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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    So muss ein Handwerkerauftrag erteilt werden, um die Neuwertspitze sicherzustellen

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Das OLG Celle hat klargestellt, dass der VN die Neuwertspitze bei einer Entschädigung nicht erlangen kann, wenn er lediglich Sanierungsangebote verschiedener Bauunternehmen vorlegt, deren Annahme er zusätzlich von einer aufschiebenden Bedingung abhängig macht. In der Entscheidung wird zudem dem VN die Beweislast dafür auferlegt, dass keine Vorschäden vorgelegen haben, die den Erstattungsanspruch nach § 11 Nr. 1 b) AWB mindern. |

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag, dem die AWB 1987 zugrunde liegen. Im Dezember 11 hatte er dem VN einen Wasserschaden in seinem Restaurant gemeldet. Verursacher dieses Schadens sei die Fa. A. L. gewesen. Diese habe mit einem Absaugwagen den außerhalb des Gebäudes stehenden Fettabscheider entleeren wollen. Aufgrund eines defekten Rückschlagventils seien dabei Fett und Abwasser aus dem Absaugwagen zum Fettabscheider und von dort in die Abwasserleitungen gedrückt worden. Das stark verunreinigte Wasser sei dann aus den Waschbecken und den Toiletten im Kellergeschoss ausgetreten und habe sich in einer Höhe von 10 cm verbreitet.

     

    Der VR lehnte Leistungen ab. Was aus dem Tankwagen zurückgeflossen sei, seien Schlamm, Fette, Sedimente, Essensreste pp. gewesen. Es fehle bereits am Eintritt eines Versicherungsfalls. Im Tankwagen habe sich kein Wasser befunden, sodass es nicht zu einem Leitungswasserschaden gekommen sei. Darüber hinaus habe der VN vorsätzlich gegen § 86 Abs. 2 VVG verstoßen. Er habe bestehende Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer der Fa. A. L. nicht für den VR erhalten, sondern durchgesetzt. Die Höhe des Zeitwertschadens werde bestritten. Der Neuwert stehe dem VN nicht zu. Er habe nicht nachgewiesen, dass die Versicherungssumme für die Reparaturmaßnahmen verwendet werde.