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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Mehrwert eines Vergleichs durch mitgeregelte Ansprüche des ArbN

    Für die Bewertung von Folgekündigungen ist darauf abzustellen, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden. Hierbei ist für jeden angefangenen Monat des Fortbestehens ein Monatsentgelt anzusetzen, wobei die Höchstgrenze nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei einem Vierteljahresentgelt liegt. Streitgegenstände, die im Vergleich mitgeregelt werden, hingegen außergerichtlich nicht im Streit waren, sind regelmäßig ein Verhandlungsergebnis im Zusammenhang mit der Beilegung von Bestandsschutzstreitigkeiten. Sie rechtfertigen keinen Mehransatz beim Vergleichswert (LAG Hamm 6.7.12, 6 Ta 131/12, Abruf-Nr. 123484).

    Sachverhalt

    Die Beteiligten stritten im Beschwerdeverfahren vor dem LAG um die Bewertung einer Klage mit den Streitgegenständen Erteilung eines Zwischenzeugnisses, Unwirksamkeit zweier Kündigungen vom 26.9.11 und vom 19.12.11, Weiterbeschäftigungspflicht und Anspruch auf Dienstwagennutzung. Der Prozessvergleich, der zur Beilegung des Rechtsstreits führte, betraf die Regelungsgegenstände Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindung, Weihnachtsgeld, qualifiziertes Zwischenzeugnis und anschließendes Endzeugnis, Erledigung von Urlaubsansprüchen und Freistellung von der Arbeitspflicht.

     

    Das Arbeitsgericht hat für das Verfahren und den Vergleich einen Streitwert von insgesamt je 52.608,50 EUR in Ansatz gebracht. Die Parteien gehen von einem Streitwert für das Verfahren in Höhe von 70.105,05 EUR und den Vergleich in Höhe von 83.524,05 EUR aus. Die gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts gerichtete Beschwerde war teilweise erfolgreich.