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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Unterversicherungseinwand bei nicht berücksichtigter Wohnfläche eines Anbaus

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

     

    Ein VR darf sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn sein Vermittler zusammen mit dem VN das dem Vermittler bekannte Anwesen besichtigt und die Wohnflächen der einzelnen Stockwerke in den Antrag aufnimmt, dabei aber übereinstimmend vergessen wird, einen Anbau zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken 16.11.11, 5 U 60/11, Abruf-Nr. 120929).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN ist Eigentümer eines Hauses mit 120 qm selbst genutzter Wohnfläche und einem (vermieteten) Anbau von 80 qm. Der Versicherungsagent des VR, der den VN seit Jahren betreute, überzeugte den VN, auch mit der Wohngebäudeversicherung zu dem VR zu wechseln. Der Versicherungsschein bezeichnete das versicherte Gebäude als Zweifamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 120 qm. Er enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf den Unterversicherungsverzicht und dessen Voraussetzung nach § 28 VGB 2001.

     

    Bei einem Brand wurde das Haus erheblich beschädigt. Der VR berief sich auf eine Unterversicherung, weil die tatsächliche Wohnfläche nicht 120 qm, sondern 200 qm betrug. Der VN hat behauptet, der Vermittler habe die Verhältnisse des Wohnhauses und des Anbaus gekannt und die Angaben im Versicherungsantrag stammten von ihm. Der VR hat behauptet, der VN hätte im Versicherungsantrag die Wohnfläche für das versicherte Gebäude falsch angegeben. Dies sei passiert, weil der VN bei der Zusammenrechnung der Wohnfläche den Anbau vergessen habe. Die Berufung des VN wegen teilweiser Klageabweisung durch das LG hatte nach erneuter Beweisaufnahme im Wesentlichen Erfolg und führte zur Abänderung des Urteils.