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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Differenzbesteuerung: Neues zu Vertrauensschutz, Feststellungslast, Bagatellgrenze & Co.

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    | In vielen Steuerkanzleien ist die Differenzbesteuerung an der Tagesordnung. Denn Second-Hand-Läden, Online-Shops (z. B. für Kleidung) und vor allem Gebrauchtwagenhändler nehmen die Sonderregelung zur abweichenden Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in Anspruch. Der BFH hat kürzlich zwei für die Praxis bedeutende Entscheidungen getroffen, die nachstehend vorgestellt werden. Zudem wurde das Gesetz bzw. eine Bagatellgrenze geändert. |

    1. Differenzbesteuerung im Überblick

    Für Lieferungen (i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) von beweglichen körperlichen Gegenständen darf der Umsatz nach dem Betrag bemessen werden, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 25a Abs. 1 und Abs. 3 UStG).

     

    Voraussetzung ist nach § 25a Abs. 1 UStG, dass die Gegenstände, die keine Edelsteine oder Edelmetalle sind, an einen Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Ferner ist es erforderlich, dass für die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Das heißt: Der Händler muss den (weiter-)verkauften Gegenstand insbesondere von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder von einem Unternehmer aus dessen Privatvermögen erworben haben (siehe hierzu im Einzelnen: A 25a.1 Abs. 5 S. 2 UStAE).