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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Nur ein Vorbereitungsassistent je Vertragszahnarzt ist möglich - auch in Zahnarzt-MVZ

    von Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Mehr als ein Vorbereitungsassistent je Vertragszahnarzt ist nicht zulässig - auch nicht in MVZ. Ebenso ist es nicht möglich, angestellten Zahnärzten die Ausbildung von Vorbereitungsassistenten zu übertragen. So lautet die Essenz aus einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf (Beschluss vom 16.05.2017, Az. S 2 KA 76/17 ER, Abruf-Nr. 194867 ). |

    Fall: MVZ wollte weiteren Vorbereitungsassistenten anstellen

    Das klagende Zahnarzt-MVZ beantragte die Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin. Dem MVZ mit Vertragsarztsitz gehörten neben dem ärztlichen Leiter weitere sechs angestellte Zahnärzte sowie ein bereits genehmigter Vorbereitungsassistent an.

     

    Die Zulassungsgremien lehnten den Antrag des MVZ mit der Begründung ab, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt seiner Ausbildungsverpflichtung nur gegenüber einem einzigen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit gerecht werden könne. Insbesondere bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Ausbildung eines weiteren in Vollzeit tätigen Assistenten auf einen seiner angestellten Zahnärzte zu übertragen.

     

    Das Recht zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten folge aus dem Status der Zulassung als Vertragszahnarzt. Dasselbe müsse für ein MVZ gelten. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass das MVZ der Leistungserbringer im Sinne des § 95 SGB V (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) sei. Somit sei das MVZ dem Vertragszahnarzt gleichzusetzen und nicht dem darin tätigen angestellten Zahnarzt. Dies folge aber auch aus § 1 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), wonach die Zahnärzte-ZV für MVZ und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend gelte.

     

    Das Zahnarzt-MVZ war der Ansicht, dass nicht nur der ärztliche Leiter berechtigt sei, einen Vorbereitungsassistenten auszubilden, sondern auch jeder angestellte Zahnarzt.

    Entscheidung: Adressat der Genehmigung ist das MVZ

    Das SG entschied jedoch zugunsten der Zulassungsgremien und stellte klar, dass die Anstellungsmöglichkeit im Sinne von § 32 Abs. 2 der Zahnärzte-ZV nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des MVZ bzw. des zugelassenen Praxisinhabers ausgestaltet ist. Adressat der Anstellungsgenehmigung für den Vorbereitungsassistenten ist also das MVZ oder ggf. der Vertragszahnarzt - nicht der angestellte Arzt.

     

    Intention des Gesetzgebers

    Das SG weist darauf hin, dass die zahnärztliche Vorbereitungsassistenz nach der Intention des Gesetzgebers Ausbildungszwecken im Rahmen des vertragszahnärztlichen Systems dient. Eine Vorbereitungszeit werde nur noch für Zahnärzte verlangt. Insoweit habe der Gesetzgeber an der zweijährigen Vorbereitungszeit als Zulassungsvoraussetzung festgehalten.

     

    Speziell mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV soll sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die für die Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Praxis erforderlichen Kenntnisse erlangt, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann. Solchen Anforderungen genügt aber nur eine Ausbildereignung als Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ als Vertragszahnarzt. Nur diese Personen bieten die Gewähr, dass sie die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit einbringen können. Angestellte Zahnärzte hingegen können dies nicht gewährleisten.

     

    Status „Vertragszahnarzt“ ein anderer als „Angestellter Zahnarzt“

    Der Status des angestellten Zahnarztes und die daraus folgenden Rechte und Pflichten im Bereich der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung sind mit denen des zugelassenen Vertragszahnarztes nicht identisch. Angestellte Zahnärzte

    • rechnen nicht selbst gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab,
    • tragen nicht das wirtschaftliche Risiko ihrer zahnärztlichen Tätigkeit und
    • sind für die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags nur arbeits- und ggf. disziplinarrechtlich, nicht aber persönlich verantwortlich.

     

    Der Praxisinhaber haftet für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten des Angestellten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BMV-Z wie für eigene Tätigkeiten. Bezogen auf ein zahnärztliches MVZ bedeutet dies, dass allein die in dem MVZ als Vertragszahnärzte tätigen Zahnärzte in Betracht kommen, jeweils einen Vorbereitungsassistenten auszubilden.

     

    Somit ist in dem der Entscheidung des SG zugrunde liegenden Fall mit der bereits erteilten Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten das Kontingent an Vorbereitungsassistenten für das MVZ gegenwärtig ausgeschöpft. Schließlich hat in dem MVZ lediglich ein Zahnarzt den Status „Vertragszahnarzt“.

    Rechtsansprüche von MVZ und Vertragszahnärzten

    Vertragszahnärzte bzw. MVZ haben einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung von Vorbereitungsassistenten. Das SG Düsseldorf stellt klar, dass ein Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen darf.

     

    PRAXISHINWEIS | Zulässig ist es auch, höchstens zwei halbtags beschäftigte Vorbereitungsassistenten in der Praxis tätig werden zu lassen. Dann ist aber sicherzustellen, dass sie nur zeitversetzt - also nicht gleichzeitig - in der Praxis arbeiten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.05.2006, Az. L 11 KA 69/05).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 4 | ID 44764493