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  • 07.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251923

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 02.10.2025 – 8 SLa 60/25

    1. Eine Geldschuld kann durch Banküberweisung beglichen werden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bei der Zahlung auf ein nicht angegebenes Konto tritt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung ein.

    2. Bei einer Zahlung ohne Erfüllungswirkung auf ein Gemeinschaftskonto kann dem fortbestehenden Zahlungsanspruch der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen stehen.

    3. Im Rahmen des § 174 Abs. 2 BGB kann der Arbeitnehmer durch eine Bezeichnung der kündigungsbefugten Person im Arbeitsvertrag von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt werden. Hierfür genügt es zwar nicht, wenn nur erklärt wird, dass Personen mit einer bestimmten Position im Unternehmen kündigen dürfen. Es reicht aber aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Weg aufzeigt, auf dem er bereits vor Zugang der Kündigung unschwer erfahren kann, welche Person zur Kündigung des Arbeitsvertrags legitimiert ist. Dieser muss dem Arbeitnehmer nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person tatsächlich gewährleisten. Hierfür genügt ein Aushang in der Niederlassung, auf den der Arbeitsvertrag hinweist.


    Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.01.2025 - 2 Ca 1881/24 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit sowie über von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsansprüche und die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Beklagte habe Gehaltszahlungen auf ein von der Klägerin benanntes Konto zu überweisen.

    Die Klägerin ist seit dem 22.01.2024 bei der Beklagten, einem Personaldienstleistungsunternehmen, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit 151,67 Arbeitsstunden/Monat zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von EUR 13,50 für die Niederlassung D der Beklagten beschäftigt.

    In Nr. 2.2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 19.01.2024 (Bl. 187ff. d. erstinstanzl. Akte., fortan: Arbeitsvertrag) ist eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.

    Im Übrigen enthält der Arbeitsvertrag unter anderem folgende Regelungen:

    Nr. 3.5

    "Der monatliche Auszahlungsbetrag wird bis spätestens zum 15. Bankarbeitstags des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen."

    Nr. 19 Vertretungsberechtigung

    "Auf Arbeitgeberseite sind zur Abgabe aller rechtserheblichen Erklärungen, die sich auf die Begründung, Durchführung und Beendigung einschließlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, der Inhaber / die Geschäftsführer, die Regionalleiter, die Niederlassungsleiter und die Vertriebs-/Personaldisponenten berechtigt und zwar jeweils alleinhandelnd. Deren Namen können Sie unserem Aushang am "Schwarzen Brett" in unserer Niederlassung entnehmen."

    Die Gehaltszahlungen für die Monate Januar bis einschließlich April 2024 erfüllte die Beklagte bargeldlos per Überweisung auf ein von der Klägerin angegebenes Gemeinschaftskonto der Klägerin und ihres Ehemannes bei der Sparkasse D, das Pfändungen betreffend die Klägerin und ihren Ehemann als Eheleute unterliegt (fortan: Gemeinschaftskonto).

    Die Klägerin forderte zunächst die Lohnbuchhaltung der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2024, und sodann die für die Klägerin zuständige Gebietsleitern, Frau N C, mit Schreiben vom 26.06.2024 auf, ihre monatlichen Gehaltszahlungen ab Mai 2024 auf das Konto einer dritten Person (Frau J K), die Geschäftsführerin eines Konkurrenzunternehmens und nicht mit der Klägerin verwandt ist, (fortan: Drittkonto) zu überweisen. Die Beklagte verweigerte dies im Ergebnis unter Verweis darauf, sie nehme keine Überweisungen an eine dritte Person vor und sei für "Deals" der falsche Ansprechpartner. Die Beklagte überwies auch für den Monat Mai 2024 einen Nettobetrag in Höhe von EUR 1.011,95 auf das Gemeinschaftskonto.

