Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

19.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102269

Bundessozialgericht: Terminbericht vom 24.06.2010 – B 6 KA 7/09 R

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Die beklagte KÄV hat seine Abrechungen für die Quartale IV/1996 bis I/2001 zu Recht berichtigt, da die in dieser Zeit abgerechneten Leistungen im Widerspruch zu bindenden Vorgaben des Vertragsarztrechts erbracht worden sind.

Die vom Zulassungsausschuss genehmigte, aus dem Kläger und dem zu 2. beigeladenen Arzt Dr. P. bestehende Gemeinschaftspraxis hat tatsächlich nicht bestanden. Dr. P. war lediglich - ohne die erforderliche Genehmigung der Beklagten - als Angestellter des Klägers tätig. Die vertraglich zwischen dem Kläger und Dr. P. vereinbarte Kooperation entsprach nicht den rechtlichen Vorgaben, weil Dr. P. nicht in "freier Praxis" tätig wurde. Er hat zu keinem Zeitpunkt über die berufliche und persönliche Selbständigkeit verfügt, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in freier Praxis erforderlich ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen trug er zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Risiko der Praxis mit und war in keiner Weise am Wert der Praxis beteiligt. Die ärztliche Tätigkeit wird jedenfalls dann nicht mehr in freier Praxis ausgeübt, wenn beides explizit ausgeschlossen ist.

Weder der Status des beigeladenen Arztes als Vertragsarzt noch die ebenfalls statusbegründende Genehmigung der Gemeinschaftspraxis stehen der Berechtigung der Beklagten entgegen, aus der gesetzwidrigen Gestaltung der beruflichen Kooperation die notwendigen vergütungsrechtlichen Folgerungen zu ziehen. Einer vorherigen rückwirkenden Beseitigung des Status bedarf es hierzu nicht. Die Statusentscheidungen sichern die vertragsärztliche Tätigkeit im Rechtsverhältnis zu Dritten ab; die Versicherten können sich darauf verlassen, durch einen zugelassenen Arzt im Rahmen des Sachleistungsprinzips behandelt zu werden; die ausgestellten Verordnungen sind wirksam. Solange der Status nicht beseitigt ist, wird der Arzt im Rahmen der Bedarfsplanung berücksichtigt und darf seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte innerhalb der KÄV wahrnehmen. Im Innenverhältnis zur KÄV schützt der rechtswidrig erlangte bzw genutzte Status den Arzt jedoch zumindest in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht.

Die Richtigstellung fehlerhafter vertragsärztlicher Abrechungen setzt grundsätzlich kein Verschulden des Vertragsarztes voraus. Ungeachtet dessen bestehen für den Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG keine Zweifel, dass der Kläger wusste, dass der beigeladene Dr. P. im Innenverhältnis nicht Mitglied der Gemeinschaftspraxis werden sollte. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, dass es für die Binnenbeziehungen der Beteiligten auf die den Zulassungsgremien vorgelegten Verträge nicht ankommen solle. Als langjährig tätiger Vertragsarzt hat der Kläger gewusst, dass ein Arzt, der weder am Erfolg noch am Wertzuwachs der Praxis beteiligt sein sollte, kein Partner einer Gemeinschaftspraxis sein kann.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr