Unter welchen Voraussetzungen darf ein Zahnarzt genehmigte Assistenten oder angestellte Zahnärzte gemäß §§ 32, 32b Zahnärzte-Zulassungsverordnung bei der Behandlung von Privatpatienten einsetzen und deren Leistungen als eigene Leistungen abrechnen? Zumindest darf er das dann, wenn er den Patienten vor Behandlungsbeginn auf die Durchführung durch den angestellten Zahnarzt oder Vorbereitungsassistenten hinweist, so das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Urteil vom 22.06.2016 (Az. 20 U 171/16).
Ein Unternehmen ist zum Löschen fehlerhafter Online-Einträge auf Drittseiten auch dann verpflichtet, wenn es diese falschen Inhalte selbst nicht verursacht hat (LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2016, Az: 312 O 574/15).
Jeder Zahnarzt freut sich, wenn sich seine Praxismitarbeiter fort- und weiterbilden. Schließlich sollen sowohl die ZFA als auch ggf. in der Praxis angestellte Zahnärzte mit ihrem Wissen auf der Höhe der Zeit bleiben.
In seinem Urteil vom 23.05.2016 (S 12 KA 2/16) kommt das Sozialgericht Marburg zum Ergebnis, dass eine beharrliche Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht die Entziehung der Zulassung rechtfertigen kann. Im konkreten Fall konnte ein vertragsärztlich tätiger Neurochirurg keine Nachweise für Fortbildungen im Zeitraum von 2007 bis 2012 vorlegen, weswegen ihm die zuständige Kassenärztliche Vereinigung mit Honorarkürzungen drohte. Nach mehreren Mahnungen entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte dem ...
Der Patient kommt beim Zahnarzt an – die erste Kamera erfasst ihn noch bei der Anmeldung. Er sitzt nach der Betäubungsspritze im Warteraum, bis die Betäubung vollständig wirkt – die zweite Kamera beobachtet ihn ...
In einem bemerkenswerten und wegweisenden Urteil vom 21.07.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main „Wildwuchs“ und wettbewerbswidriges Verhalten bei der zahnärztlichen Abrechnung eine deutliche ...
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Der organisatorische Aufwand in zahnärztlichen Praxen nimmt dramatisch zu. Bringen Sie Entlastung in die Zahnarzt-Praxis. Der IWW-Lehrgang Praxismanager*in bietet jeder ZFA, ZMF oder ZMV die Chance zu einer qualifizierten Weiterbildung.
Die ambulante Tätigkeit als Zahnarzt ist gemäß § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz NRW Voraussetzung für die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst. Damit ist sie auch Voraussetzung dafür, zu einem möglichen Notfalldienst herangezogen zu werden.