    Mit Schreiben vom 26.06.2024, der Klägerin zugegangen am 28.06.2024, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien während der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit. Mit Schreiben vom 02.07.2024 wies die Klägerin die Kündigung gemäß § 174 S. 1 BGB zurück.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, durch die Überweisung der Gehaltszahlungen auf das Gemeinschaftskonto habe die Beklagte den monatlichen Gehaltsanspruch für Mai 2024 nicht erfüllt. Die Beklagte sei gemäß § 3 Nr. 5 des Arbeitsvertrags verpflichtet, die Gehaltszahlungen auf das jeweils von der Klägerin benannte Konto zu überweisen. Hilfsweise macht sie Vergütungsansprüche ab Juni 2024 bis September 2024 geltend. Die Klägerin hat behauptet, die Sparkasse D habe sich geweigert, das Konto in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln und die Beklagte hätte die Gehaltszahlung absichtlich, um ihr zu schaden, auf das Gemeinschaftskonto überwiesen.

    Ein auf dem Schwarzen Brett der Niederlassung D angebrachtes Original der Handlungsvollmacht sei nicht einsehbar, da im Eingangsbereich links am Eingang jemand sitze, der Besucher "abwimmeln" würde. So habe man erst gar keine Möglichkeit das sogenannte "schwarze Brett" einzusehen. Sie sei nach eigener Erinnerung nach Arbeitsbeginn nur ein- bis maximal zweimal in den Räumlichkeiten der Beklagten gewesen und habe währenddessen keine Möglichkeit gehabt, sich nach einer Handlungsvollmacht in den Büroräumlichkeiten umzusehen. Sie hat bestritten, dass die Vollmachtsurkunden an den auf den zur Akte gereichten Lichtbildern erkennbaren Stellen in der Niederlassung D der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Kündigung hingen.

    Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.011,95 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.06.2024 zu zahlen;2. die Beklagte zu verpflichten, bis zum Widerruf durch die Klägerin bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses künftige Lohnzahlungen auf nachfolgendes Konto zu überweisen: Konto-Inhaberin: J K Bankinstitut: DK IBAN DE XXX;3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2024 aufgelöst ist; hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem vorstehenden Feststellungsantrag, 4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 1.272,14 netto zzgl. 13,67 Stunden á 13,50 €, mithin EUR 1.084,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 1.718,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen;6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 2.622,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen;7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 1.753,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, durch die Überweisung von EUR 1.011,95 auf das Gemeinschaftskonto seien die Gehaltsansprüche der Klägerin für Mai 2024 erfüllt. Einer Überweisung auf das von der Klägerin angegebene Drittkonto stünde die Regelung des § 288 Abs. 1 StGB entgegen.

    Die Kündigung vom 26.06.2024 sei wirksam. Ihr habe eine Vollmacht beigelegen. In der Niederlassung D hätten zudem während der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses zwei Hinweise auf die Handlungsvollmacht zum Ausspruch von Kündigungen durch die Gebietsleiterin der Beklagten, Frau N C, unter anderem auf dem in der Niederlassung angebrachten "Schwarzen Brett" ausgehangen. Sie verweist dazu auf Lichtbilder, die dem Schriftsatz vom 04.10.2024 beigefügt waren (Bl. 104ff d. Akt.).

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Prozesskostenhilfeverfahren (5 Ta 193/24) mit Beschluss vom 14.01.2025 Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung in der ersten Instanz hinsichtlich der Vergütung angenommen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin durch die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto nicht einmal der Pfändungsfreibetrag verbliebe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 60 GA).

    Das Arbeitsgericht Aachen hat die Klage mit Urteil vom 21.01.2025 weit überwiegend abgewiesen. Es hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht zum 11.07.2024, sondern zum 12.07.2024 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Gehaltsforderung für den Monat Mai durch die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto erfüllt worden sei. Die Klägerin könne sich gem. § 242 BGB nicht auf die fehlende Tilgungswirkung berufen. Die Änderung der Kontoverbindung sei nicht wirksam gewesen. Zum einen sei die Empfangszuständigkeit fraglich und zum anderen könne von der Beklagten nicht verlangt werden an einem gegebenenfalls strafbaren Verhalten mitzuwirken. Die Kündigung sei wirksam, da der Klägerin die Kündigungsbefugnis der Gebietsleiterin hinreichend bekannt gewesen sei.

