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    Raus aus dem Homeoffice und zurück in die Praxis: ein Update

    Bild: © mashiki - stock.adobe.com

    | Am 1.7.21 endete die Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber. Viele Chefs rufen daher jetzt ihre Arbeitnehmer zurück ‒ insbesondere, wenn diese geimpft und/oder genesen sind. Doch geht das so einfach? Zwar sinken die Infektionszahlen, doch viele prognostizieren eine „vierte Welle“ und die Zunahme an Infektionen mit der Delta-Variante. Im folgenden Kurzüberblick greifen wir die wichtigsten Fragen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. |

     

    Übersicht / Wichtige Fragen zur Rückkehr aus dem Homeoffice

    Warum gilt jetzt die Homeoffice-Pflicht nicht mehr?

    Nach § 28b Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt § 28b Abs. 7 IfSG (Homeoffice-Pflicht) nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30.06.2021. Die Verlängerung der epidemische Lage nationaler Tragweite ist unabhängig vom zeitlichen Auslaufen der Regelung zum 30.06.2021. Mit dem Auslaufen zum 30.06.2021 ist die gesetzliche Angebotspflicht zur mobilen Arbeit erloschen. Ebenso erlosch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Es gibt keine Folgepflicht im IfSG. Die neue Corona Arbeitsschutzverordnung enthält keine Angebotspflicht.

    Dürfen Arbeitgeber eine Rückkehr der Arbeitnehmer in den Betrieb verlangen?

    Das hängt davon ab, ob es eine vertragliche Regelung zur Arbeit im Homeoffice beim Arbeitgeber gibt oder nicht (siehe unten: Beispiele 1 und 2). Die Homeoffice-Pflicht war eine an die Bundesnotbremse gekoppelte Sonderregelung und nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen. Dies gilt nicht uneingeschränkt. Arbeitgeber können das Arbeiten im Homeoffice auf freiwilliger Basis weiterhin anbieten. Es liegt aber im Ermessen der Arbeitgeber, inwiefern sie den Arbeitnehmern das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen.

    Einige Arbeitnehmer wollen zurück in die Praxis/das Büro. Dürfen die in jedem Fall wieder zurück?

    Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Es gilt auch jetzt die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die zuletzt bis einschließlich 10.09.2021 verlängert wurde (unter www.iww.de/s5177). Zusammen mit der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht wurden aufgrund der verbesserten allgemeinen Lage mit sinkenden Infektionszahlen die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz angepasst.

    Welche Corona-Regeln gelten jetzt am Arbeitsplatz?

    Die Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt weiterhin bestimmte Regeln vor, um den Infektionsschutz sicherzustellen. So müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer, die im Betrieb arbeiten, nach wie vor zwei Tests pro Woche anbieten. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Infektionsschutz nicht anders gewährleisten lässt. Es sei denn, der Schutz der Arbeitnehmer kann anderweitig sichergestellt werden. Können diese einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung nachweisen, können sie vom Testangebot ausgenommen werden.

     

    Auch sollte der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um etwaige Schutzmaßnahmen treffen zu können. So z. B. durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Pausen- und Arbeitszeiten, den Mund-Nase-Schutz, Leitlinien, betriebliche Hygienekonzepte.

    Wenn es ein Wechselmodell beim Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer dann verpflichtet, seinen Schreibtisch zu teilen?

    Ein Recht auf einen eigenen Schreibtisch oder ein eigenes Büro haben Arbeitnehmer in der Regel nicht.

    Dürfen Arbeitnehmer darauf bestehen, in das Büro zurückzukehren?

    Ob Arbeitgeber es ihren Arbeitnehmern ermöglichen müssen, generell oder für einige Tage in der Woche ins Büro zurückzukehren, ist davon abhängig, ob es vertragliche Regelungen gibt. Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass die Arbeitsleistung im Betrieb/der Praxis erbracht wird, müssen Arbeitgeber dies nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht ermöglichen. Existieren keine vertraglichen Regelungen, greift das Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen.

    Kann der Arbeitgeber jetzt den Arbeitnehmer verpflichten, von zuhause aus zu arbeiten?

    Ein Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Arbeit von zu Hause zu verpflichten, gibt es nach dem Auslaufen der Homeoffice-Pflicht nicht. Daher kann der Arbeitgeber das Homeoffice als Dauerlösung regelmäßig nicht einseitig anordnen.

    Können sich Arbeitnehmer, die im Homeoffice bleiben wollen, auf eine betriebliche Übung berufen?

    Gewährt der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig freiwillige Leistungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, entsteht eine betriebliche Übung. Aus dieser kann sich unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf die Leistung ergeben. Bei der Homeoffice-Pflicht während der Corona-Krise handelt es sich aber nicht um eine betriebliche Übung. Zwar gibt es noch kein Urteil zu dieser Frage. Es ist aber anerkannt, dass sich z. B. aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit über Jahre hinweg an einem bestimmten Ort erbracht hat, kein Anspruch ergibt, dies auch zukünftig zu tun.

    Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung im Homeoffice bleiben (z. B., weil sie sich nicht impfen lassen wollen)?

    Nein, da Angst allein keine Rechtfertigung dafür darstellt, sich als Arbeitnehmer selbst ins Homeoffice zu schicken. Ordnet der Arbeitgeber die Rückkehr an und hält er die Corona-Arbeitsschutzverodnung ein, müssen die Arbeitnehmer vor Ort im Unternehmen arbeiten.

    Was können Arbeitgeber tun, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, zurück zu kommen?

    Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Bereitstellung eines solchen Arbeitsplatzes oder des Rechts von zuhause aus zu arbeiten, wenn sich diese Verpflichtung nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage (z. B. Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung u. ä.) herleiten lässt. Wenn der Arbeitgeber die Rückkehr ins Unternehmen anordnet und der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann dieses eine Abmahnung und ‒ bei wiederholter Weigerung ‒ möglicherweise eine ordentliche oder fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hängt vom Einzelfall ab.

    Wie geht es weiter?

    Nach einer Umfrage des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) wollen fast die Hälfte der Erwerbstätigen, die im Homeoffice gearbeitet haben, dies auch gern wenigstens tageweise auch zukünftig machen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert eine dauerhafte Regulierung in diesem Bereich, die Arbeitgeber lehnen das ab. Ob es eine Rückkehr in die traditionelle Fünf-Tage-Woche nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht geben wird, sehen viele Unternehmen kritisch. Es wird prognostiziert, dass die Zukunft eher hybrid sein wird.

     
    • Beispiel 1: Es gibt eine vertragliche Regelung zum Homeoffice

    Bereits während der Corona-Pandemie regelten viele Arbeitgeber durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder durch Ergänzungen im Tarifvertrag oder durch eine eigene Betriebsvereinbarung die Arbeit im Homeoffice. Hierbei wurde entweder ein Widerrufsvorbehalt in die vertraglichen Regelungen integriert, so z. B. für den Fall, dass die gesetzliche Homeoffice-Pflicht zurückgenommen wird oder ausläuft. Oder die Homeoffice-Pflicht wurde in den Verträgen zeitlich zunächst auf einige Monate begrenzt. Hier ist die Rechtslage eindeutig, das heißt die Arbeitgeber dürfen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen ihre Arbeitnehmer auffordern, ins Büro zurückzukehren. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.

     
    • Beispiel 2: Es gibt keine vertragliche Regelung zum Homeoffice

    Auch wenn es beim Arbeitgeber keine Vereinbarung zum Thema Homeoffice gibt, darf dieser anordnen in den Betrieb zurückzukehren. Denn grundsätzlich darf der Arbeitgeber festlegen, wo der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nachkommt. Dies ist Ausfluss des sogenannten Direktionsrechts.

     
    Quelle: ID 47535688