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  • · Fachbeitrag · Reformvorhaben

    VersAusglG soll reformiert werden

    von RiOLG Dr. Martin Maaß, Celle

    Am 22.4.26 ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts“ vom Kabinett beschlossen worden, sodass sich zeitnah das Parlament damit befassen wird. Das zu erwartende – eher kurze – Gesetz bringt eine Reihe von Neuerungen, die zum Teil den Versorgungsausgleich vereinfachen, teilweise auch Gerechtigkeitslücken schließen sollen. 

    1. Überblick über die wesentlichen Änderungen

    Der Entwurf erweitert den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch auf Anrechte der betrieblichen Altersversorgung von Personen, die nicht unter das BetrAVG fallen (1.), ermöglicht es, auch Anrechte wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich auszunehmen, die gleichartig mit einem nicht geringfügigen Anrecht des anderen Ehegatten sind (2.) und eröffnet den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (VA) für übergangene Anrechte (3.). Weiterhin ergänzt der Entwurf die verfahrensrechtlichen Vorschriften über den VA (4.).

    2. Anrechte eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Dem VA unterliegen im Grundsatz nur Anrechte, die auf Rentenleistungen gerichtet sind, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Lediglich Anwartschaften nach dem BetrAVG (betriebliche Altersversorgung) und nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz („Riester-Renten“) sind auch im VA zu teilen, wenn daraus eine Kapitalleistung zu zahlen ist. Dabei ist das BetrAVG nach der Rechtsprechung des BGH derzeit nur auf Personen anzuwenden, „deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist“ (BGH FamRZ 15, 998 Rn. 12).