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  • 10.03.2009 | Arzt- und Berufsrecht

    Bezeichnung mit Tätigkeitsschwerpunkt „Mund- und Kieferchirurgie“ ist zulässig

    Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes „Mund- und Kieferchirurgie“ ist nicht berufswidrig, wenn ein Zahnarzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen sowie eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich vorweisen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster rechtskräftig entschieden (Urteil vom 2.1.2009, Az: 13 A 3618/06, Abruf-Nr. 090835).  

     

    Ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie teilte seiner Zahnärztekammer in Westfalen-Lippe mit, dass er die Zusätze „Tätigkeitsschwerpunkt Mund- und Kieferchirurgie“ und „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ führen werde. Gegen die letzte Bezeichnung hatte die Kammer keine Einwände. Die Ankündigung des ersten Tätigkeitsschwerpunkts jedoch untersagte die Kammer, weil eine Irreführung insbesondere im Hinblick auf den ärztlichen Fachbereich „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ gegeben sei. Dagegen zog der Zahnarzt vor Gericht und bekam in allen Instanzen Recht. Die Begründung des OVG:  

     

    Hinweise auf das Leistungsangebot eines Zahnarztes unterfallen dem Begriff der Werbung. Ob diese berufswidrig ist, richte sich danach, inwieweit die Angabe irreführend sei. Zunächst schließe die Berechtigung zum Führen einer Fachgebietsbezeichnung nicht grundsätzlich die Angabe eines weiteren Leistungskriteriums - hier in Form eines Tätigkeitsschwerpunkts - auch in dem Gebiet aus. Im Übrigen unterscheide sich die gebotene Zusatzangabe „Tätigkeitsschwerpunkt“ ohnehin begrifflich von einer Facharzt- oder Fachzahnarztbezeichnung. Der verständige Patient versteht beide Begriffe nicht in ein und demselben Sinn, sondern in Ableitung aus dem Wortbegriff dahingehend, dass es sich bei einem „Tätigkeitsschwerpunkt“ um einen Schwerpunkt in der tatsächlichen beruflichen Betätigung des Zahnarztes handelt und nicht um eine - formelle - Gebietsbezeichnung. Hinweis: Ausführliche Hinweise zu weiteren (un-)zulässigen Bezeichnungen finden Sie in den Ausgaben 7 und 8/2008.