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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Wie viele Assistenzzahnärzte dürfen je nach KZV-Bezirk angestellt werden?

    | FRAGE: „Was bedeutet das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf zum Vorbereitungsassistenten (Urteil vom 05.12.2018, Az. S 2 KA 77/17,   ZP 05/2019, Seite 9 ) für die Anstellung von Assistenzärzten im Bereich der KZV Bayern? Wie viele Assistenzärzte dürfen dort angestellt werden?“ |

     

    Antwort: Das aktuelle Urteil des SG Düsseldorf betrifft tatsächlich nur den Bereich der KZV Nordrhein: Danach verbietet die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), dass ein Vertragszahnarzt mehr als einen vollzeitigen Vorbereitungsassistenten beschäftigt. Ein Vertragszahnarzt dürfe nur einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit ausbilden. Allenfalls erscheine die zeitgleiche Beschäftigung von höchstens zwei halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten denkbar, wenn sichergestellt sei, dass diese nur zeitversetzt tätig werden, also nicht gleichzeitig in der Praxis beschäftigt sind. Auch nach Ziffer 2.3 der Richtlinien für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten (Rheinisches Zahnärzteblatt 7/1989, S. 35 f.) sei der Praxisinhaber verpflichtet, den Vorbereitungsassistenten in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Hierzu gehören auch die Abrechnungs- und Vertragskenntnisse, die ein frei praktizierender Kassenzahnarzt für seine Tätigkeit benötigt.

     

    Wichtig | Andere Sozialgerichte sehen dies anders. Nach dem SG Marburg z. B. treffe eine ausdrückliche Regelung über die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem MVZ weder das SGB V noch die Zahnärzte-ZV oder Ärzte-ZV noch die Bundesmantelverträge noch die als Satzung ergangene Richtlinie der beklagten KZV (Urteil vom 31.01.2018, Az. S 12 KA 572/17; siehe auch SG München, Beschluss vom 06.03.2019, Az. S 38 KA 5009/19 ER).

     

    Für Bayern gilt die Assistentenrichtlinie der KZV Bayern mit Wirkung vom 01.07.2018. Seitdem können pro bayrischem Vertragszahnarzt in einer Praxis (neben zwei vollzeitig angestellten Zahnärzten) zwei vollzeitig beschäftigte Vorbereitungsassistenten oder vier halbtags beschäftigte Vorbereitungsassistenten tätig werden (Einzelheiten siehe bzb-online.de/eplus02072018/#12).

     

    PRAXISTIPP | Überprüfen Sie genau, welche Regelungen für Assistenten in Ihrem KZV-Bereich gelten. Jedenfalls bedarf jede Anstellung der Genehmigung. Der Vertragszahnarzt (oder das MVZ) muss also bei der zuständigen Bezirksstelle vor Anstellung eine Genehmigung der geplanten Vorbereitungsassistenz(en) beantragen. Der anschließende Bescheid bringt dem Vertragszahnarzt dann die notwendige Rechtssicherheit. Die Beschäftigung des (oder der) Vorbereitungsassistenten darf außerdem nur zu Zeiten erfolgen, in denen der (ausbildende) Vertragszahnarzt in der Praxis ist. Die Dienstpläne sind entsprechend abzustimmen.

     

    (von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 14 | ID 45961785