Mit Aufgabe der Praxistätigkeit denken viele Zahnärzte, dass ihnen keine Haftpflichtansprüche von Patienten wegen eines Behandlungsfehlers mehr drohen. Das kann jedoch ein Trugschluss sein: Solche Fehler während der aktiven Zeit können Sie im Ruhestand wieder einholen und dazu führen, dass Sie für Schäden selbst aufkommen müssen. Auch als noch aktiver Zahnarzt sollten Sie daher Ihren Versicherungsschutz überprüfen und ggf. in Form einer Nachhaftungsklausel nachbessern. Wie weit der Haftpflichtschutz ...
Das Sozialgericht (SG) Schwerin entschied am 07.03.2017 (Az. S 3 KA 57/15 ER): Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Mecklenburg-Vorpommern durfte bei einem Zahnarzt das Honorar pauschal in Höhe des ...
Der Fall: Ein Zahnarzt hatte bei einem Patienten eine Wurzelbehandlung durchgeführt. Einige Monate danach trat bei ihm ein Tinnitus auf. Der Patient führte dies auf die Wurzelbehandlung zurück und verklagte den ...
Das Landgericht Hamburg hat in seinem am 30.05.2017 verkündeten Urteil das Partnerfactoring für unzulässig erklärt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die schriftliche Begründung wird in Kürze vorliegen.
In seinem Urteil vom 22. März 2017 (10 AZR 448/15) beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam bleiben kann, auch wenn für den Arbeitnehmer keine ...
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt ...
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Zum 01.01.2026 wird die vertragszahnärztliche Früherkennung bei Kindern in das sog. Gelbe Heft aufgenommen. Erfahren Sie jetzt in AAZ Abrechnung aktuell, was das für Ihre Abrechnung bedeutet! Die neue Sonderausgabe stellt Ihnen die aktuellen Änderungen vor und beantwortet viele weitere Praxisfragen.
Ein Patient hat nur dann einen Regressanspruch wegen mangelhaften Zahnersatzes, wenn es ihm unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt. So hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden.