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  • · Fachbeitrag · Kündigungsrecht

    Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung

    | Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. |

     

    Dies ist nach einer Entscheidung des Landearbeitsgerichts (LAG) Hessen dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Diese muss ihm die Entscheidung ermöglichen, ob es ihm zumutbar ist, das Arbeitsverhältnisses fortzusetzen oder nicht. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.

     

    Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 30.7.2019, 8 Sa 1339/18, Abruf-Nr. 215569 unter www.iww.de.

    Quelle: ID 46648219