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt. Soweit diese Verfahren beendet wurden, wie etwa das vorliegende Verfahren durch Einstellung oder ein anderes Verfahren durch eine Entscheidung, erfolgte die Beendigung nicht durch die hier angegriffene Trennungsanordnung.



    III.



    Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

    Vorschriften§ 40 BetrVG, § 150 ZPO, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 145, 567 ZPO, §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 145 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 13 RVG, § 114 Satz 1 ZPO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 78a ArbGG