    Gegen das ihr am 03.02.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.02.2025 Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 05.05.2025 am 28.04.2025 begründet.

    Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahren führt sie aus, dass keine Verpflichtung ihrerseits bestanden habe, sich das Geld auf das Gemeinschaftskonto überweisen zu lassen. Ihr habe so nicht einmal der Pfändungsfreibetrag zur Verfügung gestanden. Sie behauptet, dass man als Arbeitnehmerin nicht habe sehen können, ob im Eingangsbereich eine Handlungsvollmacht aushing.

    Die Klägerin beantragt,

    das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Aachen zu Az. 2 Ca 1881/24 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nach ihrer Auffassung seien die Ausführungen im Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Prozesskostenhilfe nicht überzeugend, da das Gericht dort davon ausgegangen sei, dass die Pfändungen ausschließlich den Ehemann beträfen. Hier stehe jedoch fest, dass die Pfändungen zumindest auch die Klägerin selbst beträfen. Sie hätte sich somit der Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung strafbar gemacht, wenn sie das Geld auf ein anderes Konto überwiesen hätte. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es bei der Umwandlung des Kontos in ein P-Konto zu Problemen gekommen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

    I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden.

    II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

    1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Gehalts für den Monat Mai 2024 in Höhe von EUR 1.011,95 Euro aus § 611a Abs. 2 BGB gegen die Beklagte.

    Der Vergütungsanspruch der Klägerin für Mai 2024 wurde durch die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Danach erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den empfangszuständigen Gläubiger bewirkt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

    a) Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Leistung die empfangszuständige Gläubigerin des Gehaltsanspruchs, da ihr die Verfügungsmacht über die Forderung nicht entzogen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15 -, BGHZ 218, 261-290 Rn. 56.).

    b) Die geschuldete Leistung wurde durch die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto auch erfüllend bewirkt i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB.

    Eine Geldschuld kann durch Banküberweisung beglichen werden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 -, juris). Im vorliegenden Fall wurde eine solche Regelung in Nr. 3.5 des Arbeitsvertrags getroffen. Hiernach ist der monatliche Auszahlungsbetrag auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto zu überweisen. Aufgrund dieser Regelung und der Benennung des Gemeinschaftskontos durch die Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte die Gehaltsforderungen aus § 611a Abs. 2 BGB, einschließlich der streitgegenständlichen Forderung aus Mai 2024, durch Überweisung auf das Gemeinschaftskonto erfüllend bewirkt.

    aa. Bei dem Gemeinschaftskonto handelt es sich um ein von der Klägerin angegebenes Konto, auf das bereits in der Vergangenheit Zahlungen erfolgten und über das sie weiterhin Verfügungsmacht hat. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb eine Überweisung auf dieses Konto jedenfalls nach der vertraglichen Regelung nicht mehr möglich sein sollte, denn es handelte sich um ein von der Klägerin angegebenes Konto. Nur bei der Zahlung auf ein anderes, nicht angegebenes Konto tritt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung ein (BGH, Urteil v. 17.03.2004- VIII ZR 161/03, Rn. 17 nach juris).

    bb. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Aufforderung an die Lohnbuchhaltung der Beklagten im Mai 2024 oder an die zuständige Gebietsleiterin Frau C im Juni 2024 nachzukommen.

    Vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots konnte die Klägerin nicht von der Beklagten verlangen, die Gehaltsansprüche an das genannte Drittkonto zu überweisen. Wie vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellt, kann der Beklagten nicht zugemutet werden, an einem gegebenenfalls strafrechtlichen oder schadensersatzauslösenden Verhalten mitwirken zu müssen. Nach § 288 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer drohenden Zwangsvollstreckung Bestandteile des Vermögens beiseiteschafft in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Vorliegend hatte die Zwangsvollstreckung gegenüber der Klägerin bereits begonnen und es drohten noch weitere Vollstreckungshandlungen, da das Gemeinschaftskonto auch Pfändungen bezüglich der Klägerin unterlag. Durch die Zahlung auf ein Drittkonto konnte gerade die Vereitelung der Befriedigung von Gläubigern der Klägerin nicht ausgeschlossen werden.

