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  • · Fachbeitrag · Kündigungsrecht

    So kann der ArbN über eine kündigungsbefugte Person informiert werden

    Im Rahmen des § 174 Abs. 2 BGB kann der ArbN durch eine Bezeichnung der kündigungsbefugten Person im Arbeitsvertrag von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt werden.

     

    Hierauf machte das LAG Köln aufmerksam (2.10.25, 8 SLa 60/25, Abruf-Nr. 251923). Hierfür genügt es nach Ansicht des Senats zwar nicht, wenn nur erklärt wird, dass Personen mit einer bestimmten Position im Unternehmen kündigen dürfen. Es reicht aber aus, wenn der ArbG dem ArbN einen Weg aufzeigt, auf dem er bereits vor Zugang der Kündigung unschwer erfahren kann, welche Person zur Kündigung des Arbeitsvertrags legitimiert ist. Dieser muss dem ArbN nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person tatsächlich gewährleisten.

     

    PRAXISTIPP — Hierfür genügt ein Aushang in der Niederlassung, auf den der Arbeitsvertrag hinweist.

     
    Quelle: ID 50683390