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  • 07.02.2011 | Kooperationen

    Praktische Gestaltungsempfehlungen zur Vermeidung von „Scheingesellschaften“

    von RA, FA für MedR Dr. Detlef Gurgel, Sindelfingen, www.rpmed.de

    Das Thema „Scheingesellschafter“ spielt immer dann eine Rolle, wenn eine Gesellschafterstellung behauptet wird, obwohl bei objektiver Prüfung aller Umstände in Wahrheit eine Anstellung vorliegt. Die Folgen für eine vermeintliche Berufsausübungsgemeinschaft („Gemeinschaftspraxis“) können fatal sein. Es drohen Honorarregresse, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sowie Disziplinarverfahren bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 23. Juni 2010 (Az: B 6 KA 7/09 R, Abruf-Nr. 102269) für die Praxis bedeutsame Konkretisierungen vorgenommen. Das Urteil wurde im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ - ZWD - 12/2010, S. 3, bereits erläutert. Daran anknüpfend befasst sich dieser Beitrag mit den Konsequenzen für die (Gestaltungs-)Praxis.  

    Abgrenzung auf Basis einer „Gesamtschau“

    Die Grenzen zwischen Partnerschaft und Anstellung sind nicht starr und es kommt auf eine Gesamtschau an. Dabei können Einzelpunkte oder die Häufung verschiedener Aspekte gegen eine Zusammenarbeit in „freier Praxis“ tätiger (Zahn-)Ärzte sprechen. Jede Gesellschaftssituation ist somit individuell zu betrachten.  

     

    Nach dem BSG-Urteil sollte daher jede angehende oder bestehende Berufsausübungsgemeinschaft prüfen, ob die vom BSG aufgestellten Kriterien zur gemeinsamen Berufsausübung in ihrer geplanten oder bestehenden Vertragskonstellation erfüllt sind oder nicht. Die Anpassung eines bestehenden Vertrages ist zumindest für die Zukunft möglich. Einmal abgesehen davon, dass immer zu raten ist, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, nehmen saubere vertragliche Regelungen auch „Erpressungspotenzial“ aus der Vertragssituation heraus. Immerhin geht es bei einer Honorarrückforderung um viel Geld und für manchen um die Existenz. Typisch ist nach anwaltlicher Erfahrung nämlich, dass in aller Regel die „Dinge dann ins Rollen kommen“, wenn:  

     

    • Gesellschafter die Gemeinschaft verlassen und ein Druckmittel zur Durchsetzung eigener Ansprüche suchen,
    • vertragliche Vereinbarungen nicht umgesetzt werden und dem Nachdruck verholfen werden soll (Kapitalbeteiligung etc.),
    • Mitarbeiter im „Unfrieden“ die Praxis verlassen und „nachgekartet“ werden soll,
    • Verwaltungsverfahren geführt werden, in deren Ablauf Dokumente vorgelegt werden (so geschehen in dem BSG-Fall).