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  • 09.12.2010 | Kooperationen

    BSG konkretisiert Abgrenzung zwischen Gesellschafter und Angestellten

    von RA, FA für MedR Dr. Detlef Gurgel, Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de

    Mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Az: B 6 KA 7/09 R, Abruf-Nr. 102269) hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Thematik des „Scheingesellschafters“ befasst und für die Praxis bedeutsame Konkretisierungen vorgenommen, wie die jetzt vorliegenden Entscheidungsgründe zeigen.  

    Sachverhalt und Entscheidung des BSG

    Der vom BSG entschiedene Fall betraf eine radiologische Berufsausübungsgemeinschaft, die gegenüber dem Zulassungsausschuss als „Gemeinschaftspraxis“ aufgetreten war. Es wurde dargestellt, dass alle Partner beruflich und persönlich selbstständig und gemeinschaftlich tätig seien, das wirtschaftliche Risiko der Praxis mittragen würden und am Wert der Praxis beteiligt seien. Tatsächlich traf dies nicht auf alle Gesellschafter zu. Der Kooperationsvertrag beinhaltete vielmehr, dass einer der Ärzte (Dr. P) bis zum Ablauf einer Probezeit als „freier Mitarbeiter“ tätig werden sollte. Ein „ggf. dem Zulassungsausschuss vorzulegender Vertrag“ sollte zwischen den Vertragsparteien keine eigene Rechtswirkung entfalten. Der Mitarbeiter sollte „im Außenverhältnis“ den Gemeinschaftspraxis-Anteil des ausscheidenden Partners Dr. B. „erwerben“, aber hieraus keine Rechte herleiten können. Ebenso war bestimmt, dass der Vertragsarztsitz „der Praxis gehört“ und bei Ausscheiden ohne Gemeinschaftspraxis-Eintritt vom freien Mitarbeiter unentgeltlich (formal) zu übertragen ist.  

     

    Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Niedersachsen forderte daraufhin Honorare in Höhe von circa 880.000 Euro zurück, weil die Ärzte die Genehmigung zur gemeinschaftlichen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch vorsätzlich falsche Angaben erlangt hätten. Das BSG stellte fest, dass Dr. P. lediglich als Angestellter tätig gewesen war. Die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes lag indes nicht vor, sodass die Honorarrückforderung berechtigt war.  

    Keine Tätigkeit in „freier Praxis“

    Die vertraglich vereinbarte Kooperation erfüllte die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) nicht, weil Dr. P nicht in freier Praxis im Sinne dieser Vorschrift tätig war. Über die berufliche und persönliche Selbstständigkeit, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in freier Praxis erforderlich ist, verfügte Dr. P zu keinem Zeitpunkt. Er trug weder das wirtschaftliche Risiko der Praxis mit noch war er am Wert der Praxis beteiligt. Jedenfalls soweit beides explizit ausgeschlossen ist, wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr in freier Praxis ausgeübt. Das Merkmal erfordert nämlich mehr als nach den §§ 705 ff. BGB für die Stellung als Gesellschafter erforderlich ist. Die vertragsärztliche Tätigkeit setzt voraus, dass  

     

    • die berufliche und persönliche Selbstständigkeit gesichert ist;
    • erhebliche Einflussnahmen Dritter ausgeschlossen sind;
    • kein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegt.

    Vertragsarzt muss wirtschaftliches Risiko tragen