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  • · Fachbeitrag · Kündigungsrecht

    Kündigung während des Mutterschutzes oder der Elternzeit

    | Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Schutz, wenn sie in Mutterschutz oder Elternzeit sind. Eine fristlose Kündigung ist hier aber nicht völlig ausgeschlossen. Sie ist vielmehr an besondere Voraussetzungen geknüpft. |

     

    Wie bei jeder anderen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklären. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

     

    Im Falle des Mutterschutzes oder der Elternzeit darf aber nur gekündigt werden, wenn die zuständige Behörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Dazu muss der Arbeitgeber dort einen entsprechenden Antrag stellen.

     

    Nun mahlen Behördenmühlen oftmals langsam. So kann es passieren, dass die behördliche Zulässigkeitserklärung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eintrifft. Möglicherweise wird die Erklärung auch verweigert und der Arbeitgeber muss erst Widerspruch bzw. Klage erheben. In solchen Fällen könen Sie sich als Arbeitgeber an einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern orientieren.

     

    Das LAG hat klargestellt, dass die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist gewahrt ist, wenn der Arbeitgeber im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit die behördliche Zulässigkeitserklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt hat, gegen die Versagung der Zulässigkeitserklärung rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage erhoben hat und sodann die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit) ausspricht.

     

    FAZIT | Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie die Fristen im Auge haben und immer zügig und fristgerecht reagieren.

     

     

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz finden Sie hier: www.iww.de/s6251

    (St)

    Quelle |

    Quelle: ID 48459929