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  • 24.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113819

    Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 19.03.2011 – 6 Ta 113/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    6 Ta 113/11
    6 Ca 884/10
    ArbG Iserlohn 2
    Landesarbeitsgericht Hamm
    Beschluss
    In dem Rechtsstreit
    (hier: Verfahren wegen Festsetzung des Streitwerts)
    hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
    durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht XXX
    beschlossen :
    Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.12.2010 – 6 Ca 884/10 - abgeändert.
    Der Streitwert wird für das Verfahren und für den Vergleich auf 20.339,40 € festgesetzt.
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
    Gründe :
    I.
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage mit den Streitgegenständen Kündigungsschutz, künftige Leistung, Weiterbeschäftigung (unechter Hilfsantrag) und Zwischenzeugnis und eines Prozessvergleichs mit den Regelungsgegenständen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erledigung von Urlaubsansprüchen, Abfindung, qualifiziertes Zeugnis mit Vorschlagsrecht und Ausgleichsklausel. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 90.470 € festgesetzt und dabei den Antrag auf künftige Leistungen mit 36 Monatsentgelten in Ansatz gebracht, obwohl es zuvor im Versäumnisurteil vom 26.05.2010 noch den Streitwert für die Klage insgesamt mit 15.260,00 € beziffert hat. Die Beklagte wendet sich gegen die Bewertung des Antrags auf künftige Leistungen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
    II.
    Die Beschwerde ist begründet.
    1. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 20.339,40 €.
    1.1. Der Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1.) ist mit dem Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten (3 x 2.180 EUR).
    1.2. Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2.), der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, fällt ein besonderer Streitwert nicht an (LAG Hamm 03.02.2003 - 9 Ta 520/02). Hierfür spricht schon § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Fortbestandsantrag zielt zudem regelmäßig nur auf die Verlängerung der Anrufungsfrist (§ 6 KSchG analog) und auf die Vorbereitung einer noch nicht absehbaren Klageerweiterung, ohne schon einen weiteren streitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit einzuführen (im Ergebnis in ständiger Rechtsprechung auch LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.08.2005 - 17 Ta 430/05, 21.12.2006 - 6 Ta 640/06, 30.01.2007 - 6 Ta 4/07, 24.04.2007 - 6 Ta 158/07, 08.05.2007 - 6 Ta 99/07).
    1.3. Der Antrag zu 3., gerichtet auf Leistung künftiger Vergütung, ist mit 8 Monatsentgelten in Ansatz zu bringen (8 x 2.180,00 €). 3
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird ein Antrag auf künftige Vergütung, der im Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage gestellt wird und dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist, nicht allein nach § 42 Abs. 2 S.1 GKG bewertet. Vielmehr werden die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge in vollem Umfang und die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers bewertet (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; Beschl. v. 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; Beschl. v. 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; Beschl. v. 28.01.2002 - 9 Ta 44/01; Beschl. v. 20.02.2001 – 9 Ta 371/00; Beschl. v. 20.02.2001 – 9 Ta 590/00; Beschl. v. 20.02.2002 – 9 Ta 477/00). Diese Bewertung findet mittelbar eine Bestätigung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur schwerlich möglichen Vollstreckung der auf künftige Zahlung gerichteten Titel (BAG 09.04.2008 – 4 AZR 104/07) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der vom Gesetzgeber seit jeher verfolgten Gesamtkonzeption, dem Arbeitnehmer insbesondere beim Streit über den (Fort-)Bestand seines Arbeitsverhältnisses den Weg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu ebnen und nicht durch Kostenbarrieren zu versperren (BVerfG 01.12.2010 – 1 BvR 1682/07).
    Nach dieser Maßgabe sind wegen der fälligen Teilansprüche sieben Monatsentgelte und wegen der Folgeansprüche ein Monatsentgelt anzusetzen.
    1.4. Der unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung (Antrag zu 4) ist nicht streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen. Ein derartiger Antrag ist solange nicht zu berücksichtigen, wie nicht über ihn entschieden wird. Entsprechendes gilt, wenn in dem Vergleich nicht über einen derartigen Antrag eine Regelung getroffen worden ist (LAG Hamm 04.04.2007 - 6 Ta 40/07; LAG Düsseldorf 30.01.2007 - 6 Ta 4/07; LAG Düsseldorf 27.07.2000 - 7 Ta 249/00; LAG Düsseldorf 02.11.2005 - 17 Ta 616/05; LAG Düsseldorf 06.07.2006 - 6 Ta 371/06; LAG Düsseldorf 02.03.2006 - 6 Ta 113/06). Im Streitfall kann der Hilfsantrag streitwertmäßig nicht berücksichtigt werden, weil über ihn keine Entscheidung ergangen und keine Regelung getroffen worden ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, der hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs keine Regelung enthält.
    1.5. Der Antrag zu 5. auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist mit 1/3 Monatsentgelt in Ansatz zu bringen (LAG Düsseldorf 20.06.2005 - 17 Ta 332/05, 26.03.2009 - 6 Ta 151/09, 27.05.2009 - 6 Ta 294/09, 23.11.2009 - 6 Ta 713/09; ebenso GK-ArbGG-Schleusener, § 12 Rn. 339). Maßgeblich für die Bewertung eines prozessualen Antrags ist stets das wirtschaftliche Interesse, welches die klagende Partei mit ihrem Begehren verfolgt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Endzeugnis nach ganz herrschender Meinung mit einem Monatsentgelt in Ansatz zu bringen ist. Das ist schon deswegen gerechtfertigt, weil ein Endzeugnis für das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers von großem Gewicht ist. Das gilt für das Zwischenzeugnis nicht in gleichem Maß. Die Abweichung zur Bewertung 4
    eines qualifizierten Endzeugnisses findet ihre Rechtfertigung im nur vorläufigen Charakter des Zwischenzeugnisses.
    2. Der Streitwert des Vergleichs entspricht dem des Verfahrens. Ein Mehrvergleich liegt nicht vor. Gegenteiliges haben die Beteiligten nicht geltend gemacht.
    III.
    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
    Hamm, den 19.03.2011