    Soweit die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens insoweit zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund des pfändungsfreien Einkommens sei eine Überweisung auf ein anderes als das Gemeinschaftskonto geboten, hält die Kammer dies nicht für überzeugend.

    Das Gesetz sieht zum Schutz dieses Pfändungsfreibetrages auf einem Gemeinschaftskonto ausreichende Möglichkeiten vor, die die Klägerin hätte in Anspruch nehmen können und die nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen. Soweit sich die Sparkasse D geweigert hat, das Gemeinschaftskonto in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) umzuwandeln, was als zutreffend unterstellt wird, entspricht dies § 850k ZPO, nach dem nur Einzelkonten in ein P-Konto umgewandelt werden können. Bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos kann der Schuldner jedoch nach § 850l Abs. 2 S. 1, 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses verlangen, dass das bestehende oder künftige Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto übertragen wird und dieses gem. § 850k ZPO als P-Konto eingerichtet wird. Nach § 850l Abs. 1 ZPO darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf dieses Monats aus dem Guthaben des Gemeinschaftskontos an den Gläubiger leisten. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen hatte die Klägerin die Möglichkeit den Freibetrag vor der Pfändung zu schützen und an sich über ein Einzelkonto auszahlen zu lassen. Die Zahlung an das Drittkonto war insoweit nicht erforderlich und auch nicht geboten, um den pfändungsfreien Betrag zu sichern. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Sparkasse ihr dieses Verfahren verweigert habe.

    c) Darüber hinaus wäre die Durchsetzung des Anspruchs zumindest durch § 242 BGB i.V.m. dem dolo-agit-Einwand ausgeschlossen. Danach ist die Beanspruchung einer Leistung mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, wenn die Leistung sofort wieder zurückgewährt werden müsste, da ein Gegenanspruch im selben Umfang besteht (BeckOK BGB/Sutschet BGB § 242 Rn. 87-88 m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Würde man eine mangelnde Erfüllungswirkung der Zahlung auf das Gemeinschaftskonto annehmen und damit einen Anspruch auf Zahlung der EUR 1.011,95 auf das Drittkonto bejahen, stünde der Beklagten ein Gegenanspruch in derselben Höhe aus § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB zu (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 173/94 -, BGHZ 128, 135-139, Rn. 8). Danach ist derjenige der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat durch die Gutschrift der EUR 1.011,95 auf ihrem mit ihrem Ehemann gemeinsam geführten Gemeinschaftskonto einen vermögenswerten Vorteil durch eine Leistung der Beklagten erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass das Gemeinschaftskonto Pfändungen unterlag, denn insoweit hat sie jedenfalls die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt.

    Wenn man nun aber diese Erfüllungswirkung verneinen würde, wäre die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt. Insbesondere würde in diesem Fall § 611a Abs. 2 BGB keinen Rechtsgrund für die Zahlung darstellen.

    2. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete durch die Kündigung der Beklagten innerhalb der Probezeit zum Ablauf des 12.07.2024. Die Kündigung vom 26.06.2024 ist wirksam.

    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht mit dem Schreiben vom 02.07.2024 nach § 174 Abs. 1 BGB zurückwies. Denn die Beklagte hatte die Klägerin von der Kündigungsbefugnis der Gebietsleiterin Frau C i.S.v. § 174 Abs. 2 BGB in Kenntnis gesetzt, so dass dahinstehen kann, ob der Kündigung eine Vollmacht beigefügt war.

    Für das in Kenntnissetzen ist keine Form vorgeschrieben. Der Kündigungsberechtigte kann zum Beispiel durch eine Bezeichnung der kündigungsbefugten Person im Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzen, wenn die Person konkret genug bezeichnet ist. Hierfür genügt es zwar nicht, wenn nur erklärt wird, dass Personen mit einer bestimmten Position im Unternehmen kündigen dürfen, wie dies vorliegend der Fall ist. Allerdings ist es nicht erforderlich, den Kündigungsberechtigten im Arbeitsvertrag namentlich zu bezeichnen, sondern es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Weg aufzeigt, auf dem er bereits vor Zugang der Kündigung unschwer erfahren kann, welche Person zur Kündigung des Arbeitsvertrags legitimiert ist. Dieser muss dem Arbeitnehmer nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person tatsächlich gewährleisten. Dazu können Organigramme im Intranet oder der Aushang an der Arbeitsstelle, also das schwarze Brett dienen (BAG, Urteil vom 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 -, BAGE 137, 347-356, Rn. 26; MüKoBGB/Schubert BGB § 174 Rn. 37 m.w.N.).

    Diese Anforderungen hat die Beklagte hier erfüllt. Im Arbeitsvertrag heißt es in Nr. 19, dass unter anderem Regionalleiter zur Kündigung berechtigt sind. Hierunter sind auch Gebietsleiter zu fassen. In Satz 2 heißt es weiter, dass deren Namen einem Aushang in der Niederlassung der Beklagten entnommen werden können. Damit hat die Beklagte der Klägerin einen Weg aufgezeigt, wie Sie vor Zugang der Kündigung erfahren kann, welche Personen zur Kündigung berechtigt sind.

    Der Klägerin war es auch tatsächlich möglich, sich über diesen Weg über die Kündigungsberechtigung der Gebietsleiterin Frau C zu informieren. Die Klägerin trägt insoweit nicht vor, sich in die Niederlassung begeben zu haben, um Kenntnis von den Kündigungsberechtigungen zu erlangen. Die Beklagte hat konkret dazu vorgetragen, wo sich die entsprechenden Aushänge befinden und welchen Inhalt diese haben. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass man die Vollmacht im Eingangsbereich als Arbeitnehmerin sehen könne und behauptet, man habe das schwarze Brett nicht einsehen könne, da man beim Betreten der Niederlassung "abgewimmelt" würde. Dass sie mit dem Ziel, sich über die Kündigungsvollmachten zu informieren, die Niederlassung aufgesucht habe, trägt sie aber selbst nicht vor. Vielmehr gibt sie an, die Niederlassung lediglich ein- maximal zweimal im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses aufgesucht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, die Handlungsvollmacht sei für einen Besucher nicht einsehbar und man würde "abgewimmelt" nicht nachvollziehbar. Wie will die Klägerin, die nie die Absicht hatte, sich über die Handlungsvollmachten zu erkundigen, festgestellt haben, dass diese nicht einsehbar sind und wie will sie bei ihren 1-2 Besuchen in der Niederlassung wahrgenommen haben, dass jemand Mitarbeiter abwimmelt, wenn sie sie sich entsprechende Informationen verschaffen wollen? Diese Behauptungen der Klägerin sind widersprüchlich und damit unbeachtlich. Dies gilt unabhängig davon, dass ein solches Verhalten der Arbeitgeberin keinen Sinn machen würde, da sie allein ein Interesse an der Information hat, um Zurückweisungen zu verhindern, und deshalb keinen Grund, diese zu verhindern. Mangels der Möglichkeit eigener Wahrnehmungen durch die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag sind diese Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt und damit unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - VII ZR 767/21, Rn. 12 f., juris).

    Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Kündigung eine kopierte Vollmacht in Kopie beilag, was die Klägerin bestritten hat und ein in Kenntnissetzen darstellen könnte.

    3. Da das Arbeitsverhältnis wie erstinstanzlich festgestellt damit am 12.07.2024 geendet hat, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, künftige Lohnzahlungen auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Der Klageantrag zu 2. ist vor dem Hintergrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet.

    4. Die Hilfsanträge fielen nicht zur Entscheidung an.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

    Vorschriften§ 174 S. 1 BGB, § 288 Abs. 1 StGB, § 242 BGB, § 64 Abs. 2 c) ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 611a Abs. 2 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 850k ZPO, § 850l Abs. 2 S. 1, 2 ZPO, § 850l Abs. 1 ZPO, § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB, § 174 Abs. 1 BGB, § 174 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG