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  • 08.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120845

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 08.12.2011 – 1 Ta 223/11

    Gibt der Beschwerdeführer an, die Kosten für die gemeinsam mit dem Lebenspartner bewohnte Unterkunft alleine zu tragen und liegt der monatliche Verdienst des Lebenspartners nicht erheblich unter dem des Beschwerdeführers, sind die Unterkunftskosten für die Berechnung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach Kopfteilen der die Unterkunft bewohnenden Personen mit eigenem Einkommen aufzuteilen.


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 05.04.2011 - 5 Ca 96/10 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 01. Januar 2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- Euro zu erbringen hat.

    Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

    Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

    Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger die geforderte Erklärung nicht abgab, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 06.04.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

    Mit einem am 20.04.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde eingelegt und vorgebracht, er habe eine Kopie seines Arbeitslosengeldbescheids von Januar 2011 an das Gericht übersandt. Dieser Bescheid, den der Kläger mittlerweile zur Akte gereicht hat, wies Leistungen des Jobcenters an den Kläger bis zum 30.11.2010 nach.

    Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen. Der Beschwerdeführer übersandte eine Lohnbescheinigung und gab gleichzeitig an, er stehe derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis, dessen Verlängerung noch ungewiss sei. Daraufhin gab das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer auf, nach Ablauf der von ihm genannten Befristung anzugeben, ob eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hatte oder andernfalls einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf die weiterhin fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 31.10.2011 unter Fristsetzung zum 15.11.2011 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, einen aktuellen Nachweis seiner Einkommenssituation vorzulegen. Nach Ablauf der Frist hat der Beschwerdeführer schließlich Lohnabrechnungen der Monate August und September 2011 vorgelegt, welche einen monatlichen Netto-Verdienst von gerundet 905,- Euro ausweisen.

    II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

    In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.

    Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Belege vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht seine Angaben zu seinen geänderten Einkommensverhältnissen nunmehr belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

    Die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens belegten Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen.

    Dies ergibt sich aus den von dem Beschwerdeführer gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt der Beschwerdeführer derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 905,- Euro. Hiervon sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 182,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 400,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Anhand der Adressangaben ist davon auszugehen, dass sich die Belastungen des Beschwerdeführers durch die Verpflichtung zu Mietzahlungen nicht verändert haben. Allerdings ergibt sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Bescheiden über die Gewährung von Arbeitslosengeld II, dass der Beschwerdeführer die angegebene Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnt. Es war daher lediglich die Hälfte der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Mietzahlung von 330,- Euro als Belastung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

    Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 155,00 Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 60,00 Euro monatlich anzusetzen ist.

    Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

    Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

    VorschriftenArbGG § 78, ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, ZPO § 124 Nr. 2, ZPO § 567