· Urteilsbesprechung · Wohngebäudeversicherung
Pflichten des Versicherungsmaklers bei einer Umdeckung der Wohngebäudeversicherung
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäude-VR nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Dies entspringt der Kardinalpflicht des Maklers, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. Der VN muss insoweit einen kausalen Schaden nachweisen. So entschied es das OLG Nürnberg.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche unter dem Vorwurf fehlerhafter Versicherungsvermittlung. Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. Im Jahre 2019 betraute sie der VN mit einem Wechsel der Wohngebäudeversicherung für sein Anwesen. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der VN eine Wohngebäudeversicherung bei der W. Versicherungs-AG und davor bei der V. B. Bei Letzterer waren in den Jahren 2017 bis 2019 drei Sturm-/Hagelschäden im Gesamtvolumen von ca. 3.037,00 EUR gemeldet worden.
Die Beklagte ließ bei der A. Versicherungs-AG den Abschluss einer neuen Wohngebäudeversicherung für das Anwesen des VN beantragen. In dem Antrag wurde ein bestehender Vertrag bei der V. B. angegeben, die Frage nach Vorschäden in den letzten 5 Jahren jedoch verneint. Dieser Antrag wurde durch die K. GmbH – einen Assekuradeur der A. Versicherungs-AG – unverändert angenommen und der Vertrag mit Versicherungsbeginn zum 20.5. 20 policiert. Im August 2021 meldete der VN über den Assekuradeur der A. Versicherungs-AG einen am 3.8.21 eingetretenen Rohrbruchschaden an dem versicherten Gebäude sowie einen Hochwasserschaden aus dem Zeitraum 24.6.21 bis 29.6.21. Im Rahmen der Leistungsprüfung erfuhr die A. Versicherungs-AG von den Vorschäden. Sie ließ gegenüber dem VN den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären. In der Folge hielt der VR daran fest, dass er gegenüber dem VN leistungsfrei sei. Der VN hat behauptet, im Rahmen der Gespräche mit dem Mitarbeiter der Beklagten seien die Vorschäden thematisiert und die Unterlagen zu den bestehenden Gebäudeversicherungen übergeben worden.
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