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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Früheres Einkommen darf bei Verweistätigkeit nicht auf Vergleichszeitpunkt fortgeschrieben werden

    | Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben. So entschied es der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Der VN war seit 1998 als Dachdeckerhelfer tätig. Der Arbeitsvertrag sah einen Stundenlohn von 10 EUR vor. Die Tätigkeit war durch mehrere kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen. Nach einem Bandscheibenvorfall des VN in 2008 erkannte der VR seine Leistungspflicht an und erbrachte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Der VN ließ sich daraufhin zum Kaufmann umschulen. 2012 nahm er eine Tätigkeit als Kaufmann im Großhandel mit regelmäßiger Wochenarbeitszeit von 28 Stunden auf. Dafür erhielt er ein monatliches Gehalt von 1000 EUR.

     

    Der VR stellte seine Zahlungen daraufhin ein. Er verwies den VN auf die Tätigkeit als Kaufmann. Der VN habe in den Jahren 2004 bis 2007 ein durchschnittliches Einkommen von 12.340 EUR pro Jahr erzielt. Damit entspreche die nunmehr ausgeübte Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung. Das LG hat die Zahlungsklage des VN abgewiesen, das OLG hat den VR antragsgemäß verurteilt.