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  • 10.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093971

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 05.06.2007 – 12 Sa 524/07

    Zur Inhaltskontrolle vorformulierter Ausgleichsquittungen



    1. Der anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber vorformulierte und vom Arbeitnehmer erklärte Verzicht auf alle bestehenden Ansprüche unterliegt als Hauptleistungsvereinbarung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er erkennbar selbständig und isoliert von einer Empfangsbestätigung unterzeichnet und nicht mit anderen Regelungen verbunden wird.



    2. Ein solcher Verzicht verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn er nicht ausreichend klar erkennen lässt, welche Ansprüche erfasst sein sollen.



    3. Allein die bisherige Üblichkeit von Ausgleichsquittungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen macht diese nicht zu „Besonderheiten des Arbeitsrechts“ im Sinne von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.


    12 Sa 524/07

    Tenor

    I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.01.2007 - 43 Ca 17751/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    II. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.

    Die Klägerin stand bei der Beklagten vom 30. August 2004 bis zum 31. August 2006 in einem Arbeitsverhältnis als Fleisch- und Wurstverkäuferin bei einem Verdienst von 850,-- € brutto monatlich. § 3 (Arbeitszeit) des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages lautet:

    „Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit. Sie beträgt zur Zeit 140 Stunden im Monat, ohne Berücksichtigung von Pausen. Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Überstunden kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgleichen.“

    Im Betrieb der Beklagten wird in zwei Schichten gearbeitet, die erste Schicht läuft von 6.30 Uhr bis 13.30 Uhr, die zweite Schicht von 13.30 Uhr bis 20.30 Uhr, jeweils einschließlich einer halbstündigen Pause. Die Einteilung der Mitarbeiter erfolgt durch die Geschäftsführerin der Beklagten im Rahmen von Dienstplänen, wobei die Mitarbeiter untereinander eine Änderung dieser Einteilung absprechen können. Im Dienstplan für die Woche vom 21. bis zum 26. August 2006 war die Klägerin mit insgesamt 39 Wochenstunden eingeteilt.

    Am 26. August 2006 legte die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin eine formularmäßig abgefasste Erklärung vor, die im oberen Teil mit „Empfangsbestätigung“ überschrieben war, dort die Bestätigung der Beendigung zum 31. August 2006 sowie den Empfang von Arbeitspapieren vorsah und vom Arbeitnehmer mit Ort und Datum zu unterschreiben war. Die für die Klägerin maßgeblichen Daten waren handschriftlich eingetragen, die Bescheinigung wurde von der Klägerin unterschrieben. Im unteren Teil dieses Formulars unmittelbar unter der Unterschriftenleiste der „Empfangsbestätigung“ ist unter der Überschrift „Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung“ folgendes vorgedruckt:

    „Ich bestätige ferner, dass ich

    a) gegen die Kündigung vom … keine Einwendungen habe;

    b) auf mein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, verzichte und eine bereits eingereichte Klage nicht weiter verfolge;

    c) auf bereits bestehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichte;

    d) diese Bescheinigung sorgfältig durchgelesen und davon eine Ausfertigung erhalten habe.“

    Es folgt eine weitere Unterschriftenleiste, die zur Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer mit Ort und Datum vorgesehen war. Unter a) waren die Worte „die Kündigung“ handschriftlich durchgestrichen und durch die Worte „die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses“ ersetzt sowie der Zeitraum „30.08.2004 - 31.08.2006“ handschriftlich anstelle des Kündigungsdatums eingetragen. Wegen des genauen Wortlauts dieser Erklärung wird auf Blatt 34 der Akte Bezug genommen.

    Mit ihrer am 25. September 2006 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 4. Oktober 2006 zugestellten Klage verlangt die Klägerin restliche Vergütung in Höhe von 3.475,08 € brutto mit der Begründung, sie habe in der Zeit von Februar 2005 bis August 2006 insgesamt 572,5 Stunden mehr als vertraglich vorgesehen gearbeitet. Sie hat hierfür handschriftliche Aufzeichnungen über die an den einzelnen Kalendertagen erbrachten Arbeitszeiten vorgelegt und vorgetragen, diese Arbeitszeiten hätten auf den von der Geschäftsführerin der Beklagten aufgestellten Dienstplänen beruht. Sie hat bestritten, den unteren Teil der am 26. August 2006 vorgelegten Erklärung unterschrieben zu haben und behauptet, lediglich den mit „Empfangsbestätigung“ überschriebenen oberen Teil unterzeichnet zu haben. Sie hat weiter behauptet, sie habe sich von dieser Erklärung, nachdem sie den oberen Teil unterschrieben gehabt habe, eine Kopie gefertigt. Sie hat sodann erstinstanzlich eine Ablichtung dieser Erklärung eingereicht, auf der sie nur im oberen Teil unterschrieben hat (Blatt 84 der Akte). Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Verzichtserklärung sei ohnehin nach den an vom Arbeitgeber vorformulierte Erklärungen anzulegenden Maßstäben unwirksam.

    Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin die vorgetragenen Mehrarbeitsstunden geleistet und dass sie diese Mehrarbeitsstunden angeordnet oder geduldet habe. Sie hat gemeint, die Klägerin hätte vortragen müssen, wann sie Freizeitausgleich erhalten habe. Sie hat behauptet, die Klägerin habe auch den unteren Teil der Erklärung vom 26. August 2006 unterschrieben. Die Kopie habe die Klägerin bereits vorher von der noch nicht unterzeichneten Erklärung gefertigt. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich eine Ablichtung der Erklärung vom 26. August 2006 vorgelegt, die in beiden Unterschriftenleisten eine Unterschrift mit dem Namenszug der Klägerin trägt (Blatt 34 der Akte). Die Unterschrift im oberen Bereich der Erklärung dieses Exemplars ist mit der Unterschrift auf der von der Klägerin vorgelegten Ablichtung augenscheinlich nicht identisch.

    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2007 – 43 Ca 17751/06 – der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 3.475,08 € brutto nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die von der Klägerin vorgetragenen Mehrarbeitsstunden nicht ausreichend bestritten. Da die Klägerin die Arbeitszeiten im Einzelnen verteilt auf die jeweiligen Kalendertage unter Bezugnahme auf die von der Beklagten erstellten Dienstpläne dargelegt habe, sei das pauschale Bestreiten nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Beklagte darlegen müssen, an welchen Zeiten die Klägerin aus ihrer Sicht tatsächlich gearbeitet und wann sie Freizeitausgleich erhalten haben soll. Die Mehrarbeit sei angeordnet gewesen, weil die Beklagte nicht in beachtlicher Weise bestritten habe, dass die Zeiten auf den von ihr erstellten Dienstplänen beruht hätten. Insoweit hätte die Beklagte ihre Dienstpläne vorlegen müssen um darzulegen, dass eine entsprechende Anordnung nicht bestanden habe. Da ein Freizeitausgleich aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, schulde die Beklagte die auf diese Arbeitszeit entfallende Vergütung jedenfalls nach § 612 BGB. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe nicht in ausreichender Form nachgewiesen, dass die Klägerin die Verzichtserklärung unterschrieben habe. Die Beklagte habe lediglich eine Ablichtung der Erklärung und kein Original vorgelegt und auch nicht dargelegt, wann die Klägerin unter welchen Umständen die zweite Unterschrift geleistet haben soll. Im Übrigen sei die Verzichtserklärung auch unwirksam, weil sie als von der Beklagten vorformulierte Erklärung der durchzuführenden AGB-Kontrolle nicht standhalte. Durch den einseitigen Verzicht ohne kompensatorische Gegenleistung werde die Klägerin unangemessen benachteiligt. Wenn schon einseitige vertragliche Ausschlussfristen als unangemessen angesehen würden, so müsse dies erst Recht für einseitige Ausgleichsquittungen gelten, die noch tiefer in berechtigte Gläubigerpositionen eingriffen als ein erst nach Fristversäumnis eintretender Anspruchsverlust.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Blatt 89 bis 95 der Akte, verwiesen.

    Gegen dieses, ihr am 22. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. März 2007 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 19. April 2007 begründete Berufung der Beklagten. Sie bestreitet weiterhin, dass die Klägerin die verlangten Mehrarbeitsstunden geleistet habe und meint, es hätte der Klägerin oblegen, für jede einzelne Überstunde deren Anordnung oder Sachdienlichkeit darzulegen. Der Verweis auf Anlagen ohne schriftsätzliche Auflistung genüge nicht den prozessualen Anforderungen an eine Anspruchsbegründung, hierauf habe sie sich nicht einlassen müssen. Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe die Verzichtserklärung unterschrieben. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin nachträglich die ihr überlassene „Blanko-Ablichtung“ mit nur einer Unterschrift versehen habe, hierfür spreche auch die Abweichung im Namenszug in der oberen Unterschriftszeile. Sie meint, die Verzichtserklärung sei wirksam, sie diene der Rechtssicherheit und nehme der Klägerin mangels bestehender Ansprüche keine Rechte.

    Die Beklagte hat ein mit zwei Unterschriften versehenes Exemplar der Erklärung vom 26. August 2006 zur Gerichtsakte gereicht und vorgetragen, bei diesem Exemplar handle es sich um das Original der Erklärung.

    Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 2007 – 43 Ca 17751/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren diesbezüglichen Vortrag.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    I.

    Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Zwar setzt sich die Beklagte mit den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil zur Unbeachtlichkeit ihres pauschalen Bestreitens bezüglich der von der Klägerin dargelegten Mehrarbeitszeiten nicht auseinander, sondern wiederholt insoweit lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag. Gleichwohl ist die Berufung zulässig, weil die Beklagte sich ausreichend mit der Frage auseinandersetzt, ob der Anspruch auf restliches Arbeitsentgelt durch eine von der Klägerin unterzeichnete Verzichtserklärung erloschen ist.

    II.

    Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit für die von ihr vorgetragenen Zeiten in der von ihr verlangten Höhe aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die von ihr konkret dargelegten Arbeitsstunden hat die Beklagte nicht in beachtlicher Weise bestritten. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Verzichtserklärung unterschrieben hat. Als vorformulierte Erklärung unterfällt sie den gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Als „selbständige“ Verzichtserklärung handelt es sich zwar um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Hauptabrede. Diese verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie die Reichweite des Verzichts nicht erkennen lässt.

    1. Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Überstunden ihrer Höhe nach nicht in beachtlicher Weise bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender und erschöpfender Begründung ausgeführt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren dagegen keine neuen beachtlichen Einwände erhoben.

    1.1. Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss zunächst im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt es sodann, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Erst danach ist es Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten (vgl. BAG vom 29. Mai 2002, 5 AZR 680/00, NZA 2002, 1328 unter II 3. b) dd) der Entscheidungsgründe; vom 17. April 2002 - 5 AZR 644/00, NZA 2002, 1340 unter II 2. a) der Entscheidungsgründe, m.w.Nw.). Ob und wie substantiiert bestritten werden muss, richtet sich nach dem Substantiierungsgrad des gegnerischen Vorbringens und der Nähe der Partei zum betreffenden Vorgang (Stadler in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 138 Rdnr. 13). Ein einfaches Bestreiten genügt nur dann, wenn der Partei keine näheren Angaben zugemutet werden können. Auch der Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei hat eine sekundäre Behauptungslast, das heißt, er muss auf das gegnerische Vorbringen seinerseits substantiiert mit positiven Angaben erwidern. Fehlt die nach den Umständen zumutbare nähere Substantiierung, so gilt der Vortrag als nicht bestritten und führt nach § 138 Abs. 3 ZPO zur Geständnisfiktion. Der Vortrag ist dann nicht beweisbedürftig (vgl. nur Stadler in Musielak, a.a.O., § 138 Rdnr. 10 und 15; BAG vom 7. Dezember 1989, 6 AZR 129/88, n.v. unter II. 3. c) der Entscheidungsgründe, jew. m.w.Nw.).

    Die Klägerin hat hier für jeden Wochentag ihre genaue Arbeitszeit mit Angabe der einzelnen Stunden aufgelistet. Sie hat darüber hinaus erklärt, diese Arbeitszeiten seien aufgrund der von der Geschäftsführerin jeweils aufgestellten Dienstpläne geleistet worden. Sie hat dies durch die Vorlage des Dienstplans für die Woche vom 21. bis zum 26. August 2006 veranschaulicht, in dem sie mit insgesamt 39 Wochenstunden, also mit mehr als der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingeteilt war. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, diesen konkret aufgelisteten Zeiten mit positiven Angaben entgegen zu treten und vorzutragen, wann die Klägerin tatsächlich an den hier streitigen Tagen gearbeitet haben soll und welche Dienstpläne ihre Geschäftsführerin tatsächlich jeweils aufgestellt haben will. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Gleichwohl beschränkt sich die Beklagte nach wie vor auf ihr pauschales und damit unbeachtliches Bestreiten. Sie hat auch nicht erklärt, dass und warum ihr eine nähere Substantiierung unzumutbar oder unmöglich sein soll, was im Hinblick auf die von ihr selbst erstellten Dienstpläne allerdings einer näheren Erläuterung bedurft hätte. Sie hat sich noch nicht einmal zu dem von der Klägerin konkret vorgelegten Dienstplan der 34. KW 2006 geäußert. Der Vortrag der Klägerin zu den geleisteten Arbeitszeiten gilt daher als nicht ausreichend bestritten im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

