· Fachbeitrag · Praxismarketing
Werberecht für Zahnärzte (Teil 2): Aktuelle Rechtsprechung und deren Auswirkungen
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg, zahnarzt-anwalt.de
| Eine professionelle Außendarstellung und effiziente Werbung erfordert im (zahn-)ärztlichen Bereich zwingend die Beachtung gesetzlicher Vorgaben. Denn Werbung im Gesundheitswesen ist zwar in den letzten Jahren um einiges erleichtert worden, aber immer noch streng reglementiert. In Teil 1 dieses Beitrags in ZP 05/2025, Seite 12 haben wir Ihnen die rechtlichen Grundkenntnisse zum Thema „Werberecht für Zahnärzte“ vermittelt. In diesem zweiten und letzen Teil stellen wir Ihnen aktuelle Urteile vor, die den Rahmen und die Grenzen zulässiger Werbung aufzeigen. |
Aktuelle Rechtsprechung zum Werberecht für Zahnärzte
Die folgenden Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung können erste Orientierung geben und die rechtlich oft anspruchsvolle Einordnung im Einzelfall erleichtern.
OLG Oldenburg: Irreführende Werbung mit fachärztlicher Qualifikation
Ein niedergelassener Zahnarzt verfügte über einen in Österreich erworbenen Master of Science „Kieferorthopädie“, allerdings nicht über den von der Landeszahnärztekammer (LZÄK) anerkannten Fachzahnarzttitel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ nach der entsprechenden Weiterbildungsordnung (WBO). Er bewarb seine Praxis über verschiedene Medien und wurde in Einträgen auf Google als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ und „Kieferorthopäde“ bezeichnet. Darüber hinaus war das Foto eines Praxisschilds mit der Aufschrift „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ zu finden. Ein Wettbewerbsverein klagte auf Unterlassung wegen Irreführung der Verbraucher.
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