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  • · Infektionsschutzgesetz

    Jetzt werden Arbeitnehmer verpflichtet, das Homeoffice-Angebot auch anzunehmen

    Homeoffice und Kinderbetreuung nebenbei: In Zeiten der Coronakrise wird das für viele Arbeitnehmer zum Regelfall.
    Bild: © Marina Andrejchenko - stock.adobe.com

    | Wichtige Änderung beim Homeoffice: Die geltenden Regeln werden aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen! Sie werden nun mit den Änderungen am Infektionsschutzgesetz verschärft und dort aufgenommen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot zum Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. |

     

    Während die Homeofficeregelung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nun entfällt, wird die angekündigte Regel, nach der Arbeitgeber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zwei Testangebote pro Woche im Betrieb unterbreiten müssen, dort festgeschrieben. Mit der Dritten Änderungsverordnung wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung somit um Regeln für weitere betriebliche Testangebote ergänzt.

     

    Beachten Sie |

    • Die Kosten für die Tests tragen Sie als Arbeitgeber.
    • Sie dürfen Arbeitnehmer aber nicht verpflichten, das Testangebot anzunehmen.
    • Eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis ist nicht vorgesehen.

    Alles was bisher galt, gilt weiter

    • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen
    • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen
    • Das Tragen von FFP2- oder medizinischen Schutzmasken bei unvermeidbarem Kontakt
    • Die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten

     

     

    Homeoffice: Annahmepflicht für Arbeitnehmer

    Die neue zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer im Infektionsschutzgesetz besagt, dass das Angebot zum Homeoffice anzunehmen ist, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

     

    Für Sie als Arbeitgeber gilt nach wie vor, dass Sie Homeoffice anbieten müssen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegenstehen.

     

    Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant ‒ also voraussichtlich noch in dieser Woche.

     

    (JT)

    Quelle: ID 47363748