    Der Einwand der Beklagten, sie habe sich auf den Vortrag der Klägerin deshalb nicht einlassen müssen, weil die einzelnen Überstunden lediglich in den Anlagen aufgeführt seien, ist unzutreffend. Dabei ist zwar im Ausgangspunkt richtig, dass eine pauschale schriftsätzliche Verweisung auf Anlagen unzulässig ist. Der geltend gemachte Anspruch muss durch schriftsätzliches Vorbringen nachvollziehbar begründet werden, denn es ist nicht Sache des Gerichts oder des Prozessgegners, aus umfangreichen Anlagen herauszusuchen, worauf sich Anspruch oder Einwendung stützen könnte (vgl. OLG Köln vom 13. Dezember 2002, 19 U 224/01, OLGR Köln 2003, 124; LAG Köln vom 21. November 1997, 11 (13) Sa 845/97; Stadler in Musielak, a.a.O. § 130 Rdnr. 10 m.w.Nw.). Ausreichend ist ein Vortrag jedoch immer dann, wenn er aus sich heraus verständlich bleibt und die Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen den schriftsätzlichen Vortrag lediglich in Einzelheiten substantiiert erläutert. Ob dies zu bejahen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls (Stadler, a.a.O, § 130 Rdnr. 10 m.w.Nw.).

    Vorliegend besteht keinerlei Zweifel daran, dass der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin nachvollziehbar und verständlich und die Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen zulässig ist. Die Klägerin hat die Summe der verlangten Überstunden schriftsätzlich angegeben, die beigefügten Anlagen enthielten lediglich eine konkrete Auflistung, wie sich diese Summe auf die einzelnen Wochentage verteilt. Die Anlagen waren aus sich heraus verständlich und haben weder das Gericht noch die Beklagte genötigt, das „Passende“ herauszusuchen. Auf die Beachtlichkeit des klägerischen Vortrags und das Erfordernis einer substantiierten Erwiderung wurde die Beklagte bereits durch das Arbeitsgericht hingewiesen. Eine entsprechende Konkretisierung ihres Vortrags hat sie dennoch nicht vorgenommen.

    1.2. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG vom 29. Mai 2002, 5 AZR 680/00; vom 17. April 2002, 5 AZR 644/00, jew. a.a.O.). Auch dies hat die Klägerin ausreichend konkret vorgetragen, indem sie erläutert hat, sie habe ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage der von der Geschäftsführerin aufgestellten Dienstpläne verrichtet. Stellt jedoch die Beklagte selbst Dienstpläne auf, in denen sie die Klägerin zeitlich länger als vertraglich vereinbart einplant, und arbeitet die Klägerin sodann nach diesen Dienstplänen, so kann sich die Beklagte nicht im Nachhinein darauf berufen, sie habe die Überstunden weder angeordnet noch geduldet.

    Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Mitarbeiter hätten die Dienstpläne eigenmächtig geändert und Dienste getauscht, so fehlt es auch hier an einer Konkretisierung des Vortrags. Die Beklagte hat nämlich weder dargelegt, wie ihre ursprünglichen Dienstpläne ausgesehen haben, noch, wann und wie sie jeweils verändert worden sein sollen.

    1.3. Letztlich führt auch der von der Beklagten vorgebrachte Hinweis darauf, dass die Klägerin im Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses ihre Vergütung nie beanstandet habe, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Klägerin stand in einem befristeten Arbeitsverhältnis und musste daher befürchten, ihre Chancen auf eine Verlängerung der Beschäftigung durch die Geltendmachung von Überstunden zu erschweren. Selbst wenn dies objektiv nicht der Fall gewesen sein sollte, so ist dieses Verhalten aus der Sicht der Klägerin verständlich und lässt nicht darauf schließen, die Klägerin habe einen solchen Anspruch nunmehr im Nachhinein erst „erfunden“. Umstände, die für eine Verwirkung des Anspruchs sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

    1.4. Gegen die Berechnung der Klageforderung auf der Grundlage der nicht ausreichend bestrittenen Überstunden hat die Beklagte keine Einwände erhoben. Die Berechnung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.

    2. Die Klägerin hat auf ihre Ansprüche nicht verzichtet. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie die Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung vom 26. August 2006 unterschrieben hat, eine diesbezügliche Beweiserhebung konnte unterbleiben. Denn die Erklärung ist unwirksam. Es handelt sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die den Regelungen der §§ 305 ff. BGB unterliegt. Als solche verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    2.1. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (vgl. nur BAG vom 1. März 2006, 5 AZR 363/05, NZA 2006, 746 m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen liegen bei der Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung vom 26. August 2006 ganz offensichtlich vor. Es handelt sich um einen von der Beklagten vorgegebenen Vordruck, der für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendbar ist und in den die Beklagte die für die Klägerin maßgeblichen Daten handschriftlich eingefügt hat. Der Inhalt wurde zwischen den Parteien nicht ausgehandelt. Der handschriftliche Eintrag ändert an der Qualität als Allgemeiner Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB nichts (BAG vom 15. März 2005, 9 AZR 502/03, NZA 2005, 682, zu II. 2. a) der Entscheidungsgründe, m.w.Nw.).

    2.2. Die von der Beklagten gestellte Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung ist zwar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei, verstößt aber gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    2.2.1 Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Verzichtserklärung benachteilige die Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil eine kompensatorische Gegenleistung fehle. Dies entspricht der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2006, 2 Sa 123/05, AuA 2006, 614; LAG Düsseldorf vom 13. April 2005, 12 Sa 154/05, DB 2005, 1463; LAG Hamburg vom 29. April 2004, 1 Sa 47/03, NZA-RR 2005, 151; LAG Schleswig-Holstein vom 24. September 2003, 3 Sa 6/03, NZA-RR 2004, 74; anders wohl LAG Rheinland-Pfalz vom 27. April 2006, 6 Sa 827/05, n.v.; zum Streitstand vgl. Preis/Bleser/Rauf, DB 2006, 2812). Für die vorliegend zu beurteilende Erklärung vermochte sich die erkennende Kammer dem jedoch nicht anzuschließen.

    Bei der hier zu prüfenden Verzichtserklärung handelt es sich um eine „selbständige“ oder „isolierte“ Verzichtserklärung. Das von der Beklagten verwendete Formular enthält zwei jeweils selbständige, von einander unabhängige Erklärungen: im oberen Teil die Empfangsbestätigung, die als solche auch deutlich bezeichnet und gesondert zu unterschreiben ist. Anschließend folgen im unteren Teil die Verzichtserklärungen, die optisch davon abgesetzt, mit einer anderen Überschrift, nämlich den Worten „Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung“ überschrieben und unabhängig von der darüber stehenden Erklärung zu unterschreiben sind. Die Bestätigung des Empfangs der Arbeitspapiere ist nicht gekoppelt an den Verzicht auf Ansprüche oder Rechte. Allein der Umstand, dass sich beide Erklärungen auf einem Papier befinden, macht aus den beiden Erklärungen keine Einheit. Handelt es sich bei dem unteren Teil des Formulars aber um eine rechtlich selbständige Erklärung, so ist alleiniger, dort vereinbarter Vertragsgegenstand der „Verzicht“ auf etwa noch bestehende Ansprüche, sei es als konstitutives, sei es als deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis. Damit ist das negative Schuldanerkenntnis eine Hauptleistungsvereinbarung, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei ist (im Ergebnis ebenso Preis/Bleser/Rauf, DB 2006, S. 2812, 2813; Thüsing/Leder, BB 2005, S. 1563; zur Kontrollfreiheit „positiver“ Schuldanerkenntnisse vgl. BAG vom 15. März 2005, 9 AZR 502/03, NZA 2005, 682; zur Kontrollfreiheit von Aufhebungsvereinbarungen BAG vom 27. November 2003, 2 AZR 135/03, NZA 2004, 597, unter Punkt B. IV. der Entscheidungsgründe).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verzicht Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrifft. Allein die inhaltliche Verknüpfung mit den Regelungen des Arbeitsvertrages macht aus einem formal selbständigen Rechtsgeschäft keine kontrollfähige „Nebenabrede“ (so zutreffend Preis/Bleser/Rauf, a.a.O, S. 2814). Anders als bei vorformulierten Ausschlussfristen handelt es sich eben nicht um eine Klausel, die die Hauptleistungspflicht einschränkt, ausgestaltet oder modifiziert, sondern um die geschuldete Hauptleistung selbst (Thüsing/Leder, a.a.O.). Darin unterscheidet sich die hier zu überprüfende Erklärung von einer solchen, die dem Arbeitnehmer keine Wahl lässt zwischen der Erteilung einer Empfangsbestätigung/Quittung über erhaltene Arbeitspapiere und dem „Verzicht“ auf Ansprüche. Ob solche Ausgleichsquittungen nach § 307 BGB kontrollfähig sind, weil die Ablehnung der Verzichtserklärung für den Arbeitnehmer unzumutbar sein könnte, bedarf hier keiner Entscheidung (dafür Preis/Bleser/Rauf, a.a.O, S. 2814). Ein solches Formular hat die Beklagte nicht verwandt.

    2.2.2. Die Verzichtserklärung vom 26. August 2006 verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Dieses Transparenzgebot gilt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für kontrollfreie Hauptabreden. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreibt und die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH vom 25. Oktober 2006, VIII ZR 23/06, NJW 2007, 1198, zu IV. 1. der Entscheidungsgründe, vom 9. Mai 2001, IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014; LAG Düsseldorf vom 13. April 2005, 12 Sa 154/05, a.a.O., jew. m.w.Nw.).

    Nach diesen Maßstäben ist der vorformulierte pauschale Verzicht auf alle bestehenden Ansprüche intransparent. Eine Erklärung wie die vorliegende bezweckt, durch negatives Schuldanerkenntnis alle bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG vom 7. September 2004, 9 AZR 612/03, AP Nr. 11 zu § 75 HGB m.w.Nw.). Der „durchschnittliche“ Arbeitnehmer, auf den bei der Bewertung der Transparenz abzustellen ist, kann dabei schon nicht danach differenzieren, welche Ansprüche bereits wegen Unverzichtbarkeit von der Verzichtserklärung ausgenommen sind. Sinn des Transparenzgebotes bei arbeitsvertraglichen Abreden ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG vom 14. März 2007, 5 AZR 630/06, EzA-SD 2007 Nr. 11 S. 5 zu III. 2. e) aa) der Entscheidungsgründe, m.w.Nw.). Kann er aber noch nicht einmal erkennen, welche Ansprüche wegen Unverzichtbarkeit von der Klausel von vornherein nicht erfasst sein können, so besteht die Gefahr, dass er durch eine solche Klausel auch von der Geltendmachung unverzichtbarer Rechte abgehalten wird. Bereits das macht die Klausel intransparent.

    Hinzu kommt, dass es dem Arbeitgeber sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich und zumutbar ist, in den von ihm vorformulierten Erklärungen die Ansprüche konkret zu benennen, deren Bestand er noch befürchtet. Er hat also Klarheit darüber zu verschaffen, welche Ansprüche von der Ausgleichsquittung erfasst sein sollen (so Preis/Bleser/Rauf, a.a.O, S. 2815 m.w.Nw.). Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, welche wirtschaftlichen Nachteile mit der Unterzeichnung verbunden sind. Der allgemeine Verzicht auf alle bestehenden Ansprüche ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (ebenso Preis/Bleser/Rauf, a.a.O, S. 2815 m.w.Nw.; s. a. LAG Düsseldorf vom 13. April 2005, 12 Sa 154/05, a.a.O.).

    2.3. Die „im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“ im Sinne von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB führen nicht zur Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Verzichtserklärung, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei der Verzichtserklärung um einen „Arbeitsvertrag“ im Sinne der Regelung handelt. Die bisherige Üblichkeit von Ausgleichsquittungen macht diese nicht zu Besonderheiten des Arbeitsrechts (so zutreffend LAG Düsseldorf vom 13. April 2005, 12 Sa 154/05, a.a.O.). Vor der gesetzlichen Erweiterung des Geltungsbereichs der AGB-Kontrolle unterlagen Individualvereinbarungen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 242, 138 BGB. Im Gegensatz zu dieser am konkreten Einzelfall ausgerichteten Überprüfung beruht nunmehr die zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörende Inhaltskontrolle auf einer typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. BAG vom 19. Dezember 2006, 9 AZR 294/06, DB 2007, 1253 m.w.Nw.).

    3. Die Beklagte schuldet der Klägerin daher den in der angefochtenen Entscheidung ausgeurteilten Betrag als restliche Vergütung nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

    IV.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 310 Abs 4 S 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB