Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Reichweite des Leistungsausschlusses für Schäden durch Schwamm

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schwamm“ erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts (BGH 27.6.12, IV ZR 212/10, Abruf-Nr. 122914).

    Sachverhalt

    Der VN verlangt weitere Versicherungsleistungen aus einer bei dem VR gehaltenen Wohngebäudeversicherung, der die WGB F 01/03 zugrunde liegen. Nach deren Nr. 4.1.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Leitungswasserschäden. Dazu bestimmt Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03 (insoweit wortgleich mit § 9 Abs. 4 Buchst. e VGB 88): „6.2 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch… 6.2.5 Schwamm …“

     

    2003 entdeckte der VN in seinem versicherten Wohnhaus, dass infolge eines defekten Pressrings Wasser aus einem Heizungsrohr der Obergeschosswohnung austrat. Er ließ die Leckage durch Erneuerung des Pressrings beheben und den Fußboden der Obergeschosswohnung bzw. die Decke des Erdgeschosses von einer Fachfirma trocknen. Der VR regulierte durch Zahlung von 1.000 EUR. 2004 wurde im Obergeschoss ein luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt. In der Folge begannen Küchenmöbel in den neu verlegten Boden einzusinken. Ursache war ein durch Feuchtigkeit hervorgerufener Befall der Holzteile der Fußboden-/Deckenkonstruktion mit Braunem Kellerschwamm. Der VR hält sich unter anderem aufgrund des genannten Ausschlusses von Schwammschäden für leistungsfrei. Das LG hat dem VN eine Versicherungsleistung von 16.665,65 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Unter Abweisung der Berufung des VR und der Klage im Übrigen hat das Berufungsgericht den VR zur Zahlung von 8.375,47 EUR nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Nur die Revision des VR hatte Erfolg.