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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Vorbereitungsassistent: Das kann und muss der Zahnarzt bei der Ausbildung beachten

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Ein Vertragszahnarzt darf im Bereich der KZV Nordrhein nur einen ‒ und nicht mehrere ‒ Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Das gilt auch für das zahnärztliche MVZ (Z-MVZ), in dem nur ein Vertragszahnarzt und im Übrigen angestellte Zahnärzte tätig sind (Sozialgericht [SG] Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2018, Az. S 2 KA 77/17, Urteil unter dejure.org ). |

    Das spricht gegen Ausbildung durch angestellten Zahnarzt

    Im Rahmen der Ausbildung von Vorbereitungsassistenten hat der Zahnarzt den Assistenten in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Diese Aufgabe kann nur ein Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ ein Vertragszahnarzt erfüllen. Denn nur diese Personen bieten die Gewähr, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit einzubringen. Angestellte Zahnärzte erfüllen die notwendige Eignung nicht.

     

    § 32 Abs. 4 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sieht ausdrücklich vor, dass der „Vertragszahnarzt“ (= also der Praxisinhaber) Träger aller Rechte und Pflichten ist und deshalb Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten hat. Im Gegensatz dazu rechnen angestellte Zahnärzte in einem MVZ nicht selbst gegenüber der KZV ab, tragen nicht das wirtschaftliche Risiko ihrer zahnärztlichen Tätigkeit und sind für die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags nur arbeits- und ggf. disziplinarrechtlich, nicht aber persönlich verantwortlich.

     

    PRAXISTIPP | Andere Gerichte sehen dies anders als das SG Düseldorf (z. B. SG Marburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. S 12 KA 572/17, Urteil unter dejure.org). Bis zu einer Klärung durch das Bundessozialgericht ist es sinnvoll, (im Breich der KZV Nordrhein) den sichersten Weg zu gehen. D. h.: Sie sollten die strengen Vorgaben des SG Düsseldorf beachten und als Vertragszahnarzt nur einen Assistenten ausbilden. (In anderen KZV-Bezirken sehen die Assistentenrichtlinien andere Regelungen vor!)

     

    Voraussetzungen an den Ausbilder (Zahnarzt oder Z-MVZ)

    Die zahnärztliche Weiterbildung dient der Erlangung einer Fachbezeichnung (z. B. Fachzahnarzt für Oralchirurgie), dauert drei Jahre und kann nur bei einem zur Weiterbildung ermächtigten Zahnarzt stattfinden. Demgegenüber steht die Ausbildung eines Assistenten in der zweijährigen Vorbereitungszeit nach § 3 Zahnärzte-ZV allen niedergelassenen Zahnärzten frei. Mit anderen Worten: Jeder niedergelassene Zahnarzt oder Vertragszahnarzt eines MVZ kann einen Assistenten ausbilden.

     

    Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV bedarf der Genehmigung der KZV (§ 32 Abs. 2 S. 1 Zahnärzte-ZV). Sie darf nicht der Vergrößerung der vertragszahnärztlichen Praxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

     

    Der Praxisinhaber ist verpflichtet, den Vorbereitungsassistenten in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Hierzu gehören auch die Abrechnungs- und Vertragskenntnisse, die ein frei praktizierender Vertragszahnarzt für seine Tätigkeit benötigt und die dann auch nur ein Vertragszahnarzt vermitteln kann. Der Vertragszahnarzt hat den Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten (§ 32 Abs. 3 und 4 Zahnärzte-ZV).

     

    Die Ausbildung muss nach § 3 Abs. 3 S. 1 Zahnärzte-ZV eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte umfassen. (Hiervon können drei Monate durch eine Tätigkeit bei einer Universitätszahnklinik ersetzt werden.) Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der vertragszahnärztlichen Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst in eigener Praxis zugelassen werden kann.

     

    Zu beachten ist schließlich, dass die Überwachungspflicht für den Vertragszahnarzt bei der Beschäftigung eines Assistenten höher als bei einem schon weitergebildeten (angestellten) Arzt ist.

     

    Checkliste / Ausbildung eines Weiterbildungsassistenten

    • Antragspflicht: vor Beginn der Tätigkeit Antrag des Vertragszahnarztes auf Genehmigung der Tätigkeit des Assistenten bei der zuständigen KZV
    • Dauer der Ausbildung: mindestens sechs Monate, vollzeitig (d. h. 40 Wochenstunden)
    • Inhalt der Ausbildung ist Überwachung und Anleitung des Assistenten bei:
      • praktischen Bedingungen und Erfordernissen der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit:
      • Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer; dies soll alle maßgeblichen Berufsausübungselemente der späteren vertragszahnärztlichen Tätigkeit umfassen
      • Erwerb und Vertiefung von Wissen über Inhalt und Auswirkungen der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit jeweils maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien und Verträge; dies umfasst den Erwerb der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Grundsätze über eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise in der Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit
      • Abrechnung mit KZV
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    • Im Übrigen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2006, Az. L 11 KA 68/05, Urteil unter dejure.org).
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 9 | ID